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Bewilligung Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung – Voraussetzungen

Volle Erwerbsminderung: Kläger kämpft um Dauerrente vor Sozialgericht

Das Landessozialgericht Hamburg bestätigte die Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Kläger, basierend auf umfangreichen medizinischen Gutachten. Diese diagnostizierten eine pathologische Narzissmus-Störung und andere psychische Erkrankungen, die den Kläger unfähig machen, unter normalen Arbeitsmarktbedingungen zu arbeiten. Die Einwände der Beklagten gegen diese Einschätzung wurden als unbegründet zurückgewiesen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: L 3 R 74/21  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Bestätigung der vollen Erwerbsminderung des Klägers durch das Landessozialgericht Hamburg.
  2. Medizinische Gutachten bestätigen pathologische Narzissmus-Störung und weitere psychische Erkrankungen.
  3. Kläger nicht fähig zu normaler Arbeitsleistung, basierend auf der Diagnose.
  4. Beklagte trägt Kosten des Berufungsverfahrens.
  5. Keine ausreichende Motivation für Arbeitsaufnahme durch den Kläger.
  6. Einwände der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.
  7. Kein Widerspruch zwischen früherer Arbeitsfähigkeit und aktueller Erwerbsunfähigkeit.
  8. Keine Revision des Urteils zugelassen.

Die Bewilligung einer Dauerrente bei voller Erwerbsminderung

Im Fokus des Sozialrechts steht die Frage der Bewilligung einer Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung. Dieses Thema berührt die Kernbereiche des Sozialversicherungsrechts und wirft komplexe Fragen auf, die sowohl medizinische als auch rechtliche Expertisen erfordern. Zentral geht es darum, unter welchen Umständen Personen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr voll erwerbstätig sein können, Anspruch auf eine dauerhafte Rentenzahlung haben. Dieser Anspruch wird in der Regel durch eingehende medizinische Gutachten und rechtliche Bewertungen bestimmt, welche die körperlichen und psychischen Fähigkeiten des Betroffenen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit beurteilen.

In der Praxis kommt es häufig zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Klägern und den Versicherungsträgern, die über die Bewilligung der Renten entscheiden. Dabei spielen sowohl die Interpretationen der medizinischen Diagnosen als auch die Auslegung des geltenden Sozialrechts eine entscheidende Rolle. Die Urteile von Sozialgerichten in diesen Fällen geben wertvolle Einblicke in die Anwendung und Auslegung des Sozialrechts und zeigen auf, wie in konkreten Fällen zwischen berechtigten Ansprüchen und unbegründeten Forderungen unterschieden wird.

Erfahren Sie im Folgenden mehr über die spezifischen Umstände und Entscheidungsgrundlagen eines aktuellen Falles, in dem das Sozialgericht über die Bewilligung einer Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung zu entscheiden hatte. Ein detaillierter Blick auf die Faktenlage und die juristischen Erwägungen liefert interessante Einsichten in dieses bedeutsame Rechtsgebiet.

Der Weg zur Dauerrente: Eine Auseinandersetzung um Erwerbsminderung

Im Zentrum des Falles steht der Antrag eines im Jahr 1976 geborenen Klägers auf Bewilligung einer Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung. Der Fall nimmt seinen Anfang im Januar 2019, als der Kläger bei der Beklagten, einer Sozialversicherungseinrichtung, einen entsprechenden Antrag stellt. Dies erfolgt nach einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, die auf einen Antrag des Klägers vom Juni 2018 zurückgeht.

Medizinische Einschätzungen und der Ablehnungsbescheid

Ein wesentlicher Aspekt in diesem Verfahren sind die medizinischen Gutachten. Ein Gutachten der Fachärztin für Neurologie Frau Gerling, erstellt auf Veranlassung der Beklagten, kommt zu dem Schluss, dass beim Kläger keine behinderungs- oder krankheitsbedingte Verminderung des Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegt. Daraufhin lehnt die Beklagte den Antrag ab und argumentiert, der Kläger erfülle nicht die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente. Der Kläger, der unter verschiedenen Krankheiten und Behinderungen leidet, darunter eine Angststörung mit depressiver Symptomatik, COPD und als Berufskrankheit anerkanntes Asthma bronchiale sowie Migräne, wird als fähig eingeschätzt, leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten.

Widerspruch und Klage: Der Weg durch die Instanzen

Unzufrieden mit dieser Entscheidung, legt der Kläger Widerspruch ein und führt an, dass die Beklagte die leistungsmindernden Auswirkungen seiner Gesundheitsstörungen nicht angemessen berücksichtigt habe. Trotz weiterer gutachterlicher Stellungnahmen weist die Beklagte den Widerspruch zurück. Daraufhin erhebt der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Hamburg. In seiner Klagebegründung wiederholt er seine Argumente aus dem Widerspruchsverfahren und regt weitere medizinische Begutachtungen an.

Die Entscheidung des Sozialgerichts: Anerkennung der vollen Erwerbsminderung

Das Sozialgericht führt eine umfassende Beweisaufnahme durch, einschließlich der Einholung von Gutachten und Befundberichten. Besonders relevant sind die Gutachten von Dr. S1 und Dr. B., die zu dem Schluss kommen, dass der Kläger aus medizinischer Sicht nicht mehr in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein. Das Gericht erkennt eine vollständige Aufhebung der Erwerbsfähigkeit an, vor allem aufgrund einer diagnostizierten pathologischen Narzissmus-Störung. Der Kläger wird als hilf- und willenlos seinem situativen Fehlverhalten ausgeliefert beschrieben, und es wird festgestellt, dass er nicht mehr in der Lage ist, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein.

Berufungsverfahren und abschließende Beurteilungen

Trotz der detaillierten Begründung des Sozialgerichts legt die Beklagte Berufung gegen den Gerichtsbescheid ein. Sie argumentiert, dass aus dem internistischen Gutachten von Dr. S1 ein positives Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten folge und stellt das Gutachten von Dr. B. in Frage. Der Kläger hält dem entgegen, dass das Gutachten von Dr. B. überzeugend sei und seine Erwerbsfähigkeit vollständig aufgehoben sei. Das Berufungsgericht holt weitere Befundberichte ein und beauftragt Dr. B. mit einem Ergänzungsgutachten.

In diesem umfangreichen und komplexen Verfahren zeigt sich, wie entscheidend die Rolle medizinischer Gutachten und die Interpretation der individuellen gesundheitlichen Situation des Klägers sind. Das Urteil des Sozialgerichts, das durch das Berufungsgericht bestätigt wird, unterstreicht die Notwendigkeit einer ganzheitlichen Betrachtung des Einzelfalls, insbesondere wenn es um die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen geht.

Das vorliegende Urteil stellt einen wichtigen Referenzpunkt für ähnliche Fälle dar und hebt die Bedeutung der detaillierten medizinischen und rechtlichen Prüfung in Verfahren zur Bewilligung von Erwerbsminderungsrenten hervor.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Welche Rolle spielen psychische Erkrankungen bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit?

Psychische Erkrankungen spielen eine bedeutende Rolle bei der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit. Sie sind heute eine der Hauptursachen für eine vorzeitige Rente wegen Erwerbsminderung. Psychische Gesundheit gilt als Grundvoraussetzung für die Lebensqualität jedes Einzelnen und für das Zusammenleben von Menschen. Psychische Erkrankungen können zu eingeschränkten Erwerbschancen führen, was materielle Probleme verursachen kann.

Die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen ist komplex und individuell unterschiedlich, da diese Erkrankungen eine Vielzahl von Symptomen und Verläufen aufweisen können. Bei der Beurteilung der Erwerbsminderung aufgrund psychischer Störungen wird auf Teilhabestörungen und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen im Erwerbsleben abgestellt. Es müssen ein objektivierbarer Befund und eine gesicherte Diagnose nach einem anerkannten aktuellen Klassifikationssystem (ICD oder DSM) vorliegen.

Psychische Erkrankungen sind erst dann rentenrechtlich relevant, wenn trotz adäquater Behandlung (medikamentös, therapeutisch, ambulant und stationär) davon auszugehen ist, dass ein Versicherter die psychischen Einschränkungen dauerhaft nicht überwinden kann. Allerdings haben Versicherte mit einer leistungsmindernden psychischen Erkrankung auch dann einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn vorhandene, erfolgsversprechende Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden.

Die Deutsche Rentenversicherung arbeitet mit Leitlinien für die sozialmedizinische Begutachtung. Psychologen und Psychiater sollen die Krankheitsgeschichte des Versicherten, die erfolgten Therapien, die Einnahme von Medikamenten und den persönlichen Tagesablauf in einem persönlichen Gespräch beurteilen.

Seit vielen Jahren bilden psychische Erkrankungen die Hauptursache für ein vorzeitiges gesundheitsbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben und spielen daher in der medizinischen Rehabilitation der Rentenversicherung eine wachsende Rolle. Im Jahr 2016 wurde bei 43 Prozent der Frühberentungen ein Zusammenhang mit psychischen Störungen gesehen.


Das vorliegende Urteil

Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 3 R 74/21 – Urteil vom 15.08.2023

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger, der im Jahr 1976 geboren ist, beantragte am 31. Januar 2019 bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Zuvor hatte der Kläger aufgrund seines Antrags auf medizinische Rehabilitation vom 18. Juni 2018 eine Rehabilitationsmaßnahme im R., Psychosomatik, vom 3. September 2018 bis zum 5. Oktober 2018 absolviert.

Auf Veranlassung der Beklagten gab die Fachärztin für Neurologie Frau Gerling vom Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten am 4. April 2019 eine gutachterliche Stellungnahme ab, wonach beim Kläger eine behinderungs- oder krankheitsbedingte Verminderung des quantitativen Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vorliege.

Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 12. April 2019 ab. Als Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nicht erfülle. Beim Kläger lägen vor allem folgende Krankheiten oder Behinderungen vor: Angststörung mit depressiver Symptomatik, COPD (chronic obstructive pulmonal disease) II und als Berufskrankheit anerkanntes Asthma bronchiale sowie Migräne. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten in Tages-, Früh- und Spätschicht ohne besonders psychisch belastende oder stressbelastete Tätigkeiten, ohne lungenbelastende Tätigkeiten und ohne Tätigkeiten im grellem Licht oder mit einem erhöhten Lärmpegel zu verrichten. Die Einschränkungen, die sich aus den Krankheiten des Klägers ergäben, führten nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Denn der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.

Der Kläger erhob mit Schreiben vom 29. April 2019 Widerspruch und trug in seiner Widerspruchsbegründung vor, dass die Beklagte das Ausmaß der leistungsmindernden Auswirkungen seiner Gesundheitsstörungen nicht angemessen berücksichtigt habe. Der Kläger führte aus, dass er unter einer schweren Lungenfunktionsstörung leide, welche als Berufskrankheit mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 anerkannt sei. Ferner leide er an einer Depression und einer ausgeprägten Antriebsschwäche. Durch seine Ängste sei er stark in seinem Handeln eingeschränkt. Des Weiteren bestünden Schlafstörungen, so dass er tagsüber übermüdet sei und sich nicht konzentrieren könne. Der Kläger wies darauf hin, dass er von Juli 2018 bis September 2018 an einer Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen habe und bat um Beiziehung des endgültigen Entlassungsberichts. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass er aufgrund der Gesamtheit seiner Gesundheitsstörungen nicht mehr in der Lage sei, Arbeiten von wirtschaftlichen Wert mehr als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, so dass eine volle Erwerbsminderung vorliege.

Nach einer gutachterlichen Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin/Sozialmedizin Dr. Tröger vom 5. Juni 2019 sowie einer gutachterlichen Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin/Sozialmedizin Dr. J. vom 29. Juli 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2019 zurück. In der Begründung nannte die Beklagte dieselben Gesundheitsstörungen wie im Bescheid vom 12. April 2019. Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörungen könne der Kläger noch folgende Arbeiten sechs Stunden täglich und mehr verrichten: leichte bis mittelschwere Arbeiten, überwiegend im Gehen, im Stehen und im Sitzen, in Tages-, Früh- und Spätschicht, ohne besonders psychisch belastende oder stressbelastete Tätigkeiten, ohne lungenbelastende Tätigkeiten, ohne Tätigkeiten in grellem Licht oder mit einem erhöhten Lärmpegel. Die Beklagte verwies auf die sozialmedizinische Stellungnahme des Dr. J. im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, wonach sich auch aus dem Befundberichten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau S. sowie aus dem Befundbericht des Facharztes für Innere Medizin/Pneumologie Dr. W. keine neuen sozialmedizinischen Aspekte ergäben, so dass eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich sei. Ferner führte die Beklagte aus, dass ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht bestehe, weil der Kläger nach dem 1. Januar 1961 geboren sei.

Der Kläger hat am 8. November 2019 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. In seiner Klagebegründung hat er im Wesentlichen seine Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und angeregt, eine lungenfachärztliche Begutachtung sowie eine neurologische/psychiatrische Begutachtung gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Auftrag zu geben. Der Kläger hat ferner einen Entlassungsbrief des A., Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Februar 2020 über einen teilstationären Aufenthalt in der Zeit vom 16. Dezember 2019 bis zum 14. Februar 2020 vorgelegt.

Zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat das Sozialgericht Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt und eine sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme nach Aktenlage im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit vom 19. Juni 2019 beigezogen, wonach beim Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen vorliege. Ferner wurden die Verwaltungsakten von der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie sowie die Schwerbehindertenakte des Klägers vom Versorgungsamt beigezogen.

Anschließend hat das Sozialgericht Beweis erhoben gemäß § 106 SGG durch Einholung eines Gutachtens auf internistischem/pneumologischem Fachgebiet durch den Arzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, Lungen- und Bronchialheilkunde, Umweltmedizin Dr. S1 vom 12. Juli 2020. Dr. S1 hat auf internistischem/pneumologischem Fachgebiet folgende Erkrankungen diagnostiziert: Adipositas, chronisch-obstruktive Lungenerkrankung Stadium II, Lungenemphysem, Berufskrankheit nach der Nr. 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) und Bluthochdruck. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger aus internistischer/pneumologischer Sicht noch in der Lage sei, leichte körperliche Tätigkeiten, diese überwiegend im Sitzen, jedoch mit der Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltung, täglich sechs Stunden zu verrichten. Tätigkeiten überwiegend mit Tragen, Heben und Bücken sollten gemieden werden. Die maximale Gewichtsbelastung betrage 8 kg. Tätigkeiten unter Zeitdruck, z.B. Akkordarbeit, seien nicht möglich. Die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten sollten frei von dem Einfluss von Witterung, Stäuben, Dämpfen und Gasen sein. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien ausgeschlossen. Die Wegefähigkeit des Klägers sei nicht eingeschränkt. Dr. S1 hat die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens empfohlen.

Das Sozialgericht hat daraufhin weiter Beweis erhoben gemäß § 106 SGG durch Einholung eines Gutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik Dr. B. vom 25. November 2020. Dr. B. hat eine komplexe Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, narzisstischen Anteilen in Verbindung mit einer Impuls- und Kontrollstörung diagnostiziert. Er ist zu der Einschätzung gelangt, dass infolge dieser Erkrankung die Erwerbsfähigkeit des Klägers vollständig aufgehoben sei. Auch die Wegefähigkeit des Klägers sei nicht gegeben. Als Zeitpunkt des Leistungsfalles hat Dr. B. das Datum der Rentenantragstellung am 31. Januar 2019 angegeben.

Die Beklagte ist dem Gutachten des Dr. B. entgegengetreten. Sie hat darauf hingewiesen, dass der Kläger aus der psychosomatischen Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit vom 3. September 2018 bis zum 5. Oktober 2018 mit einem Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich und mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen worden sei. Die Wahrnehmung dieser Rehabilitationsmaßnahme sei bereits deutlich von dem Rentenbegehren des Klägers überlagert gewesen und dürfte das Verhalten des Klägers erheblich beeinflusst haben. Sofern der Kläger – wie im Gutachten des Dr. B. ausgeführt – tiefsitzende Ressentiments und daraus resultierende Widerstände gegen eine Rückkehr in den Arbeitsprozess empfinde, so stelle dies jedoch keine medizinische Begründung für ein aufgehobenes Leistungsvermögen dar. Vergleiche man die Beschwerdeangaben des Klägers während der Klinikaufenthalte bzw. während der Rehabilitationsbehandlung mit den Angaben des Klägers im Rahmen der Begutachtung durch Dr. B., so sei eine wesentliche Änderung, die ein aufgehobenes Leistungsvermögen begründen könnte, nicht ersichtlich. Die Beklagte hat weiter ausgeführt, dass der Eindruck einer nachdrücklich willensgesteuerten Darstellungsweise durch den Kläger bestehe. Dass der Kläger während der Begutachtung durch Dr. B. entspannt und gelöst aufgetreten sei, zeige, dass er problemlos in der Lage sei, sich in erforderlichen Grenzen zu strukturieren und sein Verhalten willentlich zu beeinflussen. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass der Kläger trotz seiner psychiatrischen Einschränkungen aufgrund seiner ausreichenden Willensfähigkeit langjährig berufstätig gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass ihm dies auch in Zukunft weiterhin möglich sein werde.

Dr. B. hat zu den Einwänden der Beklagten eine ergänzende Stellungnahme vom 4. Februar 2021 abgegeben, in der er an seiner bisherigen sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung festgehalten hat.

Das Sozialgericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 14. April 2021 darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG beabsichtigt sei.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 25. Oktober 2021 die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vom 31. Januar 2019 zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI würden ab Antragstellung vorliegen. Der Kläger sei nicht mehr imstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dies folge aus der durchgeführten Beweisaufnahme. Die Kammer folge den nachvollziehbaren gutachterlichen Einschätzungen der medizinischen Sachverständigen Dr. S1 und Dr. B.. Dr. B. habe nachvollziehbar dargelegt, dass sich beim Kläger im Laufe der Jahre eine pathologische Narzissmus-Störung entwickelt habe, auf die er keinen hinreichenden steuernden Einfluss mehr besitze. Er sei seinem dadurch bedingten situativen Fehlverhalten willenlos ausgeliefert und nicht mehr in der Lage, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein. Den Argumenten der Beklagten könne nicht gefolgt werden. Soweit auf die in der teilstationären Behandlung in der A. (24. Oktober 2017 bis 3. Januar 2018) empfohlene berufliche Wiedereingliederung abgestellt werde, habe der Sachverständige zu Recht darauf hingewiesen, dass seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2017 eine Rückführung des Klägers in den Arbeitsmarkt nicht habe erreicht werden können. Demzufolge sei im Entlassungsbericht vom 14. Februar 2020, betreffend den Aufenthalt in der Zeit vom 16. Dezember 2019 bis 14. Februar 2020 in der A., die Prüfung der Erwerbsfähigkeit empfohlen worden. Das relativiere die 2018 abgegebene Einschätzung. Das Sachverständigengutachten habe auch nicht ergeben, dass der Kläger zielgerichtet sein Rentenbegehren verfolge und aggraviere. Der Sachverständige habe weiterhin plausibel darauf hingewiesen, dass aus den drei Entlassungsberichten über die stationären bzw. teilstationären Maßnahmen folge, dass im Zusammenhang mit Arbeitsplatzkonflikten und körperlichen Erkrankungen Symptome einer narzisstischen Persönlichkeitskomponente deutlich zu Tage getreten seien. Es handele sich um eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen, zwanghaften, negativistischen, paranoiden und schizoiden Anteilen. Während der Aufenthalte sei eine erhebliche Affektregulationsstörung und eine mangelnde Impulskontrolle festgestellt worden. Im Stationsalltag seien Erschöpfung, Tagesmüdigkeit und Konzentrationsprobleme aufgetreten. In einer geschützten, vertrauensfördernden und konfliktfreien Atmosphäre könne der Kläger durchaus entspannt, gelöst und freundlich auftreten. Obwohl der Kläger mit seinen Beschwerden kokettiert habe, habe sich bei subtiler Betrachtung und tiefgründiger Hinterfragung gezeigt, dass er seinen situativen Fehlverhalten hilf- und willenlos ausgeliefert sei. Im Hinblick auf den Einwand der Beklagten, dass die Persönlichkeitsstörung den Kläger in der Vergangenheit nicht daran gehindert habe, berufstätig zu sein, habe der Sachverständige entgegnet, dass es dem Kläger zeitlebens schwergefallen sei, vorurteilsfrei und unbefangen mit seiner Umwelt zu interagieren. Aus einem zunächst lediglich diffusen Unbehagen hätten sich erst im Laufe der Zeit immer größere Ressentiments aufgebaut, die zu aggressiven Affekt-Fehlregulationen geführt hätten. Die Kammer folge diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen würden vorliegen und die Voraussetzungen für eine unbefristete Rente gemäß § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI ebenso. Der Sachverständige Dr. B. habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Einschränkungen bzw. gesundheitlichen Probleme mit nur geringer Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder behoben sein könnten. Eine Besserung sei zwar nicht gänzlich auszuschließen, zeichne sich jedoch nicht ab. Damit sei derzeit nicht abzusehen bzw. zu prognostizieren, ob bzw. wann eine Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich behoben sein werde. Es müsse zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass eine rentenrechtlich relevante Steigerung der Leistungsfähigkeit als unwahrscheinlich im Sinne des § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI angesehen werden müsse.

Die Beklagte hat am 25. November 2021 gegen den ihr am 27. Oktober 2021 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Sie weist darauf hin, dass aus dem internistischem Gutachten von Dr. S1 vom 24. Juli 2020 ein positives Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten in einem Umfang von sechs Stunden und mehr täglich folge. Das Gutachten von Dr. B. erwecke hingegen den Eindruck, dass das Hauptproblem des Klägers darin bestehe, dass keine ausreichende Motivation für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit vorhanden sei. Diese Einschätzung könne nicht geteilt werden. Die Einwendungen der Beklagten im sozialgerichtlichen Verfahren sei durch die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 4. Februar 2021 in keiner Weise entkräftet worden. So sei Dr. B. nicht darauf eingegangen, dass von den Behandlern der A. im Jahr 2018 eine berufliche Wiedereingliederung empfohlen worden sei mit der Feststellung eines sechsstündigen Leistungsvermögens. Weiterhin sei der Einwand, dass die Rehabilitationsmaßnahme deutlich von dem Rentenbegehren überlagert gewesen sei, nicht entkräftet worden. Zwar sei dem Sachverständigen zuzustimmen, dass dem Kläger prozesstaktisches Vorgehen in keiner Weise vorzuwerfen sei, aber das Ergebnis müsse dann kritisch hinterfragt werden. Darüber hinaus bleibe das entspannte Verhalten des Klägers während der Begutachtung. Hierbei handele es sich um eine belastende Situation und dem Verhalten komme daher Aussagekraft zu. Erneut sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger trotz seiner Persönlichkeitsproblematik durchaus in der Lage gewesen sei, langjährig berufstätig zu sein. Dem Gutachten könne nicht gefolgt werden.

Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 25. November 2020 überzeugend sei. Eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess werde von dem Sachverständigen für nicht mehr möglich gehalten, er sei bereits bei ärztlichen Behandlungen in der Vergangenheit so aggressiv geworden, dass er auf Möbelstücke eingeschlagen habe. Der Sachverständige habe die Störung als pathologische Narzissmusstörung beschrieben, auf die der Kläger keinen hinreichenden steuernden Einfluss mehr habe. Die Aussage, dass der Gutachter den Eindruck erweckt haben, dass die nicht ausreichende Motivation für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit das Hauptproblem des Klägers sei, könne nicht nachvollzogen werden. Aus dem Gutachten werde deutlich, dass der Kläger nicht in der Lage sei, sich einem Team anzuschließen und mit Menschen zusammenzuarbeiten, was für jede Tätigkeit gelte. Selbst einfache Tätigkeiten seien nicht weisungsfrei und würden mit Interaktionen mit Kollegen und Vorgesetzten einhergehen. Dazu sei der Kläger nicht mehr in der Lage. Wie der Sachverständige Dr. B. dargelegt habe, habe sich die Persönlichkeitsstörung immer weiter verfestigt und sei in ihren Auswirkungen stärker geworden. Diese negative Entwicklung sei seit 2018 zu verzeichnen.

Das Berufungsgericht hat aktuelle Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärztinnen und Ärzte und Kliniken eingeholt. Aus dem Befundbericht der A. ergibt sich die Diagnose einer schweren Episode ohne psychotische Symptome bei rezidivierender depressiver Störung und einem Borderlinestörung (Befundbericht vom 28. Januar 2022). Die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolge aufgrund einer persistierende depressiven Symptomatik und der zu selbstschädigenden Handlungen neigenden Persönlichkeitsstruktur des Patienten sowie dem starken Leidensdruck vor dem Hintergrund der erlebten Belastungen. Eine Zustandsbesserung sei nicht absehbar. Ein ähnlicher Befundbericht der A. ist unter dem 3. Juli 2022 erstellt worden. Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. W1 hat mit Befundbericht vom 8. Juni 2022 unter anderem eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderliner Typ, Anpassungsstörungen, Panikstörungen, Migräne und sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle diagnostiziert. Der Patient sei gereizt, schnell überfordert, es gebe depressive Einbrüche, anamnestisch emotional-instabile Beschwerden, sowie stark eingeschränkte psychosoziale emotionale Ressourcen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sich aus den aktuellen Befundberichten keine neuen medizinischen Aspekte ergeben würden, die ein aufgehobenes Leistungsvermögen begründen könnten.

Das Berufungsgericht hat den erstinstanzlich befassten Sachverständigen Dr. B. beauftragt, nach Untersuchung des Klägers ein Ergänzungsgutachten unter Berücksichtigung der Einwände der Beklagten zu erstellen. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik Dr. B. hat mit Sachverständigengutachten vom 13. April 2023 dargelegt, dass die Erwerbsfähigkeit des Klägers auf nicht absehbare Zeit aufgehoben sei. Gegenüber den Erkenntnissen anlässlich der Vorbegutachtungen am 25. November 2020 hätten sich keine zwingenden neuen Erkenntnisse ergeben. Der damalige psychopathologische Eindruck werde vertiefend bestätigt. Diagnostisch handele es sich um eine pathologische Narzissmus-Störung, auf die der Kläger keinen hinreichenden steuernden Einfluss habe. Er hat in seinem Gutachten berichtet, dass der Kläger tief betroffen darüber sei, dass ihm seine BG-Rente aufgrund seiner Lungenschädigungen mittlerweile entzogen worden sei. Er habe heftige Drohung in Richtung des dafür verantwortlichen Sachverständigen ausgestoßen. Ähnliche Drohungen habe er auch anderen Personen gegenüber geäußert, denen er Ressentiments ihm gegenüber anlaste und die keinerlei Einfühlungsvermögen für seine Probleme zeigen würden. Er befinde sich weiterhin in fortlaufender ambulante psychotherapeutische Behandlung, unter anderem auch durch die A.. Der Kläger sei wach, bewusstseinsklar und voll orientiert und fühle sich in der stressfreien Umgebung entspannt und vor allem durch den Gutachter unbedingt respektiert. Er habe sich deshalb recht weit öffnen können. Um den Untersuchungsablauf nicht zu stören, hätte jede Bemerkung unterlassen werden müsse, die auch nur im Entferntesten aus Sicht des Klägers als Provokation aufgefasst werden könne. Seine Schilderungen bezüglich der inneren Anspannung und des reflexhaft raschen aggressiven „Anschoppens“, soweit ihm auch nur kleine Unregelmäßigkeiten begegnen würden, sei in jeder Beziehung uneingeschränkt einfühlbar.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 25. April 2023 ihrer Verwunderung darüber Ausdruck verliehen, dass der erstinstanzlich befassten Gutachter nochmals beauftragt worden sei. So sei es nicht wirklich überraschend, dass er unter dem Rückgriff auf die früheren Eindrücke erneut ein aufgehobenes Leistungsvermögen gesehen habe, was aus denselben Gründen bei unveränderter medizinischer Sachlage so nicht nachvollzogen werden könne. Es sei wieder der Eindruck entstanden, dass der Kläger mit deftigen Äußerungen versuche den Gutachter von der Schwere seiner Auffälligkeit zu überzeugen. Der Kläger sei jedoch mit der Persönlichkeitsstörung in der Lage gewesen in der Vergangenheit eine langjährige berufliche Tätigkeit auszuüben.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung allein durch den Berichterstatter als Einzelrichter erteilt (Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Juni 2023 und Kläger mit Schreiben vom 8. Juni 2023).

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakte sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Der Berichterstatter konnte allein ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis erteilt haben (§§ 155 Abs. 3 und 4 sowie 153 Abs.1 in Verbindung mit 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).

Die gemäß § 143 SGG statthafte und insbesondere gemäß § 151 SGG form- und fristgerechte Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat – wie vom Sozialgericht zutreffend entschieden – einen Anspruch auf eine unbefristete Rente wegen Erwerbsminderung.

Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine teilweise Erwerbsminderung i. S. v. § 43 Abs. 1 SGB VI liegt vor, wenn der Versicherte krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung dargelegt, dass nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme eine relevante und dauerhafte Erwerbsminderung vorliegt und der Kläger bereits seit Antragstellung nicht mehr in der Lage ist, in einem Umfang von täglich mindestens drei Stunden Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Das Sozialgericht hat mit überzeugender Begründung auf die durchgeführte Beweisaufnahme und das Sachverständigengutachten von Dr. B. abgestellt. Dieser hat nach Begutachtung des Klägers und Auswertung der vorliegenden Befunde, insbesondere der vorliegenden Entlassungsberichte über teilstationäre Behandlungen und Reha-Maßnahmen, festgestellt, dass der Kläger im Wesentlichen aufgrund einer pathologischen Narzissmus-Störung und damit einhergehender mangelnder Steuerungsfähigkeiten mit gravierenden Störungen der Fähigkeiten zu sozialer Interaktion nicht mehr in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu arbeiten und deshalb von einem aufgehobenen Leistungsvermögen auszugehen ist. Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Gerichtsbescheid (§ 153 Abs. 3 SGG).

Die von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwände gegen das Urteil des Sozialgerichts und das Sachverständigengutachten führen zu keiner abweichenden Bewertung.Soweit die Beklagte auf den Entlassungsbericht der A. im Januar 2018 verweist, wonach eine berufliche Wiedereingliederung empfohlen wurde und dies als Beleg für ein positives Leistungsvermögen und einen Widerspruch zum Sachverständigengutachten ansieht, hat Dr. B. bereits in der ergänzenden Stellungnahme vom 4. Februar 2021 darauf hingewiesen, dass auch die weiteren Abschlussberichte in die Betrachtung mit einbezogen werden müssen. In einer kritischen synoptischen Beurteilung hat er insbesondere auf den folgenden Entlassungsbericht der A. vom 14. Februar 2020, betreffend den teilstationären Aufenthalt vom 16. Dezember 2019 bis 14. Februar 2020, hingewiesen, in welchem eine Prüfung der Erwerbsfähigkeit empfohlen wurde und sich kein Anhalt dafür bietet und auch nicht beschrieben worden ist, dass ein mögliches Rentenbegehren die Behandlung und den Behandlungsverlauf beeinflusst hätte. Als psychopathologischer Befund ist vielmehr beschrieben worden, dass der Kläger affektiv instabil, gegenwärtig dysphorisch, impulsiv, angespannt bei einer Neigung zu aggressiven Impulsen und Impulsdurchbrüchen, innerer und motorischer Unruhe, Zukunftsängsten, Antriebsarmut und Interessenreduktion leide. Während der tagesklinischen Behandlung habe sich die Stimmung und der Antrieb lediglich dezent verbessert. Auch nach der vorangegangenen teilstationären Behandlung zwischen Oktober 2017 und Januar 2018 sei – so der Sachverständige – die Empfehlung einer Krankschreibung bis auf Weiteres ausgesprochen worden sowie einer stufenweisen beruflichen Eingliederung. Der Sachverständige Dr. B. hat bei der Auswertung der vorliegenden Entlassungsberichte hervorgehoben, dass immer wieder Erschöpfung, Tagesmüdigkeit und Konzentrationsstörungen, sowie das Bemühen, die Aufmerksamkeit aufrecht zu erhalten vermerkt worden seien und Schwierigkeiten bei der sozialen Interaktion. Im Zusammenhang mit später zunehmenden Arbeitsplatzkonflikten sei vor dem Hintergrund einer überfürsorglichen Erziehung in Verbindung mit zusätzlichen körperlichen Erkrankungen die narzisstische Persönlichkeitskomponente zu Tage getreten und es hätten sich sowohl im Beruf als auch im privaten Bereich Einschränkungen ergeben. Dazu sei die erhebliche Affektregulationsstörung und eine mangelnde Impulskontrolle zu zählen. Der Sachverständige hat bei seiner Leistungsbeurteilung damit plausibel und überzeugend den gesamten medizinischen Befund einer kritischen Würdigung unterzogen und hat dargelegt, dass sich die Einschätzung des Rehabilitationsträger im Januar 2018 und auch die Einschätzung nach der ersten tagesklinischen Behandlung in der A. durch den weiteren Behandlungsverlauf als unzutreffend erwiesen haben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente sind alle Erkenntnisse, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen, mithin sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und bei der Beurteilung des Zeitpunktes des Leistungsfalles auch die spätere Entwicklung zu berücksichtigen. So mag seinerzeit aus Sicht der behandelnden Ärzte der Eindruck einer Überlagerung durch das Rentenbegehren entstanden sein, verbunden mit einer positiven Leistungseinschätzung, aus der gegenwärtigen Perspektive betrachtet hat sich diese Auffassung jedoch nicht bewahrheitet, was die weiteren Entlassungsberichte und auch Befundberichte anschaulich belegen. In diesem Zusammenhang ist auf den bereits vom Sachverständigen angeführten Entlassungsbericht der A. vom 14. Februar 2020 zu verweisen, wonach eine Prüfung der Erwerbsfähigkeit angeraten wurde. Daneben lässt sich auch eine Fehleinschätzung des R. im Entlassungsbericht vom 5. Oktober 2018 (Reha-Maßnahme vom 3. September 2018 bis zum 5. Oktober 2018) aus den aktuellen Befundberichten ableiten. So hat die A. in den Befundberichten vom 28. Januar 2022 und vom 3. Juni 2022 noch einmal die aktuelle Symptomatik beschrieben, wonach der Kläger unter starken Anspannungszuständen, Aggressivität, innerer Unruhe und Gereiztheit leidet. Die Stimmung sei zum depressiven Pool verschoben und geprägt von Hoffnungslosigkeit und sozialen Rückzug. Der Patient sei erschöpft bei zugleich bestehenden ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen. Weiter heißt es, dass die hiesige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung vor dem Hintergrund einer persistierenden depressiven Symptomatik und der zu selbstschädigenden Handlungen neigenden Persönlichkeitsstruktur des Patienten sowie einem starken Leidensdruck erfolge. Eine Zustandsbesserung sei bis auf weiteres nicht absehbar. Die aktuelle Entwicklung stützt die Auffassung des Sachverständigen. Das gilt sowohl für die Leistungseinschätzung als auch für die mangelnden Aussichten auf eine Besserung. Insgesamt erweist sich unter Berücksichtigung des Gesamtbefundes und des vom Sachverständigen dargelegten und erhobenen eigenen Untersuchungsbefundes die Auffassung des R. als unzutreffend. Das gilt ebenso für eine angebliche Überlagerung durch ein möglicherweise ausgeprägtes Rentenbegehren des Klägers. Der von der Beklagten immer wieder erhobene Vorwurf, dass der Kläger Aggravations- und Verdeutlichungstendenzen aufweise, die er zielgerichtet einsetze, ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Befundberichte und der gutachterlichen Einschätzung nicht nachvollziehbar. Die weiteren Entlassungsberichte beschreiben – ebenso wir die Berichte über tagesklinische und Reha-Aufenthalte in den Jahren 2017 und 2018 – vielmehr die auffällige Persönlichkeit des Klägers, der in nahezu jedem Teilhabebereich zu einer normalen sozialen Interaktion nicht mehr in der Lage ist, wie es auch der Sachverständige Dr. B. dargelegt hat. Der Kläger kann seine Reaktionen auf vermeintlich zugefügtes Unrecht – dies hat sich auch in der tagesklinischen Behandlung gezeigt – nicht mehr willentlich steuern. Es wird deutlich, dass der Kläger unter seiner narzisstischen Persönlichkeit leidet. Es ist auch gänzlich unwahrscheinlich, dass er über einen so langen Zeitraum hinweg, die Fassade einer gestörten Persönlichkeitsstruktur auf der Basis eines intensiven Rentenbegehrens hätte aufrechterhalten können. Auch hat der Sachverständige zu Recht darauf hingewiesen, dass es in der Natur der Sache liegt, dass ein Versicherter ein Rentenbegehren zum Ausdruck bringen, weil er sich nicht mehr für in der Lage hält, regelhaft einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Dies darzustellen und auch zu unterstreichen ist in keiner Weise zu beanstanden. Der Beklagten ist Recht zu geben, dass mitunter ein solches Rentenbegehren zu einer Verdeutlichung der Beschwerden oder gar zu einer Aggravation führen kann. Es ist Aufgabe von Sachverständigen, sich während der Begutachtung hierüber Klarheit zu verschaffen. In den weiteren Entlassungs- und Befundberichten wird das Rentenbegehren des Klägers jedoch nicht problematisiert.

Das Berufungsgericht kann nicht nachvollziehen, wie die Beklagte zu der Einschätzung gelangt ist, dass sich aus den Schilderungen des Sachverständigen Dr. B. lediglich eine mangelnde Motivation des Klägers ergibt. Der Sachverständige hat vielmehr nachvollziehbar und plausibel herausgearbeitet, dass der Kläger nur in einer positiven und geschützten Atmosphäre zu einem normalen sozialadäquaten Verhalten in der Lage sei. Er hat weiter dargelegt, dass das anfänglich als Kokettieren empfundene Verhalten des Klägers mit Schilderung seiner aggressiven Impulsivität bei näherer Betrachtung und Analyse nicht als Verdeutlichungstendenz zu bewerten ist, sondern tatsächlich keinen Steuerungsmöglichkeiten unterliegt. Dies steht auch in Einklang mit den übrigen vorliegenden medizinischen Befunden und wird auch deutlich, wenn der Sachverständige ausführt, dass die psychopathologischen Beschwerden zwar auf der einen Seite durchaus kokettiert vorgetragen worden seien, in dem sich der Kläger als „Rächer der Entrechteten“ stilisiert habe, sich bei subtiler Betrachtung und tiefgründiger Hinterfragen aber auf der anderen Seite gezeigt hätte, dass er seinem situativen Fehlverhalten hilf- und willenlos ausgeliefert sei. Der Sachverständige hat aufgezeigt, wie er zu seiner Einschätzung gelangt ist und dem Gericht damit ermöglicht, seine Arbeitsweise nachzuvollziehen und gegebenenfalls einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Dem Sachverständigen ist es offensichtlich gelungen, einen tragfähigen Kontakt in der Untersuchungssituation mit dem Kläger – das gilt auch für das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten – herzustellen. Dass er dabei eine freundliche und für den Kläger positive Atmosphäre geschaffen hat, ist nicht wie es die Beklagte zu meinen scheint, dahingehend zu deuten, dass der Kläger aggraviert und tatsächlich noch in der Lage wäre, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Es ist richtig, dass eine Begutachtung auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet für die Probanden häufig eine belastende und anstrengende Situation darstellt. Der Sachverständige hat aber aufgrund der besonderen Persönlichkeitsstruktur des Klägers Wert daraufgelegt, eine für den Kläger angenehme Gesprächsatmosphäre aufzubauen, um überhaupt einen tragfähigen Kontakt herstellen und die psychische Erkrankung des Klägers beurteilen zu können. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Denn letztendlich geht es darum, Ausmaß und Intensität einer Erkrankung und die hieraus resultierenden Folgen im Hinblick auf das Leistungsvermögen zu erfassen. Damit hat er die vom Kläger vorgetragenen Beschwerden nicht kritiklos übernommen. Die negative Entwicklung des Klägers wird auch noch einmal im vom Berufungsgericht eingeholten Ergänzungsgutachten deutlich, in welchem der Sachverständige Dr. B. anschaulich beschreibt, dass jede Bemerkung in der Untersuchungssituation unterlassen worden sei, die auch nur im Entferntesten aus Sicht des Klägers als Provokation aufgefasst werden könnte und er dennoch zweimal entsprechend aufbrausend reagiert habe. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei er so in der Lage gewesen, sich recht weit zu öffnen. Dass ein solchermaßen strukturierter Mensch nur in einer stressfreien Umgebung halbwegs entspannt agieren kann, verwundert nicht. Dass der Kläger also in der Lage ist in einer stressfreien Umgebung normal zu interagieren bedeutet nicht, dass er dies in der normalen Arbeitswelt außerhalb geschützter Schonarbeitsplätze ebenfalls leisten könnte.

Schließlich kann auch der Verweis darauf, dass der Kläger in der Vergangenheit trotz seiner Persönlichkeitsakzentuierung in der Lage gewesen ist, einer langjährigen versicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen zu keiner anderen Einschätzung führen. Hieraus kann kein Widerspruch abgeleitet werden. Der Sachverständige Dr. B. hat plausibel unter Auswertung der vorliegenden Entlassungsberichte dargelegt, dass für die Grundproblematik des Klägers ein überfürsorgliches Familienklima verantwortlich gewesen sei, in welchem es ihm nicht gelungen wäre, Bewältigungsstrategien zu erlernen. Im Laufe der Zeit hätten sich zunehmend Arbeitsplatzkonflikte in Verbindung mit dem Auftreten zusätzlicher körperlicher Erkrankungen ergeben, bei denen dann die narzisstischen Persönlichkeitskomponenten zutage getreten seien. Dies habe sich mit Einschränkungen im Beruf wie im privaten Bereich gezeigt (siehe ergänzende Stellungnahme vom 4. Februar 2021). Damit hat der Sachverständige eine Entwicklung des Klägers und eine hiermit einhergehende Verschlechterung seiner psychischen Erkrankung dargelegt und nachvollziehbar begründet, weshalb es dem Kläger zunächst möglich gewesen ist, versicherungspflichtig zu arbeiten und im Laufe der Zeit aufgrund des Hinzutretens schicksalhafter Ereignisse und hiermit einhergehenden Konflikten im Leben des Klägers im Zusammenhang durch die narzisstische Persönlichkeitsstruktur eine Fortführung oder Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht mehr möglich gewesen ist – bei einer negativen Prognose für die Zukunft.

Soweit die Beklagte ihre Verwunderung darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass das Berufungsgericht den erstinstanzlich befassten Sachverständigen mit einem Ergänzungsgutachten beauftragt hat, ist dies keineswegs ungewöhnlich. Der vom Sozialgericht befasste Sachverständige wird auch vom Berufungsgericht herangezogen, es handelt sich um einen sehr kompetenten und erfahrenen Sachverständigen mit einer umfassenden fachärztlichen und sozialmedizinischen Expertise. Sowohl sein für das Sozialgericht erstelltes Sachverständigengutachten als auch die ergänzende Stellungnahme waren bereits überzeugend und haben – wie bereits ausgeführt – die Einwände der Beklagten (weitgehend) entkräftet. Bei einer solchen Sachlage ist es durchaus angemessen, die vorgetragenen kritischen Einwände der Beklagten durch eine ergänzende Stellungnahme oder ein Ergänzungsgutachten desselben Sachverständigen bewerten zu lassen. Der Sachverständige ist dabei auch unter Berücksichtigung der aktuellen Befunde zu dem Ergebnis gelangt, dass seine Einschätzung zutreffend gewesen ist. Dies hat er plausibel begründet. Das Berufungsgericht erlaubt sich den Hinweis, dass eine solche Verfahrensweise auch häufig bei Berufungen von Versicherten praktiziert wird. Es gibt keinen Automatismus, auf Einwände eines Beteiligten in einem Rentenverfahren wegen Erwerbsminderung stets einen weiteren medizinischen Sachverständigen zu beauftragen. Dies kann im Einzelfall, wenn beispielsweise das Gutachten Ungereimtheiten aufweist, durchaus sachgerecht sein, im vorliegenden Fall hat sich das erkennende Gericht jedoch mit guten Gründen anders entschieden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 160 SGG nicht vorliegen.

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