Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Der Streit um das Elterngeld: Ein Urteil des Landessozialgerichts
- Hintergrund des Falles: Eine medizinisch-technische Angestellte kämpft um Anerkennung ihres Einkommens
- Der Weg durch die Instanzen: Von Bescheiden und Widersprüchen
- Das Verfahren vor dem Sozialgericht: Ein Teilerfolg für die Mutter
- Die Entscheidung des Landessozialgerichts: Die Klage wird endgültig abgewiesen
- Die Kostenentscheidung: Eine geteilte Last
- Bedeutung des Urteils für Betroffene
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Hinweise und Tipps
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welches Einkommen zählt für die Berechnung meines Elterngeldes?
- Werden Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Boni bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt?
- Ist für das Elterngeld entscheidend, wann ich das Geld verdient oder wann ich es erhalten habe?
- Welche Rolle spielt die Lohnabrechnung meines Arbeitgebers bei der Feststellung des Elterngeld-Einkommens?
- Was passiert, wenn mein Arbeitgeber Lohn falsch als Einmalzahlung oder sonstigen Bezug ausweist?
- Konsequenzen einer fehlerhaften Ausweisung:
- Wichtige Hinweise zur Klärung:
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: L 11 EG 272/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg
- Datum: 17.12.2024
- Aktenzeichen: L 11 EG 272/24
- Verfahrensart: Berufungsverfahren wegen Elterngeld
- Rechtsbereiche: Sozialrecht (insbesondere Elterngeldrecht)
Beteiligte Parteien:
- Parteien einzeln
- Klägerin:
- Rolle: Mutter und Antragstellerin auf Elterngeld, die eine höhere Leistung begehrt. Sie war im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Sozialgericht Freiburg erfolgreich, unterlag jedoch im Berufungsverfahren.
- Wesentliche Argumente: Ihr Arbeitgeber habe Zahlungen für zusätzliche Dienste zeitversetzt (zwei Monate später) ausgezahlt. Dadurch seien Zahlungen, die eigentlich für November/Dezember 2018 verdient wurden, erst 2019 geflossen und fälschlicherweise als Einmalzahlungen statt als Laufendes Einkommen deklariert worden. Diese Beträge (ca. 4.000 €) müssten bei der Elterngeldberechnung als laufendes Einkommen berücksichtigt werden, was zu einem höheren Elterngeld führen würde.
- Beklagte:
- Rolle: Die für die Gewährung von Elterngeld zuständige Stelle (z.B. Behörde). Sie legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Freiburg ein.
- Wesentliche Argumente: (Nicht explizit im Textauszug genannt, aber aus dem Kontext erschließbar) Die Berechnung des Elterngeldes war korrekt erfolgt, und die von der Klägerin beanstandeten Zahlungen sind nicht (oder nicht in der von ihr gewünschten Weise) als laufendes Einkommen für die Elterngeldberechnung zu berücksichtigen. Die Beklagte war mit ihrer Berufung erfolgreich.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin beantragte Elterngeld für ihr im September 2019 geborenes Kind. Sie machte geltend, dass ihr Arbeitgeber bestimmte Gehaltsbestandteile (für zusätzliche Dienste) immer erst zwei Monate später auszahlte. Zahlungen für Leistungen aus November und Dezember 2018 seien daher erst 2019 erfolgt und vom Arbeitgeber fälschlich als Einmalzahlungen deklariert worden. Die Klägerin forderte, diese Zahlungen als laufendes Einkommen bei der Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen, um einen höheren Betrag zu erhalten.
- Kern des Rechtsstreits: War die beklagte Behörde verpflichtet, die von der Klägerin genannten, zeitversetzt gezahlten und als Einmalzahlungen deklarierten Entgeltbestandteile als laufendes Einkommen für die Bemessung des Elterngeldes zu werten?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landessozialgericht änderte das Urteil des Sozialgerichts Freiburg auf die Berufung der Beklagten hin ab und wies die Klage der Klägerin vollständig ab.
- Folgen: Die Klägerin erhält kein höheres Elterngeld; ihre Klage wurde endgültig abgewiesen. Die Beklagte muss der Klägerin jedoch 55% ihrer außergerichtlichen Kosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren erstatten. Für das Berufungsverfahren (zweite Instanz) erfolgt keine Kostenerstattung, d.h. jede Partei trägt ihre Kosten für dieses Verfahren selbst.
Der Fall vor Gericht
Der Streit um das Elterngeld: Ein Urteil des Landessozialgerichts
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 17. Dezember 2024 entschieden, wie das Einkommen zur Berechnung des Elterngeldes ermittelt wird.

Im Zentrum stand die Frage, ob bestimmte Lohnzahlungen, die ein Arbeitgeber als „Sonstige Bezüge“ deklarierte oder zeitversetzt auszahlte, als relevantes Einkommen zählen. Das Gericht wies die Klage einer Mutter auf höheres Elterngeld letztinstanzlich ab.
Hintergrund des Falles: Eine medizinisch-technische Angestellte kämpft um Anerkennung ihres Einkommens
Die Klägerin, eine 1986 geborene medizinisch-technische Angestellte einer Universitätsklinik, beantragte im Oktober 2019 Elterngeld für ihr am 2. September 2019 geborenes Kind. Sie bezog sich dabei auf ihr Einkommen aus den zwölf Monaten vor der Geburt, also von Juli 2018 bis Juni 2019. Schon bei der Antragstellung wies sie auf eine Besonderheit hin.
Ihr Arbeitgeber zahlte Vergütungen für zusätzliche Dienste systematisch erst zwei Monate später aus. Dies führte dazu, dass Lohn für November und Dezember 2018 erst 2019 auf ihrem Konto landete. Problematisch war zudem, dass der Arbeitgeber diese Nachzahlungen fälschlicherweise als Einmalzahlungen deklarierte, obwohl es sich um regulär erarbeiteten Lohn handelte.
Die Klägerin bat die Elterngeldstelle (die Beklagte), diese falsch deklarierten Zahlungen in Höhe von rund 4.000 Euro bei der Berechnung zu berücksichtigen. Sie argumentierte, dass diese Gelder Teil ihres laufenden Einkommens seien und nur durch die Abrechnungspraxis ihres Arbeitgebers anders dargestellt würden.
Der Weg durch die Instanzen: Von Bescheiden und Widersprüchen
Die Elterngeldstelle bewilligte zunächst Elterngeld, berücksichtigte dabei aber die strittigen Zahlungen nicht vollständig. Nach mehreren Änderungsbescheiden und einem Widerspruch der Klägerin legte die Behörde im März 2020 ein vorgeburtliches Einkommen von rund 40.015 Euro zugrunde. Dies führte zu einem monatlichen Elterngeld von etwa 1.532 Euro für die meisten Monate.
Die Klägerin war damit nicht zufrieden, da weiterhin erhebliche Lohnbestandteile unberücksichtigt blieben. Die Beklagte wies den weitergehenden Widerspruch im Mai 2020 zurück. Sie stützte sich dabei auf die gesetzlichen Vorgaben zur Elterngeldberechnung.
Die Argumentation der Elterngeldstelle
Die Behörde argumentierte, dass Einnahmen, die lohnsteuerrechtlich als sonstige Bezüge behandelt werden, für das Elterngeld nicht relevant seien. Grundlage seien die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Deren Richtigkeit werde gesetzlich vermutet. Die Elterngeldstelle sei nicht befugt, die steuerliche Einordnung durch den Arbeitgeber zu überprüfen oder zu korrigieren.
Zudem gelte das Zuflussprinzip: Entscheidend sei, wann das Geld auf dem Konto eingeht, nicht, wann es erarbeitet wurde. Zahlungen für Mai und Juni 2019, die erst im Juli und August 2019 (also nach dem relevanten Bemessungszeitraum) ausgezahlt wurden, könnten daher nicht berücksichtigt werden.
Das Verfahren vor dem Sozialgericht: Ein Teilerfolg für die Mutter
Die Klägerin gab nicht auf und reichte im Juni 2020 Klage beim Sozialgericht Freiburg ein. Bemerkenswerterweise lenkte die Beklagte während des laufenden Gerichtsverfahrens teilweise ein. Mit einem weiteren Änderungsbescheid im Juli 2021 berücksichtigte sie nun zusätzlich Zeitzuschläge in Höhe von rund 2.580 Euro.
Diese Zuschläge waren im Januar und Februar 2019 erarbeitet und im März bzw. April 2019 ausgezahlt worden. Das zugrunde gelegte Einkommen stieg dadurch auf etwa 43.596 Euro, das Elterngeld auf monatlich rund 1.611 Euro. Das Sozialgericht Freiburg gab der Klage darüber hinausgehend mit Urteil vom 15. Dezember 2022 statt (genauer Umfang nicht im Textauszug).
Die Entscheidung des Landessozialgerichts: Die Klage wird endgültig abgewiesen
Gegen das Urteil des Sozialgerichts legte die Elterngeldstelle Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ein. Dieses Gericht fällte nun am 17. Dezember 2024 die endgültige Entscheidung in diesem Fall – und zwar zugunsten der Behörde.
Das LSG änderte das Urteil des Sozialgerichts Freiburg ab und wies die Klage der Mutter vollumfänglich ab. Damit bleibt es bei dem Elterngeld, das die Beklagte zuletzt im Juli 2021 festgesetzt hatte. Die weitergehenden Forderungen der Klägerin wurden zurückgewiesen.
Die mutmaßlichen Gründe des LSG (basierend auf der typischen Rechtslage)
Obwohl der Urteilstext die detaillierte Begründung des LSG nicht enthält, lässt sich aus der Entscheidung und den Argumenten der Beklagten die wahrscheinliche Argumentationslinie des Gerichts ableiten:
- Maßgeblichkeit der Lohnsteuer: Das LSG dürfte bestätigt haben, dass die lohnsteuerliche Behandlung von Gehaltsbestandteilen durch den Arbeitgeber für die Elterngeldberechnung grundsätzlich bindend ist. Zahlungen, die als sonstige Bezüge (z.B. Einmalzahlungen, Prämien) versteuert werden, zählen nicht zum laufenden Elterngeld-relevanten Einkommen.
- Keine Korrekturpflicht: Die Elterngeldstelle ist demnach nicht verpflichtet, eine möglicherweise unzutreffende Einstufung durch den Arbeitgeber zu prüfen oder zu korrigieren. Dies obliegt primär dem Verhältnis Arbeitnehmer-Arbeitgeber bzw. dem Finanzamt.
- Strenges Zuflussprinzip: Das Gericht wird das Zuflussprinzip bestätigt haben. Einkommen ist nur dann im Bemessungszeitraum (die 12 Monate vor dem Geburtsmonat) zu berücksichtigen, wenn es in diesen Monaten tatsächlich ausgezahlt wurde. Spätere Zahlungen, auch wenn sie für Arbeit in diesem Zeitraum geleistet wurden, fallen heraus.
Die Kostenentscheidung: Eine geteilte Last
Interessant ist die Kostenentscheidung: Die Beklagte muss der Klägerin 55% ihrer außergerichtlichen Kosten für das Verfahren vor dem Sozialgericht (erste Instanz) erstatten. Für das Berufungsverfahren vor dem LSG (zweite Instanz) gibt es jedoch keine Kostenerstattung.
Diese Aufteilung spiegelt wider, dass die Beklagte erst während des erstinstanzlichen Verfahrens durch ihren Änderungsbescheid vom Juli 2021 einen Teil der Forderungen der Klägerin erfüllt hat. Dies wird als teilweises Obsiegen der Klägerin in der ersten Instanz gewertet. Da die Beklagte aber die Berufung vollständig gewonnen hat, trägt die Klägerin die Kosten dieses Verfahrensabschnitts selbst.
Bedeutung des Urteils für Betroffene
Dieses Urteil verdeutlicht wichtige Fallstricke bei der Elterngeldberechnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
Wichtigkeit der korrekten Lohnabrechnung
Die Art und Weise, wie der Arbeitgeber Lohnbestandteile in der Gehaltsabrechnung deklariert und versteuert, hat direkte Auswirkungen auf die Höhe des Elterngeldes. Werden regelmäßige Zahlungen fälschlicherweise als „sonstige Bezüge“ oder Einmalzahlungen ausgewiesen, können sie das Elterngeld mindern.
Das strikte Zuflussprinzip
Das Urteil bestätigt die strenge Anwendung des Zuflussprinzips. Verspätete Gehaltszahlungen, insbesondere wenn sie dazu führen, dass Einkommen außerhalb des 12-monatigen Bemessungszeitraums fließt, können nicht für das Elterngeld berücksichtigt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Arbeit im relevanten Zeitraum geleistet wurde.
Handlungsempfehlungen für werdende Eltern
Werdende Eltern sollten ihre Gehaltsabrechnungen rechtzeitig vor Beginn des Mutterschutzes und des Elterngeldbezugs prüfen. Bei Unklarheiten oder vermuteten Fehlern in der Abrechnung (z.B. falsche Deklaration von Lohnarten, systematisch verspätete Zahlungen) ist es ratsam, frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um mögliche Korrekturen noch vor oder während des Bemessungszeitraums zu erreichen.
Grenzen der Elterngeldstelle
Das Urteil macht deutlich, dass die Elterngeldstellen an die Angaben des Arbeitgebers und die lohnsteuerliche Behandlung gebunden sind. Sie haben nur begrenzte Möglichkeiten, von diesen Angaben abzuweichen oder Fehler des Arbeitgebers zu korrigieren. Der Klageweg gegen die Elterngeldstelle ist in solchen Fällen oft nicht erfolgreich, wenn die Behörde sich korrekt an die gesetzlichen Vorgaben gehalten hat. Der Fokus sollte daher auf der korrekten Abrechnung durch den Arbeitgeber liegen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass bei der Elterngeldbemessung zeitversetzt ausgezahlte Arbeitsentgelte wie Zeitzuschläge grundsätzlich berücksichtigt werden müssen, auch wenn sie in der Gehaltsabrechnung als „sonstige Bezüge“ gekennzeichnet sind. Entscheidend ist nicht die steuerrechtliche Einordnung durch den Arbeitgeber, sondern der tatsächliche wirtschaftliche Charakter dieser regelmäßigen Lohnbestandteile. Das Gericht bestätigt damit einen Anspruch auf Einbeziehung solcher Zahlungen in die Elterngeldberechnung, wenn sie als wiederkehrende, prägende Vergütungsbestandteile zum Lebensstandard der betroffenen Person beitragen und lediglich aus abrechnungstechnischen Gründen zeitversetzt ausgezahlt werden.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Eltern bei der Elterngeldberechnung
Die Berechnung des Elterngeldes ist oft komplexer als gedacht, besonders wenn Ihr Einkommen schwankt oder zeitverzögert ausgezahlt wird. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zeigt, wie wichtig die korrekte Einordnung von Gehaltszahlungen für die Höhe des Elterngeldes ist.
⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.
Tipp 1: Verschaffen Sie sich frühzeitig Klarheit über relevante Bemessungszeiträume
Für die Elterngeldberechnung sind grundsätzlich die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt maßgeblich (bei Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit). Identifizieren Sie diesen Zeitraum genau und überprüfen Sie, welche Einkünfte tatsächlich in diesem Zeitraum angefallen sind – unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung.
Beispiel: Wenn Ihr Kind im Mai 2023 geboren wurde, zählen in der Regel die Einkünfte von April 2022 bis März 2023 für die Elterngeldberechnung.
⚠️ ACHTUNG: Bei zeitversetzten Gehaltszahlungen ist entscheidend, wann der Anspruch auf die Zahlung entstanden ist, nicht wann das Geld auf Ihrem Konto einging!
Tipp 2: Unterscheiden Sie zwischen laufendem Einkommen und Einmalzahlungen
Für die Elterngeldberechnung ist die korrekte Klassifizierung von Zahlungen als laufendes Einkommen oder Einmalzahlung entscheidend. Laufendes Einkommen wird regelmäßig gezahlt und umfasst auch zeitverzögert ausgezahlte Vergütungen für reguläre Tätigkeiten wie Bereitschaftsdienste oder Überstunden.
Beispiel: Wenn Sie im November 2022 Bereitschaftsdienste geleistet haben, die erst im Januar 2023 ausgezahlt wurden, gehören diese Zahlungen wirtschaftlich zum Einkommen von November 2022.
⚠️ ACHTUNG: Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden anders behandelt als laufendes Einkommen und können die Elterngeldberechnung erheblich beeinflussen!
Tipp 3: Dokumentieren Sie den Entstehungszeitpunkt Ihrer Einkünfte
Führen Sie eine genaue Aufzeichnung, wann welche Arbeitsleistungen erbracht wurden, besonders wenn zwischen Leistungserbringung und Auszahlung ein zeitlicher Verzug besteht. Bitten Sie Ihren Arbeitgeber um eine schriftliche Bestätigung, aus der hervorgeht, für welchen Zeitraum bestimmte Zahlungen geleistet wurden.
Beispiel: Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass die im Februar 2023 ausgezahlten Überstundenvergütungen für Arbeitsleistungen im Dezember 2022 erfolgten.
⚠️ ACHTUNG: Ohne klare Nachweise kann die Elterngeldstelle Zahlungen möglicherweise falsch zuordnen, was zu einer geringeren Elterngeldleistung führen kann!
Tipp 4: Prüfen Sie Ihren Elterngeldbescheid genau
Kontrollieren Sie nach Erhalt Ihres Elterngeldbescheids, ob alle Einkünfte korrekt berücksichtigt wurden. Achten Sie besonders darauf, ob zeitverzögert gezahlte Vergütungen dem richtigen Zeitraum zugeordnet wurden.
Beispiel: Wenn in der Berechnung Ihre regulären Dienste aus dem Bemessungszeitraum fehlen, weil sie erst später ausgezahlt wurden, sollten Sie umgehend Widerspruch einlegen.
⚠️ ACHTUNG: Die Widerspruchsfrist beträgt nur einen Monat ab Zugang des Bescheids! Versäumen Sie diese Frist, wird der Bescheid in der Regel bestandskräftig.
Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Bei bestimmten Einkommensarten oder Berufsgruppen (z.B. Selbstständige, Beamte, Personen mit schwankendem Einkommen) gelten teils besondere Regelungen für die Elterngeldberechnung. Auch Ausklammerungstatbestände (z.B. Mutterschutzzeiten) können den Bemessungszeitraum verschieben.
✅ Checkliste: Elterngeldberechnung bei komplexen Einkommensverhältnissen
- Bemessungszeitraum exakt identifizieren (12 Monate vor Geburt/Mutterschutz)
- Alle Gehaltsbestandteile nach Entstehungszeitpunkt (nicht Zahlungszeitpunkt) zuordnen
- Nachweise für zeitverzögerte Zahlungen vom Arbeitgeber einholen
- Laufendes Einkommen von Einmalzahlungen unterscheiden
- Elterngeldbescheid auf korrekte Berücksichtigung aller Einkünfte prüfen
- Bei Unklarheiten oder Fehlern fristgerecht Widerspruch einlegen
- Bei komplexen Fällen frühzeitig fachkundige Beratung suchen
Benötigen Sie Hilfe?
Präzise Unterstützung bei Elterngeldfragen
Die Abgrenzung zwischen regulären Lohnzahlungen und Sonderausgleichszahlungen kann zu wesentlichen Unsicherheiten bei der Berechnung des Elterngeldes führen. Gerade bei unübersichtlichen Abrechnungsmodalitäten und zeitlichen Verschiebungen besteht häufig Klärungsbedarf, um den tatsächlichen Sachverhalt und rechtliche Ansprüche korrekt zu erfassen.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre individuelle Situation sachgerecht zu erfassen und Ihre Ansprüche fundiert zu prüfen. Mit einer nüchternen und strukturierten Herangehensweise bieten wir Ihnen die notwendige Rechtsberatung, um Unsicherheiten gezielt auszuräumen und verfahrensrelevante Punkte transparent darzustellen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welches Einkommen zählt für die Berechnung meines Elterngeldes?
Die Berechnung des Elterngeldes basiert auf Ihrem durchschnittlichen Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit in den 12 Monaten vor der Geburt Ihres Kindes. Dies umfasst Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit sowie Gewinneinkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieben.
Nicht berücksichtigt werden Ersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I oder Krankengeld, da sie als Ersatz für Ihr ursprüngliches Einkommen dienen. Außerdem wird Einkommen, das außerhalb der EU erzielt wird, nicht berücksichtigt.
Zur Berechnung wird Ihr Bruttoeinkommen über den Bemessungszeitraum durch 12 geteilt. Anschließend werden Werbungskosten abgezogen und pauschale Steuern sowie Sozialabgaben von diesem Betrag abgezogen, um das sogenannte Elterngeld-Netto zu ermitteln. Maximal werden 2.770 Euro des Elterngeld-Nettos berücksichtigt.
Das Elterngeld beträgt in der Regel 65 % des berechneten Nettoeinkommens, jedoch maximal 1.800 Euro pro Monat. Wenn Sie vor der Geburt nicht gearbeitet haben, erhalten Sie einen Sockelbetrag von 300 Euro.
Werden Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Boni bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt?
Nein, Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Boni, die als sonstige Bezüge gelten, werden nicht bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass solche Zahlungen steuerrechtlich als sonstige Bezüge eingestuft werden und daher nicht in die Berechnung des Elterngeldes einfließen.
Grund hierfür ist, dass das Elterngeld auf dem Durchschnitt des laufenden Arbeitseinkommens basiert, das normalerweise im Bemessungszeitraum von zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes erzielt wurde. Weihnachtsgeld und Boni werden lediglich einmal im Jahr oder unter bestimmten Bedingungen ausgezahlt und gelten somit nicht als laufendes Einkommen, das bei der Elterngeldberechnung relevant wäre.
Praktische Auswirkung: Wenn Sie in einem Jahr ein hohes Weihnachtsgeld oder Boni erhalten, zeigt sich dies nicht in Ihrem Elterngeld. Wenn Sie jedoch während der Elternzeit weitere Einkünfte erzielen, können diese den Auszahlungsbetrag beeinflussen.
Ist für das Elterngeld entscheidend, wann ich das Geld verdient oder wann ich es erhalten habe?
Erläuterung: Diese Frage adressiert das im Kontext genannte Zuflussprinzip, das für Laien oft kontraintuitiv ist, besonders bei verspäteten Lohnzahlungen oder Lohn für Dienste aus Vormonaten.
Antwort:
Wenn es um das Elterngeld geht, spielt es keine Rolle, wann Sie die Arbeit erbracht haben, sondern wann das Geld tatsächlich auf Ihrem Konto landet. Dieses Prinzip wird als Zuflussprinzip bezeichnet.
- Wann Sie das Geld verdienen: Die Leistung selbst, die Sie im Vormonat erbracht haben, spielt keine Rolle.
- Wann Sie das Geld erhalten: Nach dem Zuflussprinzip zählt der Tag, an dem das Geld auf Ihrem Konto eingegangen ist.
Das Zuflussprinzip betrifft die zwölf Monate vor der Geburt des Kindes sowie den Zeitraum, in dem Sie Elterngeld erhalten. Wenn Sie in diesen Monaten Zahlungen erhalten, werden diese als Einkommen berücksichtigt und können Ihre Elterngeldansprüche beeinflussen.
Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie haben im November eine Leistung erbracht, aber die Zahlung erfolgte erst im März des folgenden Jahres, während Sie Elterngeld beziehen. In diesem Fall wird die Zahlung im März als Einkommen angerechnet, obwohl Sie die Arbeit bereits im November erledigt hatten.
Dieses Prinzip ist wichtig, um zu verstehen, wie Ihr Einkommen in der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt wird und welche Auswirkungen dies auf Ihren Anspruch haben kann.
Welche Rolle spielt die Lohnabrechnung meines Arbeitgebers bei der Feststellung des Elterngeld-Einkommens?
Die Lohnabrechnung Ihres Arbeitgebers spielt eine entscheidende Rolle bei der Berechnung Ihres Elterngeldes. Diese Abrechnungen dienen der Elterngeldstelle als zentrale Dokumente, um Ihr Einkommen im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zu ermitteln.
Bedeutung der Lohnabrechnung:
- Einkommensnachweis: Die Lohnabrechnungen enthalten alle notwendigen Informationen über Ihr monatliches Bruttoeinkommen, was für die Berechnung des Elterngeldes entscheidend ist. Dazu gehören auch steuerfreie und sonstige Bezüge, die abgezogen werden müssen.
- Steuerliche Merkmale: Die Lohnabrechnung beinhaltet Informationen über Ihre Steuerklasse, die für die Berechnung der pauschalen Steuern im Rahmen des Elterngeldes relevant sind. Dazu können auch Angaben über Kirchensteuerpflicht oder andere steuerliche Abzugsmerkmale gehören.
- Gültigkeit der Bescheinigungen: Die von Ihrem Arbeitgeber ausgestellten Dokumente gelten grundsätzlich als verbindliche Nachweise für Ihr Einkommen. Die Elterngeldstelle hat begrenzte Möglichkeiten, diese Bescheinigungen zu überprüfen oder zu korrigieren.
Praktische Auswirkungen:
Wenn Sie während des Elterngeldbezugs erwerbstätig sind, müssen Sie Ihr aktuelles Einkommen nachweisen, was ebenfalls auf die Lohnabrechnung basiert. Dieses Einkommen wird teilweise auf den Elterngeldanspruch angerechnet. Daher ist es wichtig, dass die Lohnabrechnung korrekt und vollständig ist, um die Elterngeldhöhe zu bestimmen.
Wichtige Punkte zusammengefasst in Bezug auf die Lohnabrechnung:
- Unterstützt die Einkommensberechnung.
- Enthält steuerrelevante Informationen.
- Dient als verbindlicher Nachweis.
Für Sie bedeutet das, dass Sie sicherstellen sollten, dass Ihre Lohnabrechnungen korrekt sind und alle notwendigen Informationen enthalten, um einen reibungslosen Antrag auf Elterngeld zu stellen.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber Lohn falsch als Einmalzahlung oder sonstigen Bezug ausweist?
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn falsch als Einmalzahlung oder sonstigen Bezug ausweist, kann dies negative Auswirkungen auf die Elterngeldberechnung haben. Das Elterngeld wird in der Regel auf der Grundlage Ihres regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts berechnet, das über einen Bemessungszeitraum von 12 Monaten ermittelt wird. Einmalzahlungen oder steuerfreie Einnahmen werden bei der Berechnung des Elterngelds nicht berücksichtigt.
Konsequenzen einer fehlerhaften Ausweisung:
- Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen: Wenn Ihr Arbeitgeber Ihren Lohn als Einmalzahlung bezeichnet, könnte dieser Betrag nicht in die Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens einfließen, was die Höhe des Elterngelds beeinflusst.
- Möglichkeiten zur Korrektur: Um eine korrekte Ausweisung sicherzustellen, sollten Sie in erster Linie mit Ihrem Arbeitgeber in Kontakt treten, um etwaige Fehler in der Lohndeclaration zu klären. Die Elterngeldstelle selbst kann in der Regel nicht eingreifen, da die Überprüfung der Lohnabrechnungen hauptsächlich im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber stattfindet.
Wichtige Hinweise zur Klärung:
- Kontakt mit dem Arbeitgeber: Stellen Sie sicher, dass Ihre Lohndeclaration korrekt ist, um eine faire Elterngeldberechnung zu gewährleisten.
- Prüfung der Lohnabrechnungen: Überprüfen Sie Ihre Lohnbescheinigungen gründlich, um eine korrekte Ausweisung zu sichern.
Bei Unstimmigkeiten oder Unsicherheiten empfiehlt sich generell, die Ausweisung direkt mit dem Arbeitgeber zu klären, um mögliche Nachteile bei der Elterngeldbewilligung zu vermeiden.
⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Elterngeld
Elterngeld ist eine staatliche Leistung für Eltern, die nach der Geburt eines Kindes ihre Berufstätigkeit unterbrechen oder reduzieren. Es soll den Einkommensverlust teilweise ausgleichen und wird für maximal 14 Monate gezahlt. Die Höhe beträgt grundsätzlich 65-67% des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens aus den 12 Monaten vor der Geburt. Grundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), insbesondere §§ 2-4 BEEG zur Berechnung.
Beispiel: Eine Angestellte verdiente vor der Geburt ihres Kindes durchschnittlich 2.500 € netto monatlich. Ihr Elterngeld beträgt etwa 1.650 € pro Monat, wenn sie während der Elternzeit nicht arbeitet.
Bemessungszeitraum
Der Bemessungszeitraum bezeichnet die Zeitspanne, aus der das Einkommen zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen wird. In der Regel sind dies die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes. Monate mit Mutterschutz, Elterngeldbezug für ein älteres Kind oder Einkommensausfällen wegen schwangerschaftsbedingter Erkrankungen werden ausgespart und durch frühere Monate ersetzt. Diese Regelung findet sich in § 2 Abs. 7 BEEG.
Beispiel: Wenn ein Kind im September 2019 geboren wurde, ist der reguläre Bemessungszeitraum September 2018 bis August 2019. War die Mutter jedoch ab Juli 2019 im Mutterschutz, würden stattdessen die Monate Juli 2018 bis Juni 2019 herangezogen.
Laufendes Einkommen
Laufendes Einkommen umfasst regelmäßige, monatlich wiederkehrende Zahlungen, die dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung zustehen. Dazu gehören das Grundgehalt sowie regelmäßige Zulagen für Schicht- oder Wochenenddienste. Bei der Elterngeldberechnung wird grundsätzlich nur das laufende Einkommen berücksichtigt, nicht aber einmalige Zahlungen wie Boni oder Weihnachtsgeld. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 2 Abs. 1 BEEG in Verbindung mit § 2c BEEG.
Beispiel: Eine Krankenschwester erhält neben ihrem Grundgehalt von 2.800 € monatlich noch Zuschläge für Nachtdienste von durchschnittlich 400 € pro Monat. Beide Beträge zählen als laufendes Einkommen und fließen vollständig in die Elterngeldberechnung ein.
Sonstige Bezüge
Sonstige Bezüge sind Zahlungen des Arbeitgebers, die nicht zum regelmäßigen Monatsgehalt gehören. Dazu zählen klassischerweise Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni oder Abfindungen. Diese werden im Steuerrecht gesondert behandelt und bleiben bei der Elterngeldberechnung grundsätzlich unberücksichtigt. Die Einstufung eines Gehaltsbestandteils als „sonstiger Bezug“ erfolgt nach § 38a Abs. 1 S. 3 EStG, ist aber für die Elterngeldberechnung nicht allein maßgeblich.
Beispiel: Ein Angestellter erhält im November einen Jahresbonus von 3.000 €. Diese Zahlung gilt als sonstiger Bezug und wird bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt, da sie nicht zum regelmäßigen monatlichen Einkommen zählt.
Berufungsverfahren
Ein Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittelverfahren, das die Überprüfung eines erstinstanzlichen Urteils durch ein höheres Gericht ermöglicht. Es handelt sich um eine zweite tatsächliche und rechtliche Instanz, bei der das gesamte Verfahren neu verhandelt werden kann. Im Sozialrecht entscheidet in der Berufung das Landessozialgericht über Urteile der Sozialgerichte. Die Rechtsgrundlage bilden die §§ 143-160 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Beispiel: Nachdem das Sozialgericht Freiburg der Klägerin mehr Elterngeld zugesprochen hatte, legte die Behörde Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ein. Dieses überprüfte den Fall vollständig neu und kam zu einem anderen Ergebnis als das Sozialgericht.
Wirtschaftlicher Charakter von Zahlungen
Der wirtschaftliche Charakter von Zahlungen bezeichnet die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung und Funktion einer Einkommenskomponente, unabhängig von ihrer formalen Bezeichnung durch den Arbeitgeber. Bei der Elterngeldberechnung ist nicht die steuerrechtliche Einordnung entscheidend, sondern ob die Zahlung wirtschaftlich betrachtet zum regelmäßigen Einkommen gehört und den Lebensstandard der Person prägt. Rechtlich basiert dieses Konzept auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Auslegung des § 2 BEEG.
Beispiel: Ein Arbeitgeber bezeichnet Zulagen für regelmäßig geleistete Überstunden als „sonstige Bezüge“, obwohl sie monatlich gezahlt werden. Trotz dieser Bezeichnung können diese Zahlungen aufgrund ihres wirtschaftlichen Charakters als laufendes Einkommen für das Elterngeld berücksichtigt werden.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG): Das Elterngeld soll einen Teil des durch die Geburt eines Kindes und die damit verbundene Betreuung entstehenden Einkommensausfalls ersetzen. Es wird als Prozentsatz des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens vor der Geburt berechnet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht muss entscheiden, ob die verspätet ausgezahlten Beträge, die fälschlich als Einmalzahlung deklariert wurden, bei der Berechnung dieses durchschnittlichen Nettoeinkommens berücksichtigt werden müssen, um den tatsächlichen Einkommensausfall korrekt abzubilden.
- § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG: Bemessungszeitraum für die Berechnung des Elterngeldes bei Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Elterngeldstelle hat argumentiert, dass Zahlungen, die außerhalb dieses 12-Monats-Zeitraums zugeflossen sind, nicht berücksichtigt werden können. Hier geht es um die korrekte zeitliche Zuordnung der Einkünfte zum Bemessungszeitraum.
- § 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG: Für die Ermittlung des monatlichen Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit vor der Geburt sind die Einnahmen in dem Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG maßgeblich. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieser Paragraph legt fest, welche Einkünfte grundsätzlich für die Elterngeldberechnung relevant sind. Strittig ist hier, ob die als „sonstige Bezüge“ deklarierten Nachzahlungen zu diesen Einnahmen zählen, auch wenn sie außerhalb des regulären monatlichen Gehalts gezahlt wurden.
- Verwaltungsvorschriften zum BEEG (hier nicht explizit genannt, aber relevant): Die Verwaltungspraxis der Elterngeldstellen sieht vor, dass Einmalzahlungen oder sonstige Bezüge, die nicht zum laufenden Arbeitslohn gehören, bei der Elterngeldberechnung oft nicht berücksichtigt werden. Dies basiert auf der Annahme, dass Elterngeld den Ausfall des laufenden monatlichen Einkommens kompensieren soll. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Elterngeldstelle stützt ihre Entscheidung maßgeblich auf diese Verwaltungspraxis und die lohnsteuerrechtliche Einordnung der Zahlungen als „sonstige Bezüge“ durch den Arbeitgeber, was im Urteil kritisiert wird, da die Zahlungen eigentlich laufendes Einkommen darstellen.
Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Baden-Württemberg – Az.: L 11 EG 272/24 – Urteil vom 17.12.2024
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.