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Formelle Voraussetzungen zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens

Untersuchung der Formalien zur Statusfeststellung – Verfahren um Rechtsstatus trotz liquidiertem Arbeitgeber

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az.: L 1 BA 45/19) hat entschieden, dass ein Statusfeststellungsverfahren nicht ohne Beteiligung des Arbeitgebers durchgeführt werden kann. Der Fall betraf eine Person, die seit dem 1. April 1987 als Studentin an der Technischen Universität immatrikuliert war. Sie behauptete, dass ihr Arbeitgeber zur Zeit der Antragstellung bereits nicht mehr existierte, was die Notwendigkeit einer Statusfeststellung überflüssig mache.

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Position der Klägerin

Die Klägerin erhob Widerspruch und argumentierte, dass der Arbeitgeber lediglich auf seinen Antrag hin zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen sei. Daraus schlussfolgerte sie, dass eine aktive Beteiligung des Arbeitgebers am Verfahren nicht erforderlich sein sollte. Wenn der Arbeitgeber nicht mehr existiert, könne ihm kein rechtlicher Nachteil mehr entstehen, daher könne auf eine Benachrichtigung verzichtet werden.

Gegenargument der Beklagten

Die Beklagte verteidigte die Entscheidung und führte ergänzend aus, dass die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens für die Klägerin faktisch sinnlos sei. Die Durchsetzung von Beitragsforderungen gegen die liquidierte juristische Person scheitere am nicht vorhandenen Vermögen. In solchen Fällen sei ein rechtlich geschütztes Interesse des Auftragnehmers an der Klärung seines Status zu verneinen.

Gerichtliche Entscheidung

Das Gericht entschied, dass der angefochtene Bescheid vom 9. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016 rechtmäßig war und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Auffassung der Klägerin, dass das Clearingstellen-Verfahren nach § 7a SGB IV ohne Beteiligung des Auftraggebers/Arbeitgebers durchgeführt werden könne, wurde zurückgewiesen.

Relevanz der Entscheidung

Auch wenn das Anfrageverfahren nicht ausgeschlossen ist, weil sich der Antrag auf ein bereits abgeschlossenes Beschäftigungsverhältnis bezieht, kann eine juristische Person in Liquidation dennoch Beteiligte sein. Ein Statusfeststellungsverfahren kann die Insolvenzmasse betreffen, etwa wenn es den Weg für einen vermögensrechtlichen Anspruch ebnet und damit eine Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit begründet.


Das vorliegende Urteil

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 1 BA 45/19 – Urteil vom 12.06.2020

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).

Formelle Voraussetzungen zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens
Statusfeststellung trotz liquidiertem Arbeitgeber: Gericht entscheidet für Arbeitgeberbeteiligung. Klärung bei Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen möglich, Auswirkungen auf Insolvenzmasse erwähnt. (Symbolfoto: insta_photos /Shutterstock.com)

Sie war in der Zeit vom 1. September 1990 bis zum 30. Juni 2005 für den T e. V., einer A, tätig. Seit dem 1. April 1987 war sie als Studentin an der Technischen Universität immatrikuliert. Zum 1. Oktober 1995 wechselte sie das Studium und studierte nunmehr an der Fachhochschule für Wirtschaft B. (Erst) ab dem 1. Juni 2003 führte der Te. V. Pflichtbeiträge an die Beklagte als Rentenversicherungsträger ab. Am 2. Mai 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vereins eröffnet. Es endete am 9. Februar 2009.

Am 6. September 2012 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin (SG) gegen die Beklagte (unter anderem) auf Verpflichtung zur Vormerkung der Zeiten vom 1. September 1990 bis zum 31. Mai 2003 (Az. SG Berlin S 20 R 4307/12): Die Tätigkeit bei dem T e. V. habe schnell einen Umfang angenommen, der über eine Halbtagstätigkeit hinausgegangen sei. Sie habe bereits seit Oktober 1990 nicht mehr studiert ohne sich jedoch zu exmatrikulieren.

Mit Beschluss vom 8. August 2016 gab das SG der Klägerin auf, bei der zuständigen Stelle für ihre Beschäftigung bei dem ehemaligen T e. V. ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen. Am 5. September 2016 beantragte die Klägerin dies bei der Beklagten (Clearingstelle).

Mit Beschluss vom 17. November 2016 setzte das SG das anhängige Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Statusfeststellungsverfahrens der Klägerin bei der Beklagten aus. Zur Begründung führte es aus, für die Berücksichtigung von Versicherungszeiten sei vorgreiflich zu klären, ob die Klägerin hauptsächlich ordentliche Studierende gewesen oder hauptsächlich bei dem T e. V. beschäftigt gewesen sei.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. September 2016 ab. Denn der Auftraggeber habe für die Prüfung des sozialversicherungsrechtlichen Status nicht hinzugezogen werden können. Die setze nach § 12 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) Beteiligungsfähigkeit voraus. Fehle es an dieser, weil bereits im Zeitpunkt der Antragstellung eine dem Grunde nach zu beteiligende Person nicht mehr existiere, könne ein Statusfeststellungsverfahren nicht durchgeführt werden.

Die Klägerin erhob Widerspruch und trug vor, der Auftraggeber sei lediglich auf seinen Antrag hin zum Verwaltungsverfahren hinzuzuziehen. Daraus sei abzuleiten, dass es auf eine aktive Beteiligung des Auftraggebers am Verfahren nicht ankommen könne. Wenn der Auftraggeber, wie hier, nicht mehr existiere, könne ihm aus dem Verfahren auch kein rechtlicher Nachteil mehr entstehen, deshalb könne auf eine Benachrichtigung verzichtet werden. Auch der Umstand, dass der Auftraggeber für die Vergangenheit nicht mehr durch die Pflicht zur Tragung von Beiträgen belastet werden könne, sei kein Hindernis für die Durchführung des Feststellungsverfahrens.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2016 zurück. Der T e. V. sei liquidiert und im Register gelöscht. Der Verein sei somit zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtlich nicht mehr existent gewesen. Es fehle damit für das Verwaltungsverfahren nach § 8 SGB X an einem der nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV erforderlichen Beteiligten.

Hiergegen hat die Klägerin am 11. Januar 2017 Klage beim SG erhoben. Sie hat sich auf ein Urteil des SG Dresden (vom 25. Mai 2011 – S 25 KR 24/09) bezogen.

Mit Gerichtsbescheid vom 10. April 2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, Beteiligte des Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a SGB IV seien Auftraggeber und Auftragnehmer. Deren Beteiligung sei gesetzlich vorgesehen, weil für die Entscheidung der Beklagten sowohl Rechtsfolgen für den Auftraggeber als auch für den Auftragnehmer folgten. Bei einer einseitigen Antragstellung sei die Beteiligung des jeweils anderen zwingend. Hier sei ein Beteiligter von vornherein nicht mehr existent gewesen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Urteil des SG Dresden vom 25. Mai 2011. Beim dortigen Fall sei der Auftraggeber noch durch den Liquidator vertreten gewesen.

Gegen diese am 11. April 2019 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin vom 8. Mai 2019. Zu deren Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, der Wortlaut des § 7a SGB IV fordere nicht, dass der Auftraggeber am Verwaltungsverfahren zwingend beteiligt werden müsse. Der Sinn des Verfahrens, die Feststellung der Versicherungspflicht, könne auch erreicht werden, wenn der Auftraggeber nicht mehr existiere. Die Umstände des hier konkreten Einzelfalles ließen sich rekonstruieren, da die Insolvenzverwalterin Unterlagen archiviert habe. Im Übrigen wäre die Klägerin bei einer negativen Entscheidung quasi schutzlos. Zu Unrecht habe die Beklagte in einem Prüfbescheid vom 6. Januar 2005 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 16. September 2005 für die Klägerin im Zeitraum Januar 2000 bis Mai 2003 Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung angenommen. Dieser Bescheid sei ihr nicht bekanntgegeben worden.

Sie beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 10. April 2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016 zu verpflichten, das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV durchzuführen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und führt ergänzend aus, die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens sei für die Klägerin faktisch sinnlos, denn die Durchsetzung von Beitragsforderungen gegen die liquidierte juristische Person scheitere am nicht vorhandenen Vermögen. In derartigen Fällen sei ein rechtlich geschütztes Interesse des Auftragnehmers an der Klärung seines Status zu verneinen.

Entscheidungsgründe

Der Berufung bleibt Erfolg versagt. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 9. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kann das Clearingstellen-Verfahren nach § 7a SGB IV ohne Beteiligung des Auftraggebers/Arbeitgebers nicht durchgeführt werden.

Zwar ist das Anfrageverfahren nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil sich der Antrag auf ein bereits abgeschlossenes Beschäftigungsverhältnis bezieht. Aus dem Gesetz ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine zeitliche Beschränkung des Anfrageverfahrens auf den Zeitraum des Bestehens des Beschäftigungsverhältnisses (BSG, Urteil vom 04.06.2009, Az. B 12 KR 31/07 R, juris, Rdnr. 28 ff.).

Auch auf die Frage, ob der Beschäftigende für die Vergangenheit noch mit der Tragung von Beiträgen belastet werden kann, kommt es ebenfalls nicht entscheidend an. Der Eintritt von Versicherungspflicht stellt eine gegenüber dem Beitrags- wie dem Leistungsrecht eigenständige und gesonderte feststellungsfähige Rechtsfolge dar (BSG, Urteil vom 04. Juni 2009 – B 12 R 6/08 R –, juris-Rdnr. 32)

Wie bereits die Beklagte und das SG zutreffend ausgeführt haben, setzt die Durchführung des Clearingstellen-Verfahrens aber voraus, dass es einen Auftraggeber gibt. § 7a SGB IV richtet sich zwingend an die „Beteiligten“, also die Beteiligten des Auftragsverhältnisses, das heißt Auftraggeber und Auftragnehmer (KassKomm/Zieglmeier, 107. EL Dezember 2019, SGB IV § 7a Rdnr. 11).

Nach § 7a Abs. 3 SGB IV hat sich die Beklagte an „die Beteiligten“, also im Plural, zu wenden, wenn sie Angaben oder Unterlagen benötigt. Vor der Entscheidung muss sie die Beteiligten (im Plural) anhören, § 7a Abs. 4 SGB IV. Der Auftraggeber oder dessen Rechtsnachfolger ist deshalb im Statusfeststellungsverfahren immer Adressat des Verwaltungsaktes der Beklagten (§ 12 Absatz 1 Nr. 2 SGB X), auch wenn das Verfahren – wie hier – von der Auftragnehmerin durch deren Antrag iniziiert wird.

Am Verwaltungsverfahren können neben Behörden nur juristische und natürliche Personen beteiligt sein (§ 10 Nr. 1 SGB X) sowie Vereinigungen, soweit ihnen Rechte zustehen können (§ 10 Nr. 2 SGB X).

Auch eine juristische Person in Liquidation kann danach Beteiligte sein.

Dementsprechend kann eine Statusfeststellungsklage die Insolvenzmasse betreffen, etwa wenn sie den Weg für einen vermögensrechtlichen Anspruch und damit für eine Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit ebnet (Sächsisches LSG, Beschluss vom 13. November 2019 – L 9 KR 103/19 B PKH –, juris-Rdnr. 26 mit Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 28. Mai 2015 – B 12 R 16/13 R –Rdnr. 23, juris). Wie bereits das SG ausführt hat, war nach dem Sachverhalt in dem Urteil des SG Dresden vom 25. Mai 2011 die beschäftigende Gesellschaft zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch eine GmbH in Liquidation.

Gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bewirkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung mangels Masse die Auflösung des eingetragenen Vereins. Er besteht dann zwar noch als rechtsfähig fort (§ 49 Abs. 2 BGB: „Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.“), sein Zweck wird aber ebenso wie bei der regulären Liquidation durch den Liquidationszweck überlagert, wobei das eröffnete Insolvenzverfahren an die Stelle des Liquidationsverfahrens tritt (Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts Band V, 1. Teil. Verein 12. Kap. Auflösung und Verlust der Rechtsfähigkeit; Abwicklung § 61 Auflösung Rdnr. 44, beck-online)

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des TUSMA e. V. ist aber beendet.

Rein theoretisch hätte der Verein im Anschluss fortbestehen können. Denn § 42 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmt, dass im Anschluss an das Insolvenzverfahren in bestimmten Konstellationen, in denen eine Gefährdung von Gläubigerinteressen nicht zu befürchten ist, der Verein als rechtsfähiger, das heißt eingetragener Verein fortgesetzt werden kann (Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, a. a. O. 11. Kap. Insolvenz § 60 Verein und Insolvenz Rdnr. 120, beck-online). Der T e. V. ist aber nicht als eingetragener Verein fortgeführt worden. Er ist im Vereinsregister gelöscht.

Falls die Satzung es vorgesehen hätte, hätte der Verein auch in nichtrechtsfähiger Form existent bleiben können. Der frühere Arbeitgeber der Klägerin besteht jedoch in keiner Weise fort.

Es gibt auch weder Aktivvermögen, dass eine Nachtragsliquidation erfordern könnte. Noch erhebt umgekehrt – soweit ersichtlich – niemand mehr Forderungen.

Aus den von der Klägerin angeführten Entscheidungen folgt nichts anderes.

So ergibt sich aus dem Urteil des BSG vom 11. März 2009 (– B 12 R 11/07 R –, BSGE 103, 17-27) nur, dass § 7a SGB 4 nicht zur Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung ermächtigt.

Dass sie der Auffassung ist, gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch zu haben, weil der Teilabhilfebescheid der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 16. September 2005, ergangen auf den Widerspruch des T e. V. gegen den Prüfbescheid vom 6. Januar 2005 rechtswidrig sei, gibt keine Grundlage, die dargestellten Verfahrensvorschriften des § 7a SGB IV außer Acht zu lassen.

Die Klägerin ist abschließend nicht schutzlos:

Bereits die Beklagte hat auf die Möglichkeit der Feststellung durch die Krankenkasse als Einzugsstelle nach § 28h Absatz 2 SGB IV verwiesen. Die rentenversicherungsrechtlichen Zeiten sind im rechtshängigen Verfahren gegen die Beklagte als Rentenversicherungsträger zu klären.

Ganz allgemein besteht auch deshalb keine Veranlassung, für Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV auf eine Beteiligung des Auftraggebers oder dessen Rechtsnachfolgers zu verzichten (a. A. wohl SG Berlin, Urteil vom 29. Januar 2020 –S 73 KR 728/17-).

Die Kostentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis in der Sache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.

 

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