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Gesamt-GdB-Bildung bei Funktionsbeeinträchtigungen der Kniegelenke und der Wirbelsäule

Grad der Behinderung: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entscheidet zugunsten des Klägers

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2014 (Az.: L 13 SB 53/14) entschieden, dass der Kläger rückwirkend ab dem 20. Dezember 2010 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 zugesprochen bekommt. Dies stellt eine Änderung des ursprünglichen Bescheids dar, der einen Gesamt-GdB von 30 festgelegt hatte. Die Entscheidung berücksichtigt die umfassenden Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers an den Kniegelenken und der Wirbelsäule.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: L 13 SB 53/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Rückwirkende Anerkennung eines GdB von 50 ab dem 20. Dezember 2010 für den Kläger.
  2. Änderung des ursprünglichen Bescheids, der einen GdB von 30 festgesetzt hatte.
  3. Feststellung der Funktionsbeeinträchtigungen in den Kniegelenken und der Wirbelsäule als maßgeblich für die Beurteilung des GdB.
  4. Orthopädische Gutachten und medizinische Befunde als Grundlage für die Beurteilung des GdB.
  5. Berücksichtigung der Beidseitigkeit der Kniebeschwerden und deren Auswirkungen auf die Mobilität.
  6. Bewertung des Wirbelsäulenleidens mit einem Einzel-GdB von 20.
  7. Anwendung der „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ gemäß Versorgungsmedizin-Verordnung.
  8. Festlegung, dass keine Revision gegen das Urteil zugelassen wird.

Die Herausforderung bei der Gesamt-GdB-Bildung

Die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) ist ein wichtiger Schritt für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, um ihre Bedürfnisse und Ansprüche gegenüber den Behörden geltend zu machen. Besonders komplex wird es, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, wie beispielsweise bei Funktionsstörungen der Kniegelenke und der Wirbelsäule.

GdB-Bildung bei Knie- & Wirbelsäulen-Funktionsstörungen
(Symbolfoto: Elnur /Shutterstock.com)

Laut dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10.03.2022 werden Funktionsstörungen der Wirbelsäule mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet. In Bezug auf die Kniegelenke kann ein Einzel-GdB von 30 gerechtfertigt sein, wie im Urteil des Sozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11.09.2018 festgestellt wurde. Die Bildung des Gesamt-GdB erfolgt nach § 152 Abs. 3 SGB IX, indem die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen berücksichtigt und addiert werden. Dabei können sich die Beeinträchtigungen gegenseitig verstärken oder abschwächen. In einigen Fällen kann es notwendig sein, einen medizinischen Sachverständigen hinzuzuziehen, um die Auswirkungen der Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu beurteilen.

Die genaue Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen und die Bildung des Gesamt-GdB können jedoch herausfordernd sein und sind von zahlreichen Faktoren abhängig. Um mehr über die rechtlichen Aspekte und Herausforderungen bei der Bildung des Gesamt-GdB bei verschiedenen Beeinträchtigungen zu erfahren, lohnt sich ein Blick auf die Urteile zur Bildung des Gesamt-GdB (Grad der Behinderung) auf der Website Rehadat-Recht.

Der Streit um den Grad der Behinderung: Ein Überblick

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Auseinandersetzung über den Grad der Behinderung (GdB) eines im Jahr 1949 geborenen Klägers. Der Fall, der vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg verhandelt wurde, drehte sich um die Revision eines früheren Urteils des Sozialgerichts Cottbus. Ursprünglich hatte der Beklagte, basierend auf ärztlichen Unterlagen, einen Gesamt-GdB von 30 für den Kläger festgelegt. Dieser Beschluss basierte auf verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen: Bluthochdruck und Herzleistungsminderung mit einem Einzel-GdB von 20, Funktionsstörungen der Wirbelsäule sowie beidseitige Meniskusschäden, ebenfalls mit einem Einzel-GdB von 20. Der Kläger hingegen forderte einen GdB von mindestens 50, was den Kern des juristischen Konflikts bildete.

Medizinische Gutachten als Schlüsselbeweise

Entscheidend für die Neuverhandlung des Falls waren die medizinischen Gutachten, insbesondere die Bewertungen durch den Orthopäden Dr. K. Diese Gutachten prägten maßgeblich die gerichtliche Auseinandersetzung. Dr. K hatte in seinen Bewertungen einen Gesamt-GdB von 50 für den Kläger festgestellt, basierend auf detaillierten Untersuchungen der Funktionsstörungen. Insbesondere wurden ein deutlicher Belastungsschmerz der Kniegelenke mit mäßiggradiger Bewegungseinschränkung und chronischer Reizung aufgrund von Gonarthrose sowie wiederholter Rückenschmerz bei Bandscheibenverschleiß an der mittleren Lendenwirbelsäule hervorgehoben. Diese orthopädischen Probleme und die damit einhergehenden Schmerzsyndrome spielten eine zentrale Rolle in der gerichtlichen Bewertung des Falles.

Juristische Bewertung der Funktionsbeeinträchtigungen

Das Gericht musste die komplexen medizinischen Fakten in eine rechtliche Bewertung des GdB übersetzen. Hierbei orientierte es sich an den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“, die für die Beurteilung von Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf den GdB ausschlaggebend sind. Insbesondere wurde die Bewertung der Funktionsstörungen der Kniegelenke gemäß den Regelungen in Teil B Nr. 18.14 der Anlage zu § 2 VersMedV betrachtet. Die Beidseitigkeit und Schwere der Beschwerden führten zu einem Einzel-GdB von 40. Darüber hinaus wurden auch die Wirbelsäulenprobleme des Klägers, die mit einem Einzel-GdB von 20 bewertet wurden, in die Gesamtbewertung einbezogen.

Urteil des Landessozialgerichts und seine Folgen

Schließlich fällte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sein Urteil, welches das des Sozialgerichts Cottbus änderte. Der Kläger erhielt rückwirkend ab dem 20. Dezember 2010 einen Grad der Behinderung von 50. Dieses Urteil berücksichtigte die umfassenden Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers und deren Einfluss auf sein tägliches Leben. Die Entscheidung des Gerichts basierte auf einer

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Was versteht man unter einem Grad der Behinderung (GdB) im Sozialrecht?

Unter dem Grad der Behinderung (GdB) versteht man im Sozialrecht ein Maß für die Auswirkungen einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Der Begriff ist im Schwerbehindertenrecht verankert und gibt das Ausmaß der Beeinträchtigung an, wobei „nicht nur vorübergehend“ einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten impliziert.

Der GdB wird in Zehnergraden von 20 bis 100 festgestellt, wobei die Gesamtauswirkung mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen maßgeblich ist, ohne dass eine einfache Addition der einzelnen GdB-Werte erfolgt. Ab einem GdB von 50 spricht man von einer Schwerbehinderung, die bestimmte Nachteilsausgleiche und Vergünstigungen ermöglicht. Die Ermittlung des GdB erfolgt nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen, die in der Versorgungsmedizin-Verordnung festgelegt sind.

Die Feststellung des GdB ist relevant für die Inanspruchnahme von sozialrechtlichen Leistungen und Nachteilsausgleichen, wie beispielsweise steuerlichen Erleichterungen, Kündigungsschutz oder Hilfen im Arbeitsleben. Der GdB wird durch das Versorgungsamt oder das Amt für Soziale Angelegenheiten auf Antrag des betroffenen Menschen festgestellt.

Wie werden Funktionsbeeinträchtigungen bei der Feststellung des GdB berücksichtigt?

Funktionsbeeinträchtigungen werden bei der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Es wird kein einfacher Additionsprozess der GdB-Werte für die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen durchgeführt. Stattdessen wird die Gesamtauswirkung aller Funktionsbeeinträchtigungen betrachtet. Leichte Funktionsbeeinträchtigungen, die nur einen GdB von 10 oder 20 bedingen, führen in der Regel nicht zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei dem Gesamt-GdB berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Funktionsbeeinträchtigungen nebeneinander bestehen.

Vorübergehende Funktionsbeeinträchtigungen oder Gesundheitsstörungen, die einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten betreffen, werden nicht berücksichtigt. Die Beurteilung des GdB erfolgt unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf.

Die Feststellung des GdB basiert auf den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, die eine Liste von Gesundheitsstörungen mit zugeordneten GdB-Werten enthalten. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze werden auf Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft aktualisiert.

Der festgestellte GdB und die Art der Behinderung bestimmen, welche Nachteilsausgleiche eine Person in Anspruch nehmen kann. Diese können beispielsweise Steuervergünstigungen, gesonderte Parkplätze, Vergünstigungen bei Bussen und Bahnen oder Zusatzurlaub und Kündigungsschutz am Arbeitsplatz umfassen.


Das vorliegende Urteil

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Az.: L 13 SB 53/14 – Urteil vom 18.12.2014

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 9. Januar 2014 geändert sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 15. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2011 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 28. Februar 2014 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab 20. Dezember 2010 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).

Auf den Antrag des 1949 geborenen Klägers vom 20. Dezember 2010 stellte der Beklagte bei ihm nach Auswertung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen mit Bescheid vom 15. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2011 einen Gesamt-GdB von 30 fest. Dem legte er folgende Funktionsbeeinträchtigungen zugrunde:

  • Bluthochdruck, Herzleistungsminderung (Einzel-GdB von 20),
  • Funktionsstörung der Wirbelsäule (Einzel-GdB von 20),
  • Meniskusschaden beidseitig (Einzel-GdB von 20).

Mit der Klage bei dem Sozialgericht hat der Kläger einen GdB von mindestens 50 begehrt. Das Sozialgericht hat neben Befundberichten das Gutachten des Orthopäden Dr. K vom 22. November 2012 mit ergänzender Stellungnahme vom 19. April 2013 eingeholt, der bei dem Kläger vom 20. Dezember 2010 an den Gesamt-GdB mit 50 bewertet hat. Der Sachverständige hat folgende GdB-relevante Funktionseinschränkungen ermittelt:

– deutlicher Belastungsschmerz der Kniegelenke mit mäßiggradiger Bewegungseinschränkung und wiederholtem Reizzustand bei Verschleiß beidseitig; Gonarthrose Stadium 4 nach Kellgren beidseitig rechts stärker als links mit chronischer Reizung (Einzel-GdB von 40),

– wiederholter Rückenschmerz bei Bandscheibenverschleiß an der mittleren Lendenwirbelsäule mit linksbetontem Bandscheibenvorfall L3/4 und belastungsabhängiger Muskelschwäche mit Haltungsfehler, Muskelspannungsstörungen und Rumpfmuskelschwäche; vertebragenes lumbales (pseudoradikuläres) Schmerzsyndrom bei Spondylosis deformans L2-4 und NPP L3/4 links mit klinischem Verdacht auf eine Claudicatio-Symptomatik mit mehrsegmentalen Protrusionen (Einzel-GdB von 20).

Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 9. Januar 2014 verpflichtet, bei dem Kläger einen GdB von 40 festzustellen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Beklagte ist dem mit Ausführungsbescheid vom 28. Februar 2014 nachgekommen.

Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er zunächst sein Begehren weiterverfolgt, im Erörterungstermin vom 2. Oktober 2014 aber auf die Feststellung eines GdB von 50 beschränkt hat.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 9. Januar 2014 zu ändern sowie den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 15. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2011 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 28. Februar 2014 zu verpflichten, bei ihm mit Wirkung ab dem 20. Dezember 2010 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die sozialgerichtliche Entscheidung zutreffend ist.

Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 9. Januar 2014 den Beklagten zu Unrecht lediglich zur Feststellung eines GdB von 40 verpflichtet und die Klage im Übrigen abgewiesen. Denn der Kläger hat Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 ab Antragstellung.

Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Heranzuziehen sind hierbei die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“.

Die zwischen den Beteiligten im Streit stehende Bewertung der Funktionseinschränkungen der Kniegelenke hat sich an den Regelungen in Teil B Nr. 18.14 der Anlage zu § 2 VersMedV auszurichten. Danach ist für ausgeprägte Knorpelschäden der Kniegelenke (z. B. Chondromalacia patellae Stadium II – IV) mit anhaltenden Reizerscheinungen einseitig ohne Bewegungseinschränkung ein GdB-Rahmen von 10 bis 30 und mit Bewegungseinschränkung von 20 bis 40 vorgesehen. Hieraus ergibt sich bei dem Kläger ein Einzel-GdB von 40. Denn an beiden Kniegelenken liegen hochgradige altersvoraneilende Verschleißerscheinungen mit Reizerscheinungen bei Belastungsschmerzen vor. Dies entnimmt der Senat den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K in dessen Gutachten vom 22. November 2012. Der Gutachter hat in der ergänzender Stellungnahme vom 19. April 2013 nachvollziehbar dargelegt, dass wegen der Beidseitigkeit der Kniebeschwerden mit Beugestörungen und deutlichen Verschleißerscheinungen ein Einzel-GdB von 40 gerechtfertigt ist, denn trotz leidlich vorhandener Beweglichkeit ist die Belastbarkeit der Kniegelenke hochgradig eingeschränkt, wenn bei axialer Belastung, also beim Laufen und Stehen, entsprechende Beschwerden bestehen.

Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zu § 2 VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. Der höchste Einzel-GdB von 40 für die unteren Extremitäten ist entsprechend den Darlegungen des Gutachters im Hinblick auf das Wirbelsäulenleiden des Klägers, das mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten sind, um einen Zehnergrad auf 50 zu erhöhen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.

 

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