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Klage auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus gesetzlicher Rentenversicherung

Klage auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt

In der sozialrechtlichen Praxis begegnet man häufig der Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit besteht. Dies betrifft insbesondere Personen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, unter den regulären Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Dabei spielen die Feststellungen im Rahmen des Widerspruchverfahrens und die Auswertung medizinischer Gutachten eine zentrale Rolle. Sie bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob und inwieweit eine Erwerbsminderung vorliegt.

Die Herausforderung besteht darin, die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers objektiv und unter Berücksichtigung des individuellen Gesundheitszustandes zu bewerten. Hierbei ist auch die Frage relevant, inwiefern der Antragsteller aufgrund seiner Qualifikationen und bisherigen beruflichen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar ist. Entscheidend ist, ob die festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen eine solche Vermittlung ausschließen. Dieses Thema berührt nicht nur juristische, sondern auch soziale und medizinische Aspekte, die in der Beurteilung eines Rentenanspruchs wegen Erwerbsminderung zusammenspielen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: S 2 R 136/13 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Sozialgericht Neubrandenburg wies die Klage auf Rente wegen Erwerbsminderung ab, da keine ausreichenden Beweise für eine Erwerbsminderung des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt vorlagen.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Klageabweisung: Das Gericht lehnte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ab, da keine überzeugenden Beweise für eine Erwerbsminderung des Klägers vorgelegt wurden.
  2. Bedeutung von Gutachten: Medizinische Gutachten spielten eine entscheidende Rolle und bestätigten, dass der Kläger nicht erwerbsunfähig war.
  3. Keine Berücksichtigung neuer Krankheitsgeschehen: Neue gesundheitliche Probleme des Klägers, die nach der Erstellung der Gutachten auftraten, wurden nicht berücksichtigt.
  4. Regelungen zur Erwerbsminderung: Für die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ist der Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
  5. Keine spekulativen Zukunftsprognosen: Anträge, die auf zukünftige, ungewisse Erkrankungen abzielen, sind unzulässig.
  6. Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt: Trotz gesundheitlicher Einschränkungen wurde festgestellt, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermittelbar ist.
  7. Bedeutung des Widerspruchverfahrens: Eine Änderung des Klagegrundes ohne vorheriges Widerspruchsverfahren wurde als unzulässig angesehen.
  8. Kostenentscheidung: Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt.

Beginn des Rechtsstreits um Erwerbsminderungsrente

Der vorliegende Fall dreht sich um die Klage eines im Jahr 1958 geborenen Klägers, der als gelernter Elektroinstallateur, auf eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung pocht. Der Fall begann mit einem Rentenantrag des Klägers am 18. März 2011, welcher von der Beklagten am 7. Juni 2011 abgelehnt wurde. Der Kläger legte daraufhin Widerspruch ein, welcher am 28. November 2011 ebenfalls zurückgewiesen wurde. Hierbei wurde festgestellt, dass der Kläger trotz bestehender Erkrankungen der Wirbelsäule und der linken Schulter ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten von mindestens sechs Stunden täglich besitzt.

Kernproblematik: Bewertung der Erwerbsfähigkeit

Der Kern des rechtlichen Problems in diesem Fall liegt in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Klägers unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen. Der Kläger argumentierte, dass seine Erwerbsfähigkeit, insbesondere durch beidseitige Ohrgeräusche (Tinnitus) und damit verbundene psychische Probleme, erheblich gemindert sei. Er betonte, dass diese Beschwerden in den vorangegangenen Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Zusätzlich wurden im Laufe des Verfahrens weitere gesundheitliche Probleme wie Thorax- und Bauchschmerzen sowie eine stationäre psychiatrische Behandlung thematisiert.

Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg

Das Sozialgericht Neubrandenburg hat in seinem Urteil vom 18. Januar 2018 (Az.: S 2 R 136/13) die Klage abgewiesen. Das Gericht folgte den Feststellungen der Sachverständigengutachten, die zu dem Schluss kamen, dass keine Erkrankung oder Behinderung nachgewiesen werden konnte, welche eine Erwerbsminderung begründen würde. Es wurde betont, dass weder die Ermittlungen der Beklagten noch die Beweiserhebung im gerichtlichen Verfahren eine Krankheit mit der Folge einer Erwerbsminderung feststellen konnten.

Entscheidende Faktoren und Urteilsbegründung

In der Urteilsbegründung wurde hervorgehoben, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt und auch zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erwerbsgemindert war. Dies beruht auf der rechtlichen Grundlage von § 43 Abs. 1, 3, § 101 Abs. 1 SGB VI, wonach eine Rente wegen Erwerbsminderung ab dem siebten Monat nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit gezahlt wird. Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitsmarkt sowie individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten in dieser Beurteilung keine Rolle spielen.

Eine wichtige Rolle spielten die Sachverständigengutachten, welche ein positives Leistungsbild des Klägers darlegten und keine ungewöhnliche oder besondere Leistungseinschränkung feststellten. Die Gutachter konnten keine unzumutbaren Schmerzen bei Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit nachweisen. Auch die vom Kläger beschriebenen Schlafstörungen und psychischen Probleme wurden als nicht ausreichend für eine Erwerbsminderung angesehen. Des Weiteren wurde festgestellt, dass die Thoraxschmerzen und die psychiatrische Erkrankung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht als dauerhafte Erkrankungen nachgewiesen waren.

Das Gericht wies auch darauf hin, dass eine Klageänderung, wie sie vom Kläger vorgebracht wurde, nur dann zulässig ist, wenn sie sachdienlich erscheint und die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Im vorliegenden Fall war eine solche Änderung nicht gegeben, da die neuen Umstände (stationäre Behandlung und neue gesundheitliche Beschwerden) keinen direkten Bezug zum ursprünglichen Leistungsfall hatten.

Zusammenfassend stellte das Gericht fest, dass die angegriffenen Bescheide rechtmäßig waren und der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat. Die Entscheidung betont die Bedeutung von umfassenden medizinischen Gutachten und der genauen Prüfung des Gesundheitszustandes des Antragstellers im Kontext der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieses Urteil verdeutlicht, dass für die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht nur die Diagnose einer Krankheit oder Behinderung entscheidend ist, sondern auch deren Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Welche Rolle spielen Sachverständigengutachten in Rentenstreitigkeiten?

Sachverständigengutachten spielen eine entscheidende Rolle in Rentenstreitigkeiten in Deutschland. Sie dienen dazu, komplexe medizinische oder berufliche Sachverhalte zu klären, die für die Entscheidung über Rentenansprüche relevant sind.

In Rentenstreitigkeiten sind oft medizinische Sachverständigengutachten erforderlich, um beispielsweise den Grad der Erwerbsminderung eines Antragstellers zu bestimmen. Diese Gutachten werden in der Regel von neutralen, bei Gericht bekannten Ärzten oder Pflegefachkräften erstellt. Sie erfordern eine fundierte medizinische Sachkenntnis zur Würdigung und Auswertung, was einen erheblichen Zeitaufwand für die Bevollmächtigten bedeutet.

Darüber hinaus können Sachverständigengutachten auch zur Klärung des Berufsbilds eines Antragstellers herangezogen werden. Dies ist eine typische Fragestellung in Rentenstreitigkeiten, da der Rentenanspruch oft von der Art und Schwere der beruflichen Tätigkeit abhängt, die eine Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch ausüben kann.

Die Bedeutung von Sachverständigengutachten in Rentenstreitigkeiten zeigt sich auch darin, dass das Gericht in vielen Fällen verpflichtet ist, solche Gutachten einzuholen. Wenn die Befundberichte, die das Gericht anfordert, nicht aussagekräftig genug sind, kann es ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben.

Insgesamt tragen Sachverständigengutachten dazu bei, den Sachverhalt in Rentenstreitigkeiten zu klären und eine gerechte Entscheidung zu ermöglichen. Sie sind ein wesentliches Instrument der Beweisaufnahme und tragen zur Sicherung der Rechte der Betroffenen bei.


Das vorliegende Urteil

SG Neubrandenburg – Az.: S 2 R 136/13 – Urteil vom 18.01.2018

Leitsatz

1. Im Ergebnis kann sich bei einer auf Rente wegen Erwerbsminderung gerichteten Klage der Versicherte grundsätzlich nicht wirksam auf ein wesentlich neues Krankheitsgeschehen nach Ausermittlung des bisherigen Sachverhalts durch Sachverständigengutachten berufen; die hiermit verbundene Klageänderung ist mangels Durchführung eines Widerspruchverfahrens grundsätzlich unzulässig, §§ 78, 99 Abs 1 SGG.

2. Eine Klageänderung liegt jedenfalls dann vor, wenn ein gerichtliches Gutachten eine Erwerbsminderung (überzeugend) verneint hat, das Gutachten nicht angegriffen wird, sondern nach einigen Monaten vom Versicherten aktuelle Befunde nach einer Operation oder stationären Behandlung in der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden, die eine Erwerbsminderung ex-nunc begründen sollen.

3. Ausnahmsweise ist die geänderte Klage trotz Nichtdurchführung des Widerspruchverfahrens zulässig, wenn sie sachdienlich ist. Die Sachdienlichkeit ist meist zu bejahen, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt für den neuen Leistungsfall im Wesentlichen aufgeklärt ist und der Rechtsstreit durch die Zulassung der geänderten Klage nicht verzögert wird.

4. Im Regelfall vom Antragsteller nicht gewollt ist es, den Rentenantrag auf eine Erkrankung zu stützen, die weder aktuell vorliegt, noch in unmittelbarer Zukunft abzusehen ist. Erst recht ist es unzulässig, vorsorglich einen Rentenantrag für spekulativ in der Zukunft liegende Erkrankungen zu stellen. Ohne eindeutig dafür streitende Anhaltspunkte ist nicht davon auszugehen, dass sich der Versicherte auf (noch) unerhebliche Erkrankungen, die erst Jahre später einen Anspruch begründen könnten, beruft. Ein Ablehnungsbescheid zu einem Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ist daher nicht in der Weise zu verstehen, dass er einen Rentenanspruch für alle Zukunft für noch unbekannte zukünftige Erkrankungen und Behinderungen ausschließen soll. Vielmehr regelt die Behörde allein den Sachverhalt auf Dauer, der im Wesentlichen Gegenstand des Rentenantrages ist, also die Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung materiell-rechtlich bedingter zeitlicher Erweiterungen. Nur der so umrissene Leistungsfall wird verneint und zum Gegenstand der anschließenden Klage.


1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand

Der im Jahr 1958 geborene Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der Kläger ist gelernter Elektroinstallateur.

Der Kläger stellte am 18.3.2011 einen Rentenantrag. Mit Bescheid vom 07.06.2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Auf Blatt 18 der Verwaltungsakte, im Folgenden: VA, wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen.

Am 20.6.2011 erhob der Kläger Widerspruch (Bl. 19 VA). Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. In der Begründung stellte sie Erkrankungen der Wirbelsäule und der linken Schulter fest. Im Ergebnis nahm sie ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten von mindestens 6 Stunden täglich an. In Hinblick auf die Berufsunfähigkeit sei eine Verweisung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt möglich. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 29 VA verwiesen.

Am 02.01.2012 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Auf Blatt 35 VA wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen.

Mit Bescheid vom 10.2.2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Auf Bl. 46 VA wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen. Mit Schreiben vom 09.03.2012 erhob der Kläger anwaltlich vertreten Widerspruch. Auf Bl. 47 VA wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen. Mit Bescheid vom 11.03.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Auf Bl. 3 -5 d. A. wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen.

Am 09.04.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt u. a. vor, dass die bei ihm permanent bestehenden beidseitigen Ohrgeräusche mit Rechtsbetonung (Tinnitus) nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Bedingt hierdurch schlafe er nur 4 – 6 Stunden pro Nacht. Am Tage brauche er dann Mittagsschlaf. Des Weiteren seien hierdurch erhebliche psychische Probleme bedingt, insbesondere Niedergeschlagenheit und Antriebslosigkeit. Im Erörterungstermin am 09.03.2017 ergänzte er, seit einem Jahr krankgeschrieben zu sein, wohl aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 104 d. A. verwiesen.

Nachdem das Gericht Beweis erhoben hat durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten – auf die Gutachten vom 27.05.2014 (Bl. 56 – 80 d. A.), vom 07.07.2017 (Bl. 126 – 155 d. A.) und das Nebengutachten vom 28.06.2017 (Bl. 157 – 169 d. A.) wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen – trägt die Klägerseite nunmehr vor, der Kläger habe sich vom 02.10.2017 bis zum 03.11.2017 in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden. Eine psychiatrische Begutachtung werde angeregt. Es beständen gemäß Attest vom 10.01.2018 Thoraxschmerzen unbekannter Ursache. Die Bauchschmerzen des Klägers seien nicht berücksichtigt worden.

Der Kläger beantragt wörtlich:

Der Kläger wird gemäß seines Antrages vom 18.03.2011 eine Rente wegen Erwerbsminderung, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 07.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2011 nebst Ablehnungsbescheid vom 10.02.2012 zum Überprüfungsantrag vom 02.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides zum Überprüfungsantrag vom 11.03.2013 gewährt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Bescheid vom 03.05.2017 lehnte die Beklagte den weiteren Rentenantrag des Klägers vom 24.4.2017 mit Verweis auf § 96 SGG ab. Auf Blatt 190 d. A. wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen.

Die Parteien haben unter Bezugnahme auf ihre Schriftsätze verhandelt, soweit nicht anders dargestellt oder protokolliert. Im Übrigen wird zum Sach- und Streitstand auf die Gerichtsakte nebst den Akten des Verwaltungsvorganges verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Im Ergebnis hat die Beklagte auch den Bescheid vom 03.05.2017 zu Recht als streitgegenständlich angesehen. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch nach § 44 SGB X auf Aufhebung der Ablehnung und Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung besteht nicht.

Dem Kläger stand zum maßgeblichen Zeitpunkt im Folgemonat nach der Antragstellung und auch zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung zu.

Die Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ergibt sich aus § 43 Abs. 1, 3, § 101 Abs. 1 SGB VI. Danach wird ab Beginn des siebten Monats nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine Rente gezahlt. Indes war der Kläger zum 30.06.2017 nicht erwerbsgemindert.

Erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Arbeitsmarkt ist hierbei ebenso wenig zu berücksichtigen wie die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Ausbildungsstand des Versicherten.

Eine entsprechende Erkrankung oder Behinderung ließ sich im o .g. Zeitraum nicht nachweisen. Weder die Ermittlungen der Beklagten, noch die Beweiserhebung im gerichtlichen Verfahren konnten eine Krankheit mit der Folge einer Erwerbsminderung feststellen. Das auf Seite 22 des Gutachtens vom 27.05.2014 (Bl. 77 d.A.), Seite 28/29 (Bl. 28 d. A.)des Gutachtens vom 07.07.2017 und Seite 11 des Gutachtens vom 28.06.2017 (Bl. 167 d.A.) beschriebene Leistungsbild, im Wesentlichen jedenfalls leichte Tätigkeiten bei wechselnder Körperhaltung, u. a. unter Ausschluss von Zwangshaltungen, bei Wegefähigkeit, ohne zusätzliche unübliche Pausen, steht einer Tätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht entgegen. Weder ergibt sich aus den Einschränkungen noch aus den festgestellten Krankheiten einzeln oder kombiniert eine ungewöhnliche oder eine besondere Leistungseinschränkung. Das positive Leistungsbild ist überzeugend dargelegt. Die ermittelten Funktionsbeschränkungen der Wirbelsäule, der Schulter und der linken Hand stehen beispielsweise einer Büro- oder Verkaufstätigkeit nicht entgegen. Keiner der Gutachter konnte bei Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit unzumutbare Schmerzen objektivieren. Auch der Tinnitus mindert die Erwerbsfähigkeit nicht. Das Sprachverständnis im Alltag ist nach den Feststellungen sämtlicher Gutachter gegeben. Das Gericht stellt fest, dass es den überzeugenden und ausführlich begründeten Ausführungen in den Gutachten zu eigen macht und diesen folgt. Die Anzahl der Gutachten spricht für sich. Die Feststellungen wurden weder angegriffen noch ergibt sich ein Anlass, an den Feststellungen zu zweifeln oder diese wiederholend darzustellen. Die Sachverständigen verfügen als Fachärzte u.a. für Orthopädie und Sozialmedizin über die notwendige Sachkunde.

Nur auf einige Punkte wird ergänzend wiederholend eingegangen:

Sofern und soweit der Kläger unzumutbare Schmerzen beschreibt, ließen sich diese in keinem der Gutachten erklären und nachweisen.

Die vom Kläger vorgetragenen Schlafstörungen führen nicht zu einer derart verminderten Leistungsfähigkeit, welche die Erwerbsfähigkeit auszuschließen geeignet ist. Allenfalls mögen hierdurch Tätigkeiten mit hoher Verantwortung und besonderen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen erschwert sein. Auch das Attest vom 17.09.2013 auf Bl. 40, 45 d. A. weist insoweit keine darüber hinaus gehenden Einschränkungen nach.

Die Thoraxschmerzen gemäß Schreiben vom 10.01.2018 sind nach Angabe der behandelnden Ärztin nicht abgeklärt. Auch hieraus folgt gegenwärtig keine dauerhafte Erwerbsminderung. Das Gericht muss nicht abwarten, wie sich diese Erkrankung entwickelt; spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung muss eine dauerhafte Erkrankung als Ursache einer Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen sein. Nach den Feststellungen in den Gutachten gab es für die bereits länger geklagten Schmerzen aber keine objektive Erklärung (vgl. insbesondere Bl. 144 d. A: “So konnte trotz umfangreicher Diagnostik das vertebragen bedingte neuralgische Schmerzsyndrom nicht näher erklärt werden“.).

Entsprechendes gilt für eine mögliche psychische Erkrankung. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung liegt eine solche Krankheit von Dauer (noch) nicht vor. Ob es bei einer schweren depressive Episode (vom 02.10.2017 bis zum 03.11.2017) bleibt (vgl. Bl. 178 d.A.) und wie sich der Krankheitsverlauf entwickeln wird, ist zum Schluss der mündlichen Verhandlung ungewiss. Das Gericht muss diese noch nicht abgeschlossene Entwicklung nicht abwarten.

Das Krankheitsbild war insoweit zuvor nicht hinreichend stark. Die Sachverständigen haben bei ihren Begutachtungen keinen Anlass für eine entsprechende weitere Begutachtung gesehen. Diese Auffassung teilt das Gericht. Der Kläger befand sich nicht in entsprechender Behandlung (Bl. 152 d. A.). Die im Gutachten vom 07.07.2017 auf Bl. 148 d. A. beschriebene aufgekratzte Stimmung und die glaubhaft erscheinenden depressiven Stimmungsschwankungen wurden berücksichtigt. Sie beschreiben aber kein hinreichend schweres Krankheitsbild. Ohne eine engmaschige intensive Therapie über einen längeren Zeitraum kann ein solches nicht unterstellt werden.

Der stationäre Krankenhausaufenthalt vom 02.10.2017 bis zum 03.11.2017 wäre selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn zum Schluss der mündlichen Verhandlung fest gestanden hätte, dass eine dauerhafte Erkrankung vorliegt.

Zunächst würde selbst ein Leistungsfall am 02.10.2017 nicht zu einer Rente ab dem 01.01.2018 führen, § 101 SGB VI. Darüber hinaus macht die Klägerseite einen Anspruch geltend, der nicht streitgegenständlich ist und keinen Fall einer zulässigen Klageänderung darstellt.

Bei einer Verpflichtungsklage ist rechtlich nicht maßgeblich, ob zum Schluss der mündlichen Verhandlung eine Erwerbsunfähigkeit besteht oder nicht. Dieses Abstellen auf den Schluss der mündlichen Verhandlung verfehlt die eigentliche juristische Fragestellung; es handelt sich allenfalls um eine Faustformel, die zur Lösung schwieriger Fälle in der Verwaltungsgerichtsbarkeit schon lange nicht mehr verwendet wird und lediglich im Ergebnis oft zu richtigen Ergebnissen führt. Richtigerweise richtet sich die Maßgeblichkeit von Tatsachenfeststellungen nach dem materiellen Recht (zur identischen Fragestellung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit: Wolff in Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, § 113 Rn. 92 mwN; unklar: BSG, Beschluss vom 17. August 2017 – B 5 R 248/16 B –, juris-Rn. 10 verglichen mit den überschießenden Leitsätzen) und prozessual aus dem Gegenstand der Klage. Aus dem Sozialrecht ergeben sich keine Besonderheiten, die eine weniger methodische Sicht rechtfertigen.

Unter Berücksichtigung des materiellen Rechts ist zunächst als gesetzliche Bedingung die Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung und/oder bis zu sechs Monate davor und der Antrag Grundlage des Begehrens. Eine Rente wegen Erwerbsminderung wird nur auf Antrag geleistet. Gemäß § 101 SGB VI ist sie auf einen Leistungsfall bezogen. Ein bestimmter Leistungsfall und der Antrag bilden den Klagegrund. Der Klagegrund knüpft an das Begehren des Versicherten nach Maßgabe des Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens an:

Wenn jemand einen Rentenantrag stellt, kann er dabei zulässigerweise eine aktuelle Erwerbsunfähigkeit, den Leistungsfall, behaupten. Stichtag ist dann (auch) der Tag der Antragsstellung. Wegen der Fristenregelung in § 101 SGB VI ist auch die Behauptung eines Leistungsfalls bis zu sieben Monate vor Antragstellung möglich. In Hinblick auf die Regelung in § 99 SGB VI ist ein Leistungsfall bezogen auf den Zeitraum bis zum letzten Tag des Monats der Antragstellung ebenfalls mitumfasst. Sinnvollerweise kann der Antragsteller in engen Grenzen auch einen zukünftigen Leistungsfall geltend machen, der kurz bevorsteht – beispielsweise unmittelbar vor einer geplanten Operation oder nach einem Unfall. Damit wird das Antragsbegehren umrissen. Nicht möglich und im Regelfall vom Antragsteller nicht gewollt ist es, den Rentenantrag auf einer Erkrankung zu stützen, die weder aktuell vorliegt, noch in unmittelbarer Zukunft abzusehen ist. Erst recht ist es unzulässig, vorsorglich einen Rentenantrag für ein spekulatives Unfallereignis zu stellen. Ohne dafür streitende Anhaltspunkte ist auch nicht davon auszugehen, dass sich der Versicherte auf (noch) unerhebliche Erkrankungen, die Jahre später einen Anspruch begründen könnten, beruft. Richtigerweise bedeutet daher ein auf ein neues Krankheitsgeschehen gestützter Antrag ein Zäsur (vgl. zu dieser Frage: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Oktober 2015 – L 13 R 923/13 –, juris).

Daran knüpft der Inhalt der Regelung der behördlichen Entscheidung an. Ein Ablehnungsbescheid ist nicht in der Weise zu verstehen, dass er einen Rentenanspruch für alle Zukunft für noch unbekannte zukünftige Erkrankungen ausschließt. Vielmehr regelt die Behörde allein den Sachverhalt auf Dauer, der Gegenstand des Antrages ist, also die Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten Erweiterungen. Nur der so umrissene Leistungsfall wird verneint. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Behörde diese Regelung auf Grund eines neues Antrages und neuen Leistungsfalls später ersetzt (vgl. zu dieser Frage: Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Oktober 2015 – L 13 R 923/13 –, juris).

Grundsätzlich ist damit auch der Gegenstand einer zulässigen Klage bestimmt. Eine Klage ohne behördliches Vorverfahren und ohne beschiedenen Rentenantrag ist grundsätzlich unzulässig.

Diese Bestimmung des Streitgegenstandes ermöglicht einen praxistauglichen umfassenden Rechtsschutz. So können auch die häufigen Verfahren zufriedenstellend gelöst werden, bei denen sich im Verwaltungsverfahren oder im Gerichtsverfahren erst zu einem Zeitpunkt nach Antragstellung oder nach Klageerhebung ein Leistungsfall ohne vernünftigen Zweifel feststellen lässt. Es ist bei dieser Konstellation zu unterscheiden, ob es sich um einen anderen Klagegrund handelt oder ob lediglich das ursprüngliche Klagebegehren der objektiven Beweislast wegen nur teilweise unbegründet ist. Wenn beispielsweise eine Bandscheibenoperation Grundlage des Rentenantrags ist, handelt es sich nicht um einen anderen Leistungsfall, wenn ein gerichtliches Gutachten die Erwerbsminderung erst zu einem späteren Zeitpunkt mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen kann als behauptet. Auch ein Krankheitsbild, das sich im Laufe der Zeit leicht verschlechtert, ist zunächst lediglich eine Fragstellung der Tatsachenfeststellung im Rahmen der ursprünglichen Klage.

Anders verhält es sich dann, wenn eine Zäsur feststeht. Es ist zu hinterfragen, ob sich die Klage dann noch auf den ursprünglichen Leistungsfall und den ursprünglichen Antrag im Wesentlichen stützt. Eindeutig nichts mit der ursprünglichen Klage hat beispielsweise ein schweres Unfallereignis nach Klageerhebung zu tun. Eine Zäsur dürfte meist ebenfalls vorliegen, wenn beispielsweise statt einer orthopädischen Erkrankung nun eine Stoffwechselstörung vorliegt, eine Operation erfolgt ist, ein sonstiger „Meilenstein“ im Krankheitsgeschehen vorliegt und/oder zwischen der festgestellten und der beantragten Erwerbsunfähigkeit mehrere Jahre liegen. In der Praxis sind diese Fälle recht einfach zu erkennen. Eine erst im Jahre 2018 gravierend gewordene Erkrankung dürfte der Versicherte kaum im Jahr 2011 zum (beachtlichen) Gegenstand seines Antrages gemacht haben. Meist macht der Versicherte einen neuen Leistungsfall oder/und ein noch nicht abgeschlossenes neues Krankheitsgeschehen ausdrücklich geltend, teils ist ein anderer Leistungsfall offensichtlich. Recht häufig sind die Fälle, in denen ein gerichtliches Gutachten Erwerbsunfähigkeit verneint hat, das Gutachten nicht angegriffen wird, sondern nach einigen Monaten aktuelle Befunde nach einer Operation oder stationären Behandlung vorgelegt werden, die nunmehr eine Erwerbsunfähigkeit ex-nunc begründen sollen. Dies ist ein klarer und häufiger Fall einer Klageänderung. Der Zeitpunkt der Gutachtenerstattung ist nicht nur als Faustregel, sondern auch aus prozessualen Gründen wesentlich (vgl. unten). Bei den wenigen Grenzfällen liegt meist noch kein gerichtliches Gutachten vor, so dass schwierige Fälle einer vermeintlichen Klageänderung auch pragmatisch gelöst werden können.

Das Prozessrecht stützt die dargestellte Rechtslage und ermöglicht es darüber hinaus, Zweifelsfälle und sinnvolle Klageänderung praxistauglich zu behandeln. Auch eine geänderte Klage muss die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen. Eine Änderung des Klagegrundes ist nach § 99 Abs. 1 SGG nur dann möglich, wenn das Gericht diese Änderung als sachdienlich erachtet oder die Gegenseite zustimmt. Sofern eine vorherige Tatsachenfeststellung, insbesondere durch Gutachten, getroffen wurde oder die ursprüngliche Klage aus anderen Gründen spruchreif ist, ist die neue geänderte Klage jedenfalls nicht sachdienlich, wenn sie nicht spruchreif ist. Sofern hingegen in Zweifelsfällen auch für die geänderte Klage ein verwertbares Gutachten vorliegt, die Sache also spruchreif ist, oder die Klageänderung aus anderen Gründen prozessökonomisch erscheint, ist die geänderte Klage sachdienlich. Zwingend ist zwar grundsätzlich die Durchführung eines Widerspruchverfahrens. Sofern das Widerspruchsverfahren dann keinen sinnvollen Zweck erfüllen würde, dürfte die Sachdienlichkeit die Erforderlichkeit eines Widerspruchverfahrens abbedingen können. Andernfalls kann der Versicherte sinnvollerweise die Klage nur zurücknehmen und einen neuen Rentenantrag stellen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Oktober 2015 – L 13 R 923/13 –, juris).

So verhält es sich hier. Die stationäre Behandlung am 02.10.2017 war ein medizinischer Meilenstein in Hinblick auf das Rentenbegehren aus dem Jahr 2011(!). Es bringt den Kläger keinen Vorteil, wenn sich die Rechtskraft des Urteils auf den Zustand am 02.10.2017 erstrecken würde.

Hingegen konnte der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 03.05.2017 in das Verfahren einbezogen werden, da dies sachdienlich ist. Durch das spätere Gutachten war Sachverhalt insoweit ebenfalls aufgeklärt und der Rechtsstreit spruchreif.

Auch ein Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht nicht. Der Kläger ist nicht im Sinne von § 240 Abs. 2 SGB VI berufsunfähig. Auch unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse kann er zumutbar mindestens 6 Stunden täglich einer Beschäftigung nachgehen. U. a. aus den Angaben auf der Rückseite von Blatt 62 d. A. ergibt sich, dass der Kläger seit 2008 als Biogasanlagenfahrer tätig war. Von 1999 bis 2000 war er Sozialarbeiter. Von 1994 bis1997 wurde er zum Beschäftigungstherapeuten umgeschult. Er hat die 10. Klasse abgeschlossen. Insgesamt besteht kein Zweifel, dass er die Voraussetzungen für eine Büro- oder Verkaufstätigkeit, eine Tätigkeit in einer Poststelle oder als Registrator mitbringt. Diese Tätigkeiten wären auch zumutbar. Insoweit stellt das Gericht fest, dass es auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2011 verweist und dieser folgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

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