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Krankengeldanspruch bei vergleichsweiser arbeitsgerichtlicher Weitergewährung von Arbeitsentgelt

Kein Krankengeld für gekündigten Arbeitnehmer trotz arbeitsgerichtlichem Vergleich

Im Fall SG Stade – Az.: S 15 KR 355/13 vom 02.06.2015 wurde die Klage eines Arbeitnehmers, der nach einer fristlosen Kündigung und einer anschließenden arbeitsgerichtlichen Einigung über eine Weiterzahlung des Arbeitsentgelts Krankengeld für den Zeitraum seiner Arbeitsunfähigkeit beantragte, abgewiesen. Das Gericht entschied, dass kein Anspruch auf Krankengeld bestehe, da der Anspruch aufgrund der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber gemäß § 49 Abs 1 Nr 1 SGB V ruhte.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Sozialgericht Stade entschied im Urteil Az.: S 15 KR 355/13, dass der Kläger keinen Anspruch auf Krankengeld hat, weil der Anspruch aufgrund der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ruhte.
  • Der Kläger beantragte nach seiner fristlosen Kündigung und der anschließenden Einigung mit dem Arbeitgeber über eine Weiterzahlung des Arbeitsentgelts Krankengeld für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit.
  • Die Krankenkasse lehnte den Anspruch ab, da zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld bestand.
  • Ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht bestätigte die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts bis zum offiziellen Ende des Arbeitsverhältnisses, weshalb der Anspruch auf Krankengeld ruhte.
  • Trotz wiederholter Widersprüche des Klägers und einer zwischenzeitlichen Rücknahme eines ablehnenden Bescheides durch die Krankenkasse blieb die Entscheidung gegen die Gewährung von Krankengeld bestehen.
  • Das Gericht stützte sich auf die klar gefassten Bedingungen des arbeitsgerichtlichen Vergleichs und die Meldung zur Sozialversicherung, die das Arbeitsverhältnis bis zum 30.04.2011 andauern ließ.
  • Ein Anspruch auf Krankengeld war auch durch die Zahlung von Arbeitslosengeld ab dem 09.04.2011 nicht gegeben, da keine Überschneidung mit dem strittigen Zeitraum bestand.

Arbeitsunfähigkeit und Krankengeldanspruch

Wer als Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Doch was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich endet? Hier ist die Rechtslage nicht immer eindeutig.

Oftmals besteht bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eine Überschneidung von Ansprüchen auf Arbeitsentgelt und Krankengeld. Hinzu kommen mögliche Ansprüche auf Arbeitslosengeld. Die Koordination dieser Leistungen durch die verschiedenen Sozialversicherungsträger birgt Konfliktpotenzial und erschwert manchmal die Durchsetzung von Ansprüchen.

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Kampf um Krankengeld nach fristloser Kündigung und arbeitsgerichtlichem Vergleich

Im Kern dreht sich der Fall um einen langjährig Beschäftigten der Firma G., geboren 1956, dessen Arbeitsverhältnis am 25. März 2011 durch fristlose Kündigung endete, nachdem ihm der Diebstahl von Betriebsmitteln vorgeworfen wurde. Gleichzeitig mit der Kündigung erkrankte der Mitarbeiter, wodurch eine Arbeitsunfähigkeit vom 25. März bis zum 8. April 2011 attestiert wurde. In der Folgezeit beantragte er Krankengeld für diesen Zeitraum, stieß jedoch auf Ablehnung durch die Krankenkasse. Diese begründete ihre Entscheidung damit, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Arbeitsunfähigkeit kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld bestanden habe.

Die rechtliche Herausforderung erwuchs insbesondere aus dem Umstand, dass der Kläger gegen die fristlose Kündigung vorging und mit seinem ehemaligen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht A-Stadt zu einem Vergleich kam. Dieser sah vor, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 30. April 2011 fortbesteht und der Kläger eine Restvergütung für den Zeitraum vom 26. März bis zum 30. April 2011 erhält. Diese Vereinbarung stellte die Basis für das rechtliche Problem dar: Hat der Kläger unter diesen Umständen Anspruch auf Krankengeld?

Entscheidung des Sozialgerichts Stade

Das Sozialgericht Stade wies die Klage ab und bestätigte, dass der Kläger keinen Anspruch auf Krankengeld hat. Ausschlaggebend war § 49 Abs 1 Nr 1 SGB V, nach dem ein Anspruch auf Krankengeld ruht, solange der Versicherte Arbeitsentgelt erhält. Da der Kläger laut arbeitsgerichtlichem Vergleich bis zum 30. April 2011 Entgelt bezog, ruhte sein Anspruch auf Krankengeld.

Die Entscheidung beruhte wesentlich auf der Auslegung des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht. Das Sozialgericht fand keine Anhaltspunkte, die die Wirksamkeit oder Umsetzung des Vergleichs infrage stellten. Obwohl der Kläger und sein Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung angaben, sich an eine Abfindung zu erinnern, folgte das Gericht dieser Darstellung nicht. Es sah den arbeitsgerichtlichen Vergleich als eindeutig an und wertete die nachträglichen Erinnerungen als nicht überzeugend.

Ebenso trug die Meldung zur Sozialversicherung, welche das Arbeitsverhältnis bis zum 30. April 2011 aufzeigte, zur Entscheidung bei. Das Gericht konnte nicht ausschließen, dass die im Vergleich genannte Restvergütung tatsächlich ausgezahlt wurde und somit kein Raum für einen Anspruch auf Krankengeld bestand. Weiterhin sah das Gericht keine Grundlage für einen Krankengeldanspruch aus der Zahlung bzw. Anrechnung von Arbeitslosengeld, da dieses erst nach dem streitigen Zeitraum gewährt wurde.

Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der genauen Betrachtung arbeitsrechtlicher Vergleiche und ihrer Auswirkungen auf sozialrechtliche Ansprüche. Sie zeigt auf, dass selbst bei einer nachträglichen Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und einer erfolgten Zahlung von Arbeitsentgelt, der Anspruch auf Krankengeld ruhen kann, sofern diese Zahlungen innerhalb des relevanten Zeitraums erfolgen. Die Konsequenz für den Kläger war, dass er für den Zeitraum seiner Arbeitsunfähigkeit nach der fristlosen Kündigung kein Krankengeld erhalten hat.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird Krankengeld im Kontext arbeitsrechtlicher Vergleiche berechnet?

Bei der Berechnung des Krankengeldes im Kontext arbeitsrechtlicher Vergleiche ist zu beachten, dass das Krankengeld eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenkassen ist, die grundsätzlich dann gezahlt wird, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig ist und kein Arbeitsentgelt erhält. Die Höhe des Krankengeldes beträgt in der Regel 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, darf jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.

Wenn im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs Arbeitsentgelt weitergezahlt wird, kann dies Auswirkungen auf den Anspruch und die Höhe des Krankengeldes haben. Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Krankengeld während der Zeit, in der der Arbeitnehmer Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erhält. Das bedeutet, dass für Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer aufgrund eines Vergleichs Arbeitsentgelt erhält, kein Krankengeld von der Krankenkasse gezahlt wird.

Sollte das Arbeitsverhältnis beendet worden sein und der Arbeitnehmer im Anschluss arbeitsunfähig werden, so ist die Dauer der Entgeltfortzahlung in der Entgeltbescheinigung anzugeben, die für die Berechnung des Krankengeldes relevant ist. Bei einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung wird die Abfindung in der Regel nicht auf das Krankengeld angerechnet, es sei denn, die Abfindung dient dem Ausgleich von rückständigem Lohn.

Es ist auch zu beachten, dass Krankengeldansprüche nicht durch arbeitsrechtliche Vergleiche zum Nachteil der Krankenkasse beeinflusst werden dürfen. Die Krankenkasse informiert den Arbeitgeber in der Regel sehr rasch über den Beginn des Krankengeldanspruchs und die damit verbundenen Umstände.

Zusammenfassend wird das Krankengeld auf Basis des regelmäßigen Arbeitsentgelts berechnet, das der Arbeitnehmer vor der Arbeitsunfähigkeit erhalten hat. Zeiten, in denen der Arbeitnehmer aufgrund eines Vergleichs Arbeitsentgelt erhält, führen zum Ruhen des Krankengeldanspruchs. Abfindungen werden in der Regel nicht auf das Krankengeld angerechnet, es sei denn, sie dienen dem Ausgleich von rückständigem Lohn.

Welche Voraussetzungen müssen für einen Krankengeldanspruch erfüllt sein?

In Deutschland müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit Personen einen Anspruch auf Krankengeld haben:

  • Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung: Der Anspruch auf Krankengeld besteht für Arbeitnehmer, Auszubildende und Bezieher von Arbeitslosengeld I.
  • Arbeitsunfähigkeit: Der Anspruch auf Krankengeld setzt voraus, dass die Person aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig ist und dies ärztlich bescheinigt wurde.
  • Dauer der Arbeitsunfähigkeit: Krankengeld wird in der Regel ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, da bis dahin der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen besteht.
  • Maximale Bezugsdauer: Krankengeld kann wegen derselben Krankheit für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren bezogen werden.
  • Höhe des Krankengeldes: Das Krankengeld beträgt etwa 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts, darf jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
  • Kein Anspruch bei Entgeltfortzahlung: Während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit, in denen der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, besteht kein Anspruch auf Krankengeld.
  • Besondere Regelungen für Eltern: Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen Krankengeld erhalten, wenn sie zur Betreuung eines erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen.
  • Stationäre Behandlung: Auch bei einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung auf Kosten der Krankenkasse besteht ein Anspruch auf Krankengeld.

Selbstständige haben keinen automatischen Anspruch auf Krankengeld, können sich aber freiwillig für einen Krankengeldanspruch versichern.

Was geschieht mit dem Krankengeldanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis endet?

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat spezifische Auswirkungen auf den Anspruch auf Krankengeld. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  • Grundsatz: Der Anspruch auf Krankengeld hängt primär davon ab, ob die Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Versicherungsverhältnisses entsteht. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, freiwillige Mitgliedschaft oder fortbestehende Mitgliedschaft handelt.
  • Arbeitsunfähigkeit am Ende der Beschäftigung: Wird ein Arbeitnehmer am Ende seines Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig, so ist der bisherige Arbeitgeber in den meisten Fällen nicht zur Entgeltfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus verpflichtet. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit während eines bestehenden Versicherungsverhältnisses festgestellt wird.
  • Krankengeld nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Wenn die Arbeitsunfähigkeit vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses festgestellt wird und darüber hinaus andauert, übernimmt die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes nach Ablauf der sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, sofern die Arbeitsunfähigkeit weiterhin besteht.
  • Sperrzeit bei Eigenkündigung: Bei einer Eigenkündigung oder bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber, die zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führt, besteht für die Dauer der Sperrzeit kein Anspruch auf Krankengeld.
  • Krankengeld bei Kündigung, Abfindung oder Aufhebungsvertrag: Eine Abfindung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch auf Krankengeld besteht weiterhin, wenn der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig wird.
  • Besonderheiten bei krankheitsbedingter Kündigung: Bei einer sogenannten Anlasskündigung, die aufgrund der Erkrankung des Arbeitnehmers erfolgt, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, die Entgeltfortzahlung über die regulären sechs Wochen hinaus zu leisten. In solchen Fällen ist eine genaue Prüfung des Einzelfalls erforderlich.

Zusammengefasst bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter bestimmten Bedingungen bestehen. Entscheidend ist, dass die Arbeitsunfähigkeit während eines bestehenden Versicherungsverhältnisses festgestellt wird und der Versicherte die weiteren Voraussetzungen für den Krankengeldanspruch erfüllt.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V: Erklärt, unter welchen Bedingungen der Anspruch auf Krankengeld ruht, insbesondere wenn Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten. Dieser Paragraph ist zentral, da im vorliegenden Fall das Krankengeld ruhte, weil der Kläger durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich Arbeitsentgelt erhalten hat.
  • § 46 Abs. 1 SGB V: Definiert den Beginn des Krankengeldanspruchs am Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. In diesem Fall war der Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Verhältnis zum Ende des Arbeitsverhältnisses und zum Krankengeldanspruch entscheidend.
  • Arbeitsrechtliche Vergleiche: Diese sind nicht direkt in einem spezifischen Paragraphen verankert, aber für den Fall relevant, da durch den Vergleich das Arbeitsverhältnis und damit zusammenhängend die Entgeltfortzahlung anders geregelt wurden, was direkten Einfluss auf den Krankengeldanspruch hatte.
  • § 117 SGB III: Betrifft die Regelungen zum Arbeitslosengeld, das der Kläger nach der Feststellung seiner Arbeitsunfähigkeit und dem Ende seines Arbeitsverhältnisses erhalten hat. Dieser Aspekt ist für den Fall relevant, da der Übergang von Arbeitslosengeld zu Krankengeld und die Bedingungen dafür zentrale Themen sind.
  • Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 193: Regelungen zur Kostenentscheidung in sozialgerichtlichen Verfahren. Dieser Paragraph wird am Ende des Urteils zitiert und ist relevant für das Verständnis der Kostenverteilung in dem vorliegenden Fall.
  • SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch): Das gesamte SGB V ist relevant, da es die Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung, einschließlich Krankengeld, regelt. Der spezifische Fall dreht sich um Ansprüche und Bedingungen im Kontext des SGB V.


Das vorliegende Urteil

SG Stade – Az.: S 15 KR 355/13 – Urteil vom 02.06.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung von Krankengeld von der Beklagten für den Zeitraum 25.03.2011 bis 08.04.2011 nach den Vorschriften des Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Der 1956 geborene Kläger war langjährig bei der Firma G. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 25.03.2011 durch fristlose Kündigung. Gegen den Kläger waren Anschuldigungen erhoben worden, dass er Betriebsmittel entwendet habe. Ab dem gleichen Tag bescheinigte Dr. H. dem Kläger Arbeitsunfähigkeit bis 08.04.2011. Vom 09.04.2011 an erhielt der Kläger Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 117 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in Höhe von 35,11 EUR kalendertäglich. Zum 01.08.2011 wurde die Bewilligung von Arbeitslosengeld wieder aufgehoben, nachdem der Kläger wieder eine Beschäftigung aufgenommen hatte.

Der Kläger beantragte für den Zeitraum ab 25.03.2011 Krankengeld von der Beklagten. Diese lehnte mit Bescheid vom 13.04.2011 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass das Arbeitsverhältnis zum 25.03.2011 geendet habe, die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit jedoch erst ab dem 26.03.2011 wirksam geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch kein Versicherungsverhältnis mehr mit Anspruch auf Krankengeld bestanden.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 13.05.2011 Widerspruch. Der angegriffene Bescheid sei unrichtig; am 26.03.2011 habe noch ein Versicherungsverhältnis bestanden, das zum Krankengeldbezug berechtigt habe.

Der Kläger erhob gegen die fristlose Kündigung Klage zu dem Arbeitsgericht A-Stadt (1 Ca 180/11). Mit Vergleich vom 13.05.2011 erzielte der Kläger mit seinem früheren Arbeitgeber eine Einigung folgenden Inhalts:

„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis infolge ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 25. März 2011 aus betrieblichen Gründen mit dem 30. April 2011 beendet worden ist.

2. Die Beklagte zahlt dem Kläger restliche Vergütung für den Zeitraum vom 26. März bis zum 30. April 2011 unter Berücksichtigung des Anspruchsübergangs auf die Agentur für Arbeit A-Stadt in Höhe von 500,00 EUR brutto.“

Die weiteren Punkte des Vergleichs betrafen Urlaubs- bzw. Zeugnisansprüche. Der Arbeitgeber des Klägers erstattete in der Folgezeit eine Meldung bei der Beklagten, in der das Entgelt für den Zeitraum 01.01. bis 30.04.2011 gemeldet wurde, dieses betrug monatlich 1.726,75 EUR.

Die Beklagte erläuterte im Schreiben vom 17.05.2011, dass der Krankengeldanspruch erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung entstehe (§ 46 Abs 1 SGB V). Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch kein Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch mehr bestanden. Nachfolgend nahm die Beklagte den Bescheid vom 13.04.2011 jedoch mit Bescheid vom 08.06.2011 zurück. Darin wurde festgehalten, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld ab dem 26.03.2011 bestehe. Dieser Anspruch ruhe jedoch gemäß § 49 Abs 1 Nr 1 SGB V, da der Kläger gemäß des Vergleiches vor dem Arbeitsgericht A-Stadt Leistungen der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bezogen habe. Damit sei dem Widerspruch abgeholfen worden.

Hiergegen erhob der Kläger erneut Widerspruch. Das Schreiben vom 11.07.2011 enthielt keine Begründung. Eine solche wurde auch nicht nachgereicht, obwohl der Kläger 21 Mal eine Fristverlängerung für die Begründung beantragte und von der Beklagten gewährt erhielt. Die Beklagte erstattete mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 dem Klägerbevollmächtigten die Kosten für das Widerspruchsverfahren hinsichtlich des Widerspruchs vom 13.05.2011 gegen den Bescheid vom 13.04.2011. Im Widerspruchsbescheid vom 05.11.2013 wurde jedoch der Widerspruch gegen die Ablehnung der Krankengeldzahlung im Bescheid vom 08.06.2011 abgelehnt. Erneut verwies die Beklagte darauf, dass wegen der vom Arbeitgeber gewährten Entgeltfortzahlung der Anspruch auf Krankengeld geruht habe.

Hiergegen erhob der Kläger am 06.12.2013 Klage zu dem Sozialgericht Stade.

Er ist der Auffassung, es sei von der Beklagten für den streitigen Zeitraum Krankengeld zu gewähren. Anders als aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich ersichtlich, habe es keine Entgeltfortzahlung durch den früheren Arbeitgeber des Klägers gegeben. Vielmehr habe es eine Einmalzahlung von 500,00 EUR gegeben, mit der die Sache inhaltlich erledigt gewesen sei. Hierbei habe es sich jedoch um eine Art Abfindung gehandelt.

Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2013 zu verpflichten, dem Kläger Krankengeld für den Zeitraum 25.03.2011 bis 08.04.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, ihre Bescheide seien nicht zu beanstanden. Die Ausführungen im Vergleich vor dem Arbeitsgericht A-Stadt seien eindeutig gefasst.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld gegen die Beklagte. Denn der Anspruch auf Krankengeld für den streitigen Zeitraum hat jedenfalls geruht.

Der Anspruch des Klägers auf Krankengeld ruhte ab dem 25.03.2011 gemäß § 49 Abs 1 Nr 1 SGB V. Nach dieser Vorschrift tritt Ruhen ein, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Das Ruhen des Anspruches auf Krankengeld war nach diesen Maßgaben gegeben, da der Kläger für den Zeitraum 25.03.2011 bis 08.04.2011 Arbeitsentgelt in voller Höhe erhalten hat.

Ausweislich des Vergleiches vor dem Arbeitsgericht A-Stadt zu dem Aktenzeichen 1 Ca 180/11, dort Nr 1., bestand das Arbeitsverhältnis des Klägers bis zum 30.04.2011 fort und begründete einen Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgeltes über den streitigen Zeitraum hinaus bis 30. April 2011 (Nr. 2).

Das Gericht hat keine Bedenken, diesen arbeitsgerichtlichen Vergleich für die hier zu treffende Entscheidung zu Grunde zu legen. Denn Einwände, die die Wirksamkeit oder Umsetzung des Vergleiches in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.06.2015 erklärt, dass nach seiner Erinnerung eine Abfindung in Höhe von 500,00 EUR gezahlt worden und das Arbeitsverhältnis zum 25.03.2011 abgerechnet worden sei. Auch der Klägerbevollmächtigte, der bereits im arbeitsgerichtlichen Verfahren für den Kläger tätig geworden war, hat ausgeführt, dass sich der Sachverhalt nach seiner Erinnerung so abgespielt habe.

Dem folgt das Gericht nicht. Die Nachfragen des Gerichts dazu, warum von den Vorgaben des arbeitsgerichtlichen Vergleiches, der aus Sicht des Gerichts eindeutig gefasst ist, abgewichen worden sein soll, hat der Klägerbevollmächtigte nicht befriedigend erklären können. Die Angaben sind nicht in sich schlüssig. So ist seitens des Klägers nicht nachgewiesen worden, dass tatsächlich durch den früheren Arbeitgeber lediglich ein Betrag von 500,00 EUR gezahlt worden ist, um das Arbeitsverhältnis abzuwickeln. Auch ist die Schilderung des Geschehensablaufes nicht plausibel. Während der Klägerbevollmächtigte einerseits angegeben hat, an die näheren Umstände der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich keine genaue Erinnerung mehr zu haben, war er sich andererseits sehr sicher, dass das Beschäftigungsverhältnis durch Zahlung einer geringen Abfindung abgewickelt worden sei. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, wieso gerade ein Geschehensablauf, der im diametralen Gegensatz zu ausdrücklich festgehaltenen Vorgaben eines gerichtlichen Vergleiches steht, vom Klägerbevollmächtigten erinnert wurde, nicht aber die Umstände, die zu dem Vergleich geführt haben.

Ein weiteres entscheidendes Indiz gegen die Auffassung des Klägers ist, dass die von der Firma G. bei der Beklagten abgegebene Meldung zur Sozialversicherung für den Kläger das Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht zum 25.03.2011, sondern – entsprechend des arbeitsgerichtlichen Vergleiches – zum 30.04.2011 angab. Zudem kann das Gericht nicht ausschließen, dass der restliche Lohnanspruch aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich, der der Höhe nach hierin nicht beziffert worden ist, auf eine Größenordnung von ungefähr 500,00 EUR dadurch reduziert worden ist, dass ausweislich Nr 2. des Vergleiches der Anspruchsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 500,00 EUR von dem verbleibenden Lohnanspruches des Klägers abzusetzen war. Damit besteht nicht zwingend eine Diskrepanz zwischen der Erinnerung des Klägerbevollmächtigten und der Fassung des arbeitsgerichtlichen Vergleiches. Eine nähere Sachverhaltsermittlung war hierzu nach dem vorstehend Gesagten nicht mehr durchzuführen.

Aus der Zahlung von Arbeitslosengeld bzw der Anrechnung im arbeitsgerichtlichen Vergleich war auch nicht ein Teilanspruch auf Krankengeld abzuleiten. Zwar war gemäß Ziffer 2. des Vergleiches ein Anspruchsübergang in Höhe von 500,00 EUR auf die Bundesagentur für Arbeit berücksichtigt worden. Jedoch war das Arbeitslosengeld seitens der Bundesagentur für Arbeit erst ab 09.04.2011 gezahlt worden. Eine Überschneidung mit dem hier streitigen Zeitraum bis 08.04.2011 ist daher nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz. Nach der Berechnung der Beklagten hätte der Krankengeldanspruch für den streitigen Zeitraum lediglich einen Gesamtbetrag von 564,06 EUR ausgemacht, so dass der Berufungsstreitwert von 750,00 EUR nicht erreicht ist. Gründe für die Zulassung der Berufung sind für das Gericht nicht ersichtlich.

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