Skip to content
Menü

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus gesetzlicher Rentenversicherung

Verweigerung der Rente wegen Erwerbsminderung: Eine Analyse des SG Mainz-Urteils

Im vorliegenden Fall hat das Sozialgericht Mainz (Az.: S 5 R 513/17) am 26.05.2020 entschieden, dass eine Frau, die aufgrund verschiedener gesundheitlicher Probleme eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt hatte, keinen Anspruch auf diese Leistung hat. Die Klägerin, geboren 1960, war nach verschiedenen Tätigkeiten zuletzt von 1997 bis 2016 als Gehilfin in einer Druckerei tätig. Seit Juli 2016 besteht Arbeitsunfähigkeit. Die Ärzte hielten sie jedoch für in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: S 5 R 513/17 >>>

Antrag auf Rente und medizinische Bewertung

Am 23.02.2017 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte diesen Antrag jedoch ab, da bei der Klägerin weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung noch Berufsunfähigkeit vorliege. Die medizinischen Unterlagen und die Einschätzung der Ärzte im Reha-Entlassungsbericht wurden dabei berücksichtigt. Die Klägerin leidet unter rezidivierenden Angst- und Depressionszuständen. Ein Gutachter nahm bei der Klägerin ein Leistungsvermögen für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in vollschichtigem Umfang an, sofern gewisse qualitative Leistungseinschränkungen berücksichtigt werden.

Gerichtliche Auseinandersetzung und Beweisaufnahme

Die Klägerin erhob gegen die Ablehnung ihrer Rente wegen Erwerbsminderung Klage. Sie sah kein ausreichendes Leistungsvermögen als gegeben an. Die Beweisaufnahme und der Sach- und Streitstand wurden in der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten dokumentiert.

Gerichtliche Entscheidung und Begründung

Das Gericht entschied, dass die Klage zulässig, aber unbegründet sei. Die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden pro Tag eine Tätigkeit auszuführen, so dass weder volle noch teilweise Erwerbsminderung im Sinne von § 43 SGB VI vorliege. Die Klägerin sei für leichte körperliche und geistige Tätigkeiten vollschichtig einsetzbar. Defizitär sei das Leistungsvermögen für Anforderungen an Konzentration und für Arbeiten unter Zeitdruck.

Schlussbemerkungen und Auswirkungen

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Sie ist unter Berücksichtigung der von ihr zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gehilfin in einer Druckerei als Ungelernte (oder höchstens Angelernte unteren Ranges) im Sinne des Mehrstufenschemas einzuordnen und muss sich daher auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar verweisen lassen. Dieses Urteil zeigt, dass die Beurteilung der Erwerbsminderung und der Berufsunfähigkeit im Einzelfall komplex ist und eine genaue Prüfung der medizinischen und beruflichen Situation erfordert.


Das vorliegende Urteil

SG Mainz – Az.: S 5 R 513/17 – Urteil vom 26.05.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1960 geborene Klägerin war (nach Abbruch einer Ausbildung zur Floristin ohne Abschluss) zunächst als Produktionsarbeiterin, dann als Mitarbeiterin in einem Imbiss, später wieder als Produktionsarbeiterin und zuletzt von 1997 bis 2016 als Gehilfin in einer Druckerei beschäftigt. Seit Juli 2016 besteht Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit.

Auf einen Reha-Antrag vom 14.09.2016 hin bewilligte die Beklagte der Klägerin eine stationäre Reha-Maßnahme in der …Klinik. Laut Reha-Entlassungsbericht vom 05.12.2016 bestehen bei der Klägerin folgende Diagnosen:

1. Seropositive RA, Erstdiagnose April 2016, unter Basistherapie mit Methotrexat

2. Impingement-Syndrom der rechten Schulter

3. Gonarthrose beidseits

4. Degeneratives Halswirbelsäulen-Syndrom

5. Rezidivierende depressive Verstimmung.

Die Ärzte erachteten die Klägerin für in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen sechs Stunden und mehr pro Tag zu verrichten.

Am 23.02.2017 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, den die Beklagte nach Beiziehung medizinischer Unterlagen unter Berücksichtigung der Einschätzung der Ärzte im Reha-Entlassungsbericht der …Klinik mit Bescheid vom 12.04.2017 ablehnte. Bei der Klägerin liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung noch Berufsunfähigkeit vor.

Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, es sei seit der Rehabilitationsmaßnahme zu einer Verschlimmerung gekommen.

Die Beklagte gab zur weiteren Abklärung ein sozialmedizinisches Gutachten bei dem Facharzt für Chirurgie … in Auftrag. Dieser stellte in dem am 21.06.2017 erstellten Gutachten bei der Klägerin folgende Diagnosen:

1. Seropositive rheumatoide Polyarthritis (Erstdiagnose April 2016) im Bereich von beiden Händen und beider Füße, zurzeit ohne Beeinträchtigung der Gehfähigkeit, ohne Beeinträchtigung der Greiffähigkeit, ohne Minderung der groben Kraft in beiden Händen (Rechtshänderin).

2. Chronische Zervikocephalgie, mit endgradiger Bewegungseinschränkung, ohne Zeichen der radikulären Kompressionssymptomatik.

3. Rezidivierende Angst- und Depressionszustände.

Herr … nahm bei der Klägerin unter Berücksichtigung der bei ihr bestehenden Erkrankungen ein Leistungsvermögen für leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in vollschichtigem Umfang an, soweit gewisse qualitative Leistungseinschränkungen berücksichtigt werden. Jedoch sei zur endgültigen Abklärung des Leistungsvermögens eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung erforderlich.

In dem anschließend in Auftrag gegebenen neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 27.07.2017 gibt Frau Dr. … an, bei der Klägerin liege eine rezidivierende Depression mit Übergang in Dysthymie vor, außerdem seien Panikattacken und eine chronische Polyarthritis zu diagnostizieren. Leichte bis kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten seien der Klägerin bei Beachtung qualitativer Einschränkungen noch sechs Stunden und mehr pro Tag möglich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei noch in der Lage, mindestens sechs Stunden pro Tag eine Tätigkeit zu verrichten, so dass weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung vorliege. Sie sei als Ungelernte im Sinne des Mehrstufenschemas anzusehen und als solche zumutbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen, wo sie noch ein ausreichendes Leistungsvermögen aufweise. Es liege daher auch keine Berufsunfähigkeit vor.

Dagegen richtet sich die am 12.12.2017 bei Gericht eingegangene Klage.

Die Klägerin sieht kein ausreichendes Leistungsvermögen als gegeben an, was durch ihre behandelnden Ärzte Dr. … und Dr. … bestätigt werde. Insbesondere wegen der schwerwiegenden psychischen Erkrankung sei sie nicht mehr in der Lage, zu arbeiten. Sie verkrieche sich quasi im Haus und könne selbst den normalen Alltag nicht mehr bewältigen. Zusätzlich bestünden bei ihr erhebliche körperliche Erkrankungen. Die Einschränkungen durch die Arthritis seien zu berücksichtigen. Hinzu käme eine zwischenzeitlich aufgetretene Beinvenenthrombose. Sie leide wegen einer Augenvenenthrombose und einer Netzhautablösung unter Sehstörungen. Die bei ihr bestehenden Erkrankungen seien teilweise in den Gutachten gar nicht, teilweise unzureichend berücksichtigt worden.

Zur weiteren Begründung hat die Klägerin eine ärztliche Bescheinigung der  Frau … vom Januar 2019, einen ärztlichen Bericht der Frau Dr. … vom 04.02.2019 und einen Bericht des Dr. … vom 18.01.2019 eingereicht.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller, hilfsweise eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält an der von ihr getroffenen Entscheidung fest und verweist auf die Einschätzungen der Gutachter.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung des Entlassungsberichtes  der …Klinik vom 04.04.2018 (über eine während des Klageverfahrens durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme vom 28.02.2018 bis 04.04.2018) und Anforderung eines Befundberichtes bei Frau Dr. … vom 27.06.2018. Des Weiteren hat das Gericht von Amts wegen ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. … vom 16.11.2018, ein sozialmedizinisches Gutachten bei Dr. … vom 19.06.2019 und ein weiteres nervenärztliches Gutachten bei Prof. Dr. … vom 09.09.2019 in Auftrag gegeben.

Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme und bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI oder einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI.

Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte, bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wen sie voll erwerbsgemindert sind. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für eine derartige Rente, Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst hierbei gemäß § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden pro Tag eine Tätigkeit auszuführen, so dass weder volle noch teilweise Erwerbsminderung im Sinne von § 43 SGB VI vorliegt. Bei dieser Einschätzung stützt sich das Gericht hinsichtlich des neurologisch-psychiatrischen Fachgebietes auf die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Dr. … im Gutachten vom 16.11.2018 und des Prof. Dr. … im Gutachten vom 09.09.2019 und auf  die Einschätzung des Dr. … auf sozialmedizinischem Gebiet im Gutachten vom 19.06.2019. Dr. … betonte in seinem Gutachten, dass die Klägerin zwar mit einem erheblichen Leidensdruck die von ihr subjektiv erlebten schweren Funktionsstörungen und Schmerzen im Rahmen der Untersuchung beschrieben habe, sich bei ihr jedoch kaum objektivierbare funktionelle Einschränkungen finden ließen. Hierbei ging Dr. … insbesondere auch auf die rheumatische Erkrankung der Klägerin ein und führte aus, dass sich unter Therapie keine entzündlichen Reaktionen oder Deformierungen feststellen ließen, die auf eine rheumatoide Erkrankung hinweisen würden. Zwar liege bei der Klägerin nach den Beschreibungen der behandelnden Ärzte eine rheumatoide Arthritis vor, die mit einem basistherapeutischen Präparat (MTX) behandelt werde. Diese führe jedoch nur zu qualitativen Leistungseinschränkungen (keine Arbeiten im Freien mit Einwirkung von Nässe, keine Arbeiten mit Einwirkung von Kälte und keine Arbeiten mit Einwirkung von Zugluft; im Übrigen sind keine Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit der Arme und keine Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit der Hände mehr zu verrichten). Eine Einschränkung des Leitungsvermögens der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf unter sechs Stunden pro Tag ergibt sich aus den Erkrankungen außerhalb des neurologisch-psychiatrischen Gebietes jedoch nicht. Dr. … berücksichtigte auch die bei der Klägerin festzustellende Sehstörung. Er stellte unter Berufung auf einen bei der Begutachtung vorgelegten Befundbericht der behandelnden Augenärztin vom 26.02.2019 fest, dass die Klägerin ein Sehvermögen mit Korrektur rechts von 0,4 und links von 0,9 aufweist und darüber hinaus rechts eine deutliche und links eine geringe Linsentrübung beschrieben wird. Diese Gesundheitsstörung bedinge, so der sachverständige, dass Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Sehvermögen und Arbeiten mit Anforderungen an das räumliche Sehvermögen ihr nicht mehr möglich seien. Eine quantitative Leistungseinschränkung ergibt sich hieraus jedoch nicht. Die bei der Klägerin festzustellenden quantitativen Leistungseinschränkungen sind auch nicht so schwerwiegend, dass keine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr erkennbar wäre, hinsichtlich der die Klägerin unter Berücksichtigung der Einschränkungen noch einsetzbar wäre. Es können zwar sicherlich keine hohen Anforderungen an die Gebrauchsfähigkeit der Finger mehr gestellt werden. Für eine normale durchschnittliche Belastung der Hände besteht jedoch – bei nur gering bzw. sogar fehlenden Befunden im Rahmen der Untersuchung – nach den Feststellungen des Dr. … eine ausreichende Belastbarkeit und auch die Einschränkungen des Sehvermögens sind nicht so schwerwiegend, dass der Klägerin eine Tätigkeit mit durchschnittlichen Anforderungen an das Sehvermögen nicht mehr möglich wäre. Das Leistungsvermögen reicht für einen Einsatz unter üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus.

Auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet wird der Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts durch die Gutachten des Dr. … und des Prof. Dr. … überzeugend abgeklärt. Dr. … diagnostizierte bei der Klägerin eine Dysthymie, eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Er führte aus, im Vordergrund der Symptome liege eine chronisch depressive Störung mit Insuffizienzgedanken und Antriebsstörung, die akzentuiert sei durch eine depressive Anpassungsstörung auf Grund der derzeitigen häuslichen Situation. Es zeigten sich aus Sicht der Klägerin wenig Perspektiven. Bei fortschreitender körperlicher Beeinträchtigung sei die Klägerin nur noch für leichte körperliche Tätigkeiten einsetzbar. Aufgrund dessen sehe die Klägerin keine beruflichen Perspektiven, was die depressive Symptomatik verstärke. Trotzdem sei von einer aufgehobenen Leistungsfähigkeit der Klägerin, insbesondere auf Grund der depressiven Störung, nicht auszugehen. Die Klägerin sei für leichte körperliche und geistige Tätigkeiten vollschichtig einsetzbar. Defizitär sei das Leistungsvermögen für Anforderungen an Konzentration und für Arbeiten unter Zeitdruck. Auch das Heben und Bewegen schwerer Lasten sei ihr nicht mehr möglich. Zwangshaltungen sollten vermieden werden. Schichtarbeit sei ebenfalls nicht zweckdienlich. Insgesamt gelangte Dr. … zu der Einschätzung, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen im Umfang von sechs bis unter acht Stunden (unter acht Stunden wegen der chronischen Arthritis und der chronischen Dysthymie mit zeitlicher Einschränkung und einem erhöhten Ruhebedürfnis) verrichten könne. Zu einem vergleichbaren Ergebnis gelangte Prof. Dr. … im späteren nervenärztlichen Gutachten vom 09.09.2019. Prof. Dr. … diagnostizierte bei der Klägerin auf nervenärztlichem Gebiet eine Dysthymia, sah jedoch noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter gewissen qualitativen Leistungseinschränkungen für vollschichtig möglich an, wobei er auch darauf verwies, dass die Behandlungsmöglichkeiten durch die Klägerin derzeit nicht ausgeschöpft würden, so dass gewisse Besserungsaussichten bestünden.

Die Einschätzung der gerichtlichen Gutachter bestätigt somit die Bewertung der Ärzte in den Reha-Entlassungsberichten der …Klinik vom 05.12.2016 bzw. der …Klinik vom 04.04.2018 und die Einschätzung der Gutachter im Verwaltungsverfahren … (im sozialmedizinischen Gutachten vom 21.06.2017) und Dr. … (im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 27.07.2017). Die Ärzte hatten übereinstimmend ein zwar eingeschränktes Leistungsvermögen der Klägerin angenommen, jedoch lediglich in qualitativer Hinsicht und nicht (auch) in quantitativer Hinsicht. Die Gutachter bzw. die Ärzte nahmen im Fall der Klägerin, entgegen deren Selbsteinschätzung, mit überzeugender Begründung ein mindestens 6-stündigen Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes an, auch wenn die Klägerin sicherlich in der von ihr zuletzt ausgeübten, körperlich wie auch mental belastenden, Tätigkeit in der Druckerei nicht mehr im ausreichenden zeitlichen Umfang einsetzbar ist. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, und auf diesen ist im Rahmen des § 43 SGB VI abzustellen, liegt bei ihr noch ein ausreichendes Leistungsvermögen vor.

Für Versicherte, die wie die Klägerin noch mindestens 6 Stunden am Tag einsatzfähig sind, besteht im Allgemeinen auch ein offener Arbeitsmarkt, selbst wenn das Leistungsvermögen eingeschränkt ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich auf den Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik Deutschland verweisen lassen muss. Dort gibt es noch eine hinreichende Zahl ihr zumutbarer Arbeitsplätze, seien sie offen oder besetzt. Die durch das Alter, die lange Erwerbslosigkeit und das eingeschränkte Leistungsvermögen erschwerte Vermittelbarkeit vermag einen Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung nicht zu begründen. Das insoweit in Rede stehende Risiko, einen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht dem Rentenversicherungsträger, sondern der Arbeitsverwaltung anzulasten.

Bei der Klägerin liegt auch keine Berufsunfähigkeit vor, so dass sie auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI hat. Die Klägerin ist unter Berücksichtigung der von ihr zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gehilfin in einer Druckerei als Ungelernte (oder höchstens Angelernte unteren Ranges) im Sinne des Mehrstufenschemas einzuordnen und muss sich daher auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar verweisen lassen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann sie noch mindestens sechs Stunden pro Tag eine Tätigkeit verrichten, so dass keine Berufsunfähigkeit vorliegt (auch wenn die zuletzt von ihr ausgeübte Tätigkeit nicht mehr verrichtet werden kann).

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Sozialrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Sozialrecht. Wir beraten uns vertreten Sie in sozialrechtlichen Fragen. Jetzt Ersteinschätzung anfragen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Sozialrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!