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Streitigkeiten über Coronavirus-Testverordnung fallen unter Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit

Sozialgerichte zuständig für Streitigkeiten über Coronavirus-Testverordnung

Streitigkeiten bezüglich der Coronavirus-Testverordnung fallen in den Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit, wie im Beschluss des VG Düsseldorf (Az.: 29 K 6463/23) festgestellt wurde, der den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Sozialgericht Duisburg verweist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 29 K 6463/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass Streitigkeiten über die Coronavirus-Testverordnung der Sozialgerichtsbarkeit unterliegen.
  • Der Verwaltungsrechtsweg wurde für unzulässig erklärt, und das Verfahren wurde an das Sozialgericht Duisburg verwiesen.
  • Die Entscheidung basiert auf der Sonderzuweisung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG, welche die Sozialgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken-, sozialen Pflege-, und privaten Pflegeversicherung zuständig macht.
  • Die maßgeblichen Vorschriften für die Streitigkeit finden sich im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), insbesondere bezüglich der Vergütung von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung.
  • Die Garantien des effektiven Rechtsschutzes und des gesetzlichen Richters fördern eine Zuständigkeitsbestimmung anhand einfacher, formaler Kriterien.
  • Ein Umkehrschluss zu § 68 Abs. 1a IfSG unterstreicht, dass ohne die spezifische Zuweisung der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet gewesen wäre.
  • Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Duisburg ist durch den Sitz der Klägerin im Kreis Wesel begründet.
  • Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Zuständigkeit bei Corona-Teststreitigkeiten

Im Zuge der Corona-Pandemie wurden zahlreiche Sonderregelungen erlassen. Eine davon ist die Coronavirus-Testverordnung, die die Vergütung von Testleistungen regelt. Häufig stellt sich die Frage, vor welchen Gerichten Streitigkeiten über diese Verordnung zu klären sind. Der zuständige Rechtsweg ist entscheidend für den Erfolg rechtlicher Schritte.

Die Kompetenzverteilung zwischen den Gerichtszweigen folgt strengen Regeln. Grundsätzlich ist die Sozialgerichtsbarkeit für Angelegenheiten der Sozialversicherungen zuständig. Dies umfasst die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gemäß den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs (SGB). Bei der Coronavirus-Testverordnung kommt es auf die konkreten Rechtsgrundlagen an.

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➜ Der Fall im Detail


Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten über Coronavirus-Testverordnung

Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 01.03.2024 (Az.: 29 K 6463/23) entschieden, dass Streitigkeiten in Bezug auf die Coronavirus-Testverordnung in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallen.

Coronavirus-Testverordnung: Zuständigkeit
Coronavirus-Testverordnung: Zuständigkeit liegt bei Sozialgerichten
(Symbolfoto: fizkes /Shutterstock.com)

Diese Entscheidung markiert einen wichtigen Punkt in der rechtlichen Auseinandersetzung um die Zuständigkeit für solche Verfahren, welche sich aus der Anwendung der Testverordnung ergeben.

Die Fakten des Falles

Im Kern ging es in diesem Fall um die Frage, welcher Rechtsweg für die Klärung von Streitigkeiten über die Coronavirus-Testverordnung zuständig ist. Eine solche Streitigkeit wurde vor dem VG Düsseldorf verhandelt, wobei der Verwaltungsrechtsweg in Frage gestellt wurde. Die beteiligten Parteien suchten nach einer rechtlichen Bewertung der Zuständigkeit, da es um die Vergütung von Leistungen im Rahmen der Testverordnung ging.

Entscheidungsgründe des Gerichts

Das Gericht leitete seine Entscheidung aus den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ab, verwies aber vor allem auf die spezifischen Zuweisungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG sind die Sozialgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig. Da die Coronavirus-Testverordnung und die damit verbundenen Vergütungsfragen auf Vorschriften im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) basieren, fällt die Streitigkeit in den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und somit unter die Zuständigkeit der Sozialgerichte.

Die Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung des VG Düsseldorf verdeutlicht die Anwendung von Zuständigkeitsregeln und die Interpretation gesetzlicher Bestimmungen im Kontext der Sozialgerichtsbarkeit. Sie betont die Wichtigkeit formaler Kriterien für die Bestimmung der Gerichtszuständigkeit und die Rolle der Sozialgerichte bei der Klärung von Streitigkeiten, die aus der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen.

Konsequenzen für zukünftige Verfahren

Mit der Verweisung des Verfahrens an das zuständige Sozialgericht Duisburg setzt das VG Düsseldorf ein klares Signal bezüglich der Zuständigkeitsfrage. Diese Entscheidung kann für zukünftige Streitigkeiten über die Coronavirus-Testverordnung und ähnliche gesundheitsrechtliche Regelungen richtungsweisend sein. Sie stärkt die Position der Sozialgerichtsbarkeit in der Bearbeitung dieser speziellen Rechtsfragen und unterstreicht die Notwendigkeit, die Zuständigkeiten innerhalb des deutschen Rechtssystems präzise zu navigieren.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was bedeutet die „abdrängende Sonderzuweisung“ im Kontext der Sozialgerichtsbarkeit?

Die „abdrängende Sonderzuweisung“ im Kontext der Sozialgerichtsbarkeit bezieht sich auf eine gesetzliche Regelung, die bestimmte Arten von Rechtsstreitigkeiten explizit den Sozialgerichten zuweist und damit andere Gerichtsbarkeiten für diese Fälle ausschließt. Dieses Prinzip sorgt dafür, dass spezifische Streitigkeiten, die in den Bereich des Sozialrechts fallen, von den dafür spezialisierten Sozialgerichten behandelt werden, anstatt von allgemeinen Verwaltungs- oder Zivilgerichten.

Warum bestimmte Streitigkeiten den Sozialgerichten zugewiesen werden

Die Zuweisung bestimmter Streitigkeiten zu den Sozialgerichten erfolgt aus mehreren Gründen:

  • Spezialisierung: Sozialgerichte verfügen über spezifisches Fachwissen in sozialrechtlichen Fragen. Dies ermöglicht eine sachkundigere und effizientere Bearbeitung von Fällen, die sozialrechtliche Materien betreffen.
  • Einheitlichkeit der Rechtsprechung: Durch die Konzentration bestimmter sozialrechtlicher Streitigkeiten bei den Sozialgerichten wird eine einheitlichere Rechtsprechung in diesem Bereich gefördert. Dies trägt zur Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei.
  • Effizienz: Die Bündelung von Fachkompetenz an einem Gerichtszweig kann Verfahren beschleunigen und die Justizverwaltung effizienter gestalten.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für die abdrängende Sonderzuweisung findet sich im Sozialgerichtsgesetz (SGG). § 51 SGG legt fest, welche Arten von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten den Sozialgerichten zugewiesen sind. Dies umfasst eine Vielzahl von Angelegenheiten, die von Fragen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung) über soziale Entschädigungen bis hin zu Streitigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende reichen.

Ein Beispiel für eine abdrängende Sonderzuweisung ist die Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Während allgemein der Verwaltungsrechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten eröffnet ist, bestimmt § 51 SGG, dass für bestimmte sozialrechtliche Materien ausschließlich die Sozialgerichte zuständig sind. Zusammenfassend sorgt die abdrängende Sonderzuweisung dafür, dass spezialisierte Gerichte wie die Sozialgerichte für die Bearbeitung bestimmter Rechtsstreitigkeiten zuständig sind. Dies trägt zur Qualität und Effizienz der Rechtsprechung bei und gewährleistet, dass Bürgerinnen und Bürger in sozialrechtlichen Fragen von Richterinnen und Richtern mit entsprechendem Fachwissen entschieden werden.

Wie beeinflusst die Zuordnung der Rechtsstreitigkeiten die Betroffenen?

Die Zuordnung von Rechtsstreitigkeiten zu einer bestimmten Gerichtsbarkeit hat mehrere praktische Auswirkungen auf die betroffenen Parteien:

  • Fachkompetenz: Die Parteien profitieren von der spezialisierten Fachkompetenz der Richter in der zuständigen Gerichtsbarkeit. Sozialgerichte zum Beispiel haben umfassendes Wissen in sozialrechtlichen Fragen, was zu fundierteren und gerechteren Entscheidungen führen kann.
  • Verfahrensrecht: Jede Gerichtsbarkeit hat eigene verfahrensrechtliche Regeln. Die Kenntnis dieser Regeln ist für die Prozessführung entscheidend. Die Parteien müssen sich mit den spezifischen Anforderungen und Fristen der zuständigen Gerichtsbarkeit vertraut machen.
  • Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit: Die Zuordnung zu einer bestimmten Gerichtsbarkeit trägt zur Rechtssicherheit bei, da die Parteien wissen, an welches Gericht sie sich wenden müssen und welche Rechtsprechungstendenzen dort möglicherweise bestehen.
  • Kosten: Die Kosten eines Rechtsstreits können je nach Gerichtsbarkeit variieren. Sozialgerichtsverfahren sind in der ersten Instanz für die Kläger in der Regel kostenfrei, was nicht bei allen anderen Gerichtsbarkeiten der Fall ist.
  • Zugang zur Justiz: Die Zugänglichkeit der Gerichte kann sich unterscheiden. Sozialgerichte sind oft auf sozialrechtliche Streitigkeiten ausgerichtet und können niedrigere Zugangshürden für die Betroffenen bieten, was insbesondere für sozial schwächere Personen von Bedeutung sein kann.
  • Verfahrensdauer: Die Dauer des Verfahrens kann je nach Gerichtsbarkeit und deren Auslastung variieren. Spezialisierte Gerichte wie Sozialgerichte können durch ihre Expertise und spezifische Verfahrensweisen möglicherweise schneller zu einer Entscheidung kommen.
  • Rechtsmittel: Die Möglichkeiten, gegen eine Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, sind ebenfalls von der Gerichtsbarkeit abhängig. Die Parteien müssen sich über die jeweiligen Rechtsmittelwege und -fristen informieren.

Insgesamt hat die Zuständigkeitsentscheidung direkte Auswirkungen auf den Verlauf und die Handhabung des Rechtsstreits. Für die Parteien ist es daher wichtig, die Zuständigkeit des Gerichts zu kennen, um ihre Rechte und Pflichten im Verfahren richtig einschätzen und wahrnehmen zu können.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG (Sozialgerichtsgesetz): Regelt die Zuständigkeit der Sozialgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung. Der Bezug zum Thema ergibt sich aus der Einordnung der Streitigkeiten über die Coronavirus-Testverordnung in den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • § 173 Satz 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) und § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz): Diese Paragraphen werden herangezogen, um die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges zu begründen und die Verweisung an das Sozialgericht zu erklären. Sie spielen eine Rolle bei der Klärung der Zuständigkeit zwischen Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit.
  • § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Satz 13 Nr. 2 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch): Legt die Grundlage für die Vergütung von Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung fest. Dieser Paragraph unterstreicht die Verbindung zwischen der Testverordnung und dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Art. 19 Abs. 4 GG (Grundgesetz) und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: Gewährleisten den effektiven Rechtsschutz und das Recht auf den gesetzlichen Richter. Die Erwähnung dieser Artikel unterstreicht die Bedeutung einer klaren Zuständigkeitsregelung für den Rechtsschutz der Betroffenen.
  • § 68 Abs. 1a IfSG (Infektionsschutzgesetz): Wird im Kontext der Zuständigkeitsklärung genannt, um zu verdeutlichen, dass bestimmte Streitigkeiten ausdrücklich den Verwaltungsgerichten zugewiesen werden, was den Schluss zulässt, dass ohne diese spezifische Zuweisung der Sozialrechtsweg einschlägig ist.
  • § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Nr. 5 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen: Bestimmen die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Duisburg für den vorliegenden Fall, basierend auf dem Sitz der Klägerin im Kreis Wesel. Diese Vorschriften sind entscheidend für die Festlegung des zuständigen Gerichts.


Das vorliegende Urteil

VG Düsseldorf – Az.: 29 K 6463/23 – Beschluss vom 01.03.2024

Der Verwaltungsrechtsweg wird für unzulässig erklärt.

Das Verfahren wird an das zuständige Sozialgericht Duisburg verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

Das Verfahren ist gemäß § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Sozialgericht Duisburg zu verweisen.

Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich aus der abdrängenden Sonderzuweisung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Hiernach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts handelt es sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn das Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, die Streitigkeit also ihre Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hat und die maßgeblichen Normen dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2022 – 3 B 40.21 -, juris Rn. 15; BSG, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 – B 6 SF 1/23 R -, juris Rn. 15 und vom 5. Mai 2021 – B 6 SF 1/20 R -, juris Rn. 32.

Abzustellen ist hierbei allein darauf, ob die Vorschriften, die zur Klärung der streitigen Rechtsfragen heranzuziehen und auszulegen sind, zumindest im Grundsatz im Sozialgesetzbuch geregelt sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 3 B 2.20 -, juris Rn. 6 unter Verweis auf: BSG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 – B 8 AY 1/09 R -, juris Rn. 6 und vom 4. April 2012 – B 12 SF 1/10 R -, juris Rn. 20.

Nach diesen Kriterien fällt die hiesige Streitigkeit unter § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG, weil sich die maßgeblichen Vorschriften im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) finden. Soweit es auf die Coronavirus-Testverordnung ankommt, beruhen deren Vorschriften über die Vergütung von Leistungen auf der Verordnungsermächtigung in § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Satz 13 Nr. 2 SGB V.

Ob die streitentscheidenden Vorschriften inhaltlich etwas regeln, das seinem Wesen nach nicht zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des SGB V gehört, ist ebenso wenig zu prüfen wie die Frage, ob eine andere Rechtswegzuweisung sachgerechter gewesen wäre. Die Garantien des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG) und des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) streiten dafür, die Zuständigkeit von Gerichten anhand von einfachen, eher formalen Kriterien zu bestimmen.

Vgl. OVG Berlin-Brandenb., Beschlüsse vom 25. Mai 2023 – 9 L 25/23 -, juris Rn. 10, und vom 29. November 2023 – OVG 9 L 8/23 -, juris Rn. 8 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 5 K 4395/23 -, juris Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 2 K 4569/23 -, n. v.

Auf derartige inhaltliche Erwägungen stellte jedoch das Bundessozialgericht in seinem Beschluss vom 19. Juni 2023 maßgeblich ab, als es zu der Auffassung gelangte, für Streitigkeiten über Abrechnungen nach der Coronavirus-Testverordnung sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

BSG, Beschluss vom 19. Juni 2023 – B 6 SF 1/23 R -, juris Rn. 14 ff.

Dass die vorliegende Streitigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichte fällt, ergibt sich auch aus einem Umkehrschluss zu § 68 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG), der Streitigkeiten über Ansprüche nach einer auf Grund des § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a IfSG, auch in Verbindung mit Nr. 2, des SGB V sowie des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c und f erlassenen Rechtsverordnung den Verwaltungsgerichten zuweist. Dieser Ausnahmevorschrift hätte es nicht bedurft, wenn auch ohne sie der Verwaltungsrechtsweg eröffnet gewesen wäre.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 2 K 4569/23 -, n. v.

Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber den Standort der hier streitgegenständlichen Verordnungsermächtigung im SGB V belassen hat, obwohl er sich mit der Erweiterung des Geltungsbereichs und der Erstreckung der Verordnungsermächtigung von gesetzlich Versicherten auf weitere Personenkreise (u.a. Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind) bewusst von dem ursprünglich rein krankenversicherungsrechtlichen Konzept der Verordnungsermächtigung entfernt hat.

Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29. März 2023 – 8 B 20/23 -, juris Rn. 19 ff.

Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Duisburg ergibt sich aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 20 Abs. 2 Nr. 5 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen. Die Klägerin hatte ihren Sitz zur Zeit der Klageerhebung im Kreis Wesel und damit im Bezirk des Sozialgerichts Duisburg.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§§ 173 Satz 1 VwGO, 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).

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