Gerichtsurteil hebt Überleitungsbescheid mangels Bestimmtheit auf
Im vorliegenden Fall ging es um die Anfechtung eines Überleitungsbescheids durch den Kläger, bei dem sein Pflichtteilsanspruch am Nachlass seines verstorbenen Vaters auf den Beklagten übergeleitet wurde, was vom Sozialgericht München (Az.: S 22 SO 336/13) als rechtswidrig eingestuft und aufgehoben wurde, während die weiteren Klagepunkte abgewiesen wurden.
Übersicht
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✔ Das Wichtigste in Kürze
- Das Sozialgericht München entschied, dass der Überleitungsbescheid des Beklagten rechtswidrig ist und hob diesen auf, was den Kläger in seinen Rechten verletzte, da der Bescheid hinsichtlich seiner Bestimmtheit mangelhaft war.
- Die Klage gegen die weiteren Punkte, insbesondere die Rückübertragung des Pflichtteilsanspruchs und die Feststellung der Nichtigkeit des Ergänzungsbescheides, wurde abgewiesen.
- Der Pflichtteilsanspruch des Klägers am Nachlass seines Vaters wurde zu Unrecht auf den Beklagten übergeleitet, da die notwendige Bestimmtheit und Transparenz im Überleitungsprozess fehlten.
- Der Beklagte hatte nicht klar angegeben, für welche spezifischen Sozialhilfeleistungen der Pflichtteilsanspruch übergeleitet wurde, was eine wesentliche Informationslücke darstellte.
- Die Entscheidung stellt klar, dass die Überleitung eines Anspruchs hinreichend bestimmt sein muss, um rechtswirksam zu sein.
- Durch die Aufhebung des Überleitungsbescheides durch das Gericht wurde der rechtliche Zustand vor Erlass des Bescheides wiederhergestellt, ohne dass eine separate Verpflichtung zur Rückübertragung des Pflichtteilsanspruchs an den Kläger erforderlich war.
- Die Entscheidung hat auch Bedeutung für die Praxis der Sozialhilfeträger hinsichtlich der Überleitung von Ansprüchen und dem erforderlichen Grad der Bestimmtheit solcher Maßnahmen.
- Die Kostenentscheidung des Gerichts berücksichtigte das teilweise Obsiegen des Klägers.
Das Thema Pflichtteilsanspruch
Der Pflichtteilsanspruch ist ein wichtiges Instrument im deutschen Erbrecht. Er sichert den sogenannten Pflichtteilerben einen gesetzlich vorgeschriebenen Erbteil zu. Dazu zählen die Kinder des Erblassers sowie der überlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner.
Mit dem Pflichtteilsanspruch soll die wirtschaftliche Zukunft der nächsten Angehörigen nach dem Tod eines Familienmitglieds abgesichert werden. Wie der Pflichtteilsanspruch genau bemessen wird und was im Falle einer Überleitung auf Dritte, wie zum Beispiel die Sozialhilfeträger, zu beachten ist, regeln vielschichtige rechtliche Bestimmungen.
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➜ Der Fall im Detail
Überleitung des Pflichtteilanspruchs: Ein juristischer Konfliktfall
In einem Fall vor dem SG München stritten ein behinderter Kläger und der Sozialhilfeträger um den Pflichtteilanspruch aus dem Nachlass des Vaters des Klägers. Der Kläger, behindert und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, wurde mit der zweiten Ehefrau seines verstorbenen Vaters konfrontiert, als der Sozialhilfeträger seinen Pflichtteilanspruch überleitete.
Kern des Konflikts: Unbestimmtheit des Überleitungsbescheids
Der Streit entzündete sich an der Unbestimmtheit des Überleitungsbescheids. Der Kläger kritisierte, dass weder die Höhe noch die konkreten Sozialhilfeleistungen, für die sein Pflichtteilanspruch übergeleitet wurde, klar definiert waren. Ein weiterer Streitpunkt war die Bestandskraft früherer Bescheide, die den Einsatz seines Vermögens für die bewilligten Leistungen ausschlossen.
Gerichtsentscheidung: Aufhebung des Überleitungsbescheids
Das SG München gab dem Kläger teilweise Recht und hob den strittigen Überleitungsbescheid wegen seiner Unbestimmtheit auf. Das Gericht argumentierte, dass der Bescheid die erforderliche Klarheit vermissen ließ, insbesondere in Bezug auf die Art der gewährten Sozialhilfeleistungen.
Rechtsgrundlagen und juristische Feinheiten
Die Entscheidung basierte auf den Vorschriften des SGB XII sowie des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Insbesondere § 93 SGB XII, der die Überleitung von Ansprüchen regelt, und § 33 SGB X, der das Bestimmtheitserfordernis für Verwaltungsakte vorschreibt, standen im Mittelpunkt der rechtlichen Bewertung.
Ausblick und gesellschaftliche Relevanz
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung klarer und eindeutiger Verwaltungsakte im Sozialrecht. Sie wirft Licht auf die komplexen Interaktionen zwischen Erbrecht und Sozialrecht und betont die Notwendigkeit einer präzisen Gesetzgebung und Verwaltungspraxis, um die Rechte von Sozialhilfeempfängern zu wahren.
✔ Häufige Fragen – FAQ
Was ist ein Pflichtteilanspruch?
Der Pflichtteilanspruch im deutschen Erbrecht ist ein gesetzlich verankertes Recht, das bestimmten nahen Angehörigen eines Verstorbenen zusteht, selbst wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Dieses Recht soll sicherstellen, dass nahe Familienmitglieder nicht vollständig von der Teilhabe am Nachlass ausgeschlossen werden können.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind in erster Linie die Abkömmlinge des Erblassers, also dessen Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder, sofern sie rechtlich adoptiert wurden. Auch der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen sowie dessen Eltern, falls keine Abkömmlinge vorhanden sind, haben einen Pflichtteilsanspruch.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, den der Berechtigte erhalten hätte, wenn keine testamentarische Verfügung existieren würde. Das bedeutet, dass der Pflichtteil eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass darstellt, die unabhängig von testamentarischen Anordnungen besteht.
Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs
Um den Pflichtteil einzufordern, muss der Berechtigte zunächst beim Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Auf Basis dieser Informationen kann dann die Höhe des Pflichtteils berechnet werden. Sollte der Erbe die Auskunft verweigern oder den Pflichtteil nicht freiwillig auszahlen, kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden.
Besonderheiten und Einschränkungen
Es gibt Möglichkeiten, den Pflichtteil zu reduzieren oder zu umgehen, etwa durch Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers oder durch den Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags. Allerdings sind solche Maßnahmen an bestimmte Voraussetzungen gebunden und können rechtlich komplex sein. Zudem besteht unter bestimmten schwerwiegenden Umständen die Möglichkeit, einen Pflichtteilsberechtigten vom Pflichtteil zu enterben, etwa bei schweren Verfehlungen gegenüber dem Erblasser.Der Pflichtteil im deutschen Erbrecht dient dem Schutz naher Angehöriger vor vollständiger Enterbung und gewährleistet eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Pflichtteilsberechtigte, die von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, haben somit die Möglichkeit, einen finanziellen Anteil am Erbe einzufordern. Die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs kann jedoch komplex sein und erfordert in vielen Fällen rechtliche Unterstützung.
Was bedeutet die Überleitung eines Pflichtteilanspruchs?
Die Überleitung eines Pflichtteilanspruchs auf einen Sozialhilfeträger ist ein rechtliches Verfahren, das in bestimmten Situationen relevant wird, insbesondere wenn eine Person, die Sozialleistungen empfängt, pflichtteilsberechtigt ist. Dieses Verfahren hat sowohl für den Sozialhilfeempfänger als auch für den Sozialhilfeträger finanzielle und rechtliche Konsequenzen.
Grundlagen der Überleitung
Wenn eine Person Sozialhilfe empfängt und gleichzeitig pflichtteilsberechtigt wird, etwa durch den Tod eines Elternteils, kann der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch auf sich überleiten. Das bedeutet, dass der Sozialhilfeträger den Pflichtteilsanspruch in eigenem Namen geltend machen kann, um die für den Sozialhilfeempfänger erbrachten Leistungen teilweise zu refinanzieren.
Rechtliche Voraussetzungen
Die rechtliche Grundlage für die Überleitung von Pflichtteilsansprüchen findet sich in § 93 SGB XII. Nach dieser Vorschrift gehen bestimmte Ansprüche des Sozialhilfeempfängers auf den Sozialhilfeträger über, wenn der Sozialhilfeempfänger durch Erbschaft oder als Pflichtteilsberechtigter Vermögenswerte erlangt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bestätigt, dass der Pflichtteilsanspruch eines enterbten Sozialhilfeempfängers auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden kann.
Konsequenzen für den Sozialhilfeempfänger
Für den Sozialhilfeempfänger bedeutet die Überleitung seines Pflichtteilsanspruchs, dass er nicht direkt über den ihm zustehenden Pflichtteil verfügen kann. Stattdessen wird der Pflichtteil vom Sozialhilfeträger eingefordert, um die erbrachten Sozialleistungen teilweise zu decken. Dies kann dazu führen, dass der Sozialhilfeempfänger weniger oder keine Sozialleistungen mehr erhält, je nachdem, wie hoch der Pflichtteil ausfällt.
Kritik und rechtliche Bedenken
Die Überleitung von Pflichtteilsansprüchen ist nicht unumstritten. Kritiker argumentieren, dass diese Praxis die Rechte der Pflichtteilsberechtigten einschränkt, da sie über die Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs nicht selbst entscheiden können. Zudem wird die Frage aufgeworfen, ob die Überleitung mit dem Grundgedanken des Pflichtteilsrechts vereinbar ist, das eigentlich dazu dient, nahe Angehörige des Erblassers finanziell abzusichern.
Die Überleitung eines Pflichtteilanspruchs auf einen Sozialhilfeträger ist ein komplexes rechtliches Verfahren, das insbesondere für Sozialhilfeempfänger, die pflichtteilsberechtigt sind, erhebliche Konsequenzen haben kann. Es dient dazu, die von der Allgemeinheit getragenen Sozialleistungen teilweise zurückzuerhalten, schränkt aber gleichzeitig die Rechte der Pflichtteilsberechtigten ein.
Welche Fristen sind beim Pflichtteilanspruch zu beachten?
Für die Durchsetzung eines Pflichtteilanspruchs im Erbrecht sind bestimmte Fristen zu beachten, um rechtliche Nachteile zu vermeiden. Die Kenntnis dieser Fristen ist entscheidend, um den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen und eine Verjährung zu verhindern.
Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruchs
Der Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich drei Jahre nach Kenntniserlangung von Erbfall und Enterbung. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch nicht unmittelbar mit dem Erbfall oder der Kenntnisnahme, sondern erst mit dem Ende des Jahres, in dem die Kenntnis erlangt wurde. Das bedeutet, dass die dreijährige Frist zum Jahreswechsel nach Erbfall und Kenntnisnahme zu laufen beginnt und dann drei Jahre später zum Jahreswechsel endet.
Besonderheiten und Ausnahmen
- Kenntnis von Erbfall und Enterbung: Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte sowohl vom Erbfall als auch von seiner Enterbung bzw. von einem zu geringen Erbteil Kenntnis erlangt hat.
- Grob fahrlässige Unkenntnis: Die Verjährung kann auch beginnen, wenn der Pflichtteilsberechtigte aufgrund grob fahrlässiger Unkenntnis nicht von Erbfall und Enterbung erfahren hat.
- Minderjährige Pflichtteilsberechtigte: Für minderjährige Pflichtteilsberechtigte kann sich die Verjährungsfrist verlängern. Die Verjährung ist gemäß § 207 Absatz 1 BGB solange gehemmt, bis sie das 21. Lebensjahr erreichen.
- Maximale Verjährungsfrist: Unabhängig von der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände tritt eine maximale Verjährungsfrist von 30 Jahren nach dem Erbfall ein.
Wichtig zu wissen
- Auskunftsanspruch: Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Auskunftsanspruch gegenüber den Erben, um die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs ermitteln zu können. Dieser Anspruch kann ebenfalls verjähren.
- Verjährungshemmung: Bestimmte Umstände, wie beispielsweise Verhandlungen zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und den Erben, können die Verjährung hemmen.
- Geltendmachung des Anspruchs: Um die Verjährung zu verhindern, muss der Pflichtteilsberechtigte rechtzeitig Klage erheben oder eine rechtsverbindliche Anerkennung des Anspruchs durch die Erben erlangen.
Die Kenntnis dieser Fristen und die rechtzeitige Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs sind entscheidend, um den Anspruch erfolgreich durchzusetzen und eine Verjährung zu vermeiden.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 93 SGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe): Regelt die Überleitung von Ansprüchen einer leistungsberechtigten Person auf den Sozialhilfeträger. Im vorliegenden Fall wurde der Pflichtteilsanspruch des Klägers auf den Beklagten übergeleitet, was eine direkte Anwendung dieses Paragraphen darstellt. Die Vorschrift ist entscheidend, da sie die rechtliche Grundlage für die Überleitung darstellt.
- § 54 Abs. 1, 2 SGG (Sozialgerichtsgesetz): Legt die Möglichkeit der Anfechtungsklage fest. Im Kontext des Urteils wurde der Überleitungsbescheid angefochten und schließlich aufgehoben. Dieser Paragraph bildet die rechtliche Grundlage für das gerichtliche Vorgehen des Klägers gegen den Überleitungsbescheid.
- § 33 SGB X (Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz): Fordert die Bestimmtheit von Verwaltungsakten. Die Aufhebung des Überleitungsbescheids begründete sich unter anderem auf dessen mangelnde Bestimmtheit, was die Relevanz dieses Paragraphen unterstreicht.
- § 1964 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelt den Erbfall und die Erbenstellung. Obwohl nicht direkt im Text erwähnt, ist dieser Paragraph relevant, da der Pflichtteil ein Teil des Erbrechts ist und der Kläger durch den Tod seines Vaters zum potenziellen Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten wurde.
- § 2311 BGB: Bestimmt die Berechnung des Pflichtteils. Die Höhe und Berechnung des Pflichtteils waren zentrale Punkte in der Argumentation des Klägers gegen die Überleitung seines Anspruchs, was die Wichtigkeit dieses Paragraphen unterstreicht.
- § 75 Abs. 2 SGG: Regelt die notwendige Beiladung von Personen in sozialgerichtlichen Verfahren. Da im vorliegenden Fall die Alleinerbin des Nachlasses zum Verfahren beigeladen wurde, zeigt dieser Paragraph die Verfahrensweise und die Beteiligung weiterer Parteien im gerichtlichen Prozess auf.
Das vorliegende Urteil
SG München – Az.: S 22 SO 336/13 – Urteil vom 24.04.2015
I. Der Überleitungsbescheid des Beklagten vom 20.12.2012 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 13.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2013 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Beklagte hat 4/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Tatbestand
Die Klage richtet sich gegen einen Überleitungsbescheid (20. Dezember 2012) worin der Beklagte den Pflichtteilsanspruch des Klägers am Nachlass seines verstorbenen Vater auf sich übergeleitet hat. Alleinerbin des Vaters wurde dessen zweite Frau. Der Kläger ist das Kind aus der ersten Ehe.
Der … geborene Kläger ist behindert. Für ihn sind ein Grad der Behinderung von 70 und die Pflegestufe I festgestellt. Er wird in seinen Angelegenheiten von seiner Mutter, Frau U betreut (Beschluss des Amtsgerichts R vom 31. Oktober 2007). Der Kläger erhält Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), zuletzt durch Übernahme der Kosten für die Schulausbildung und Unterbringung im Wohnheim des heilpädagogischen Zentrums S. Dort trat er zum 5. Mai 2012 aus und wurde ab dem 7. Mai 2012 in der Werkstätte für behinderte Menschen (WfbM) in R im Eingangsverfahren für den Berufsbildungsbereich aufgenommen. Ab dem 5. Mai 2012 war der Kläger im Außenwohnheim des Katholischen Jugendsozialwerks M untergebracht.
Bereits am … 2009 war der Vater des Klägers verstorben. Alleinerbin wurde dessen zweite Ehefrau S, die Beigeladene. Der Kläger erhält seit dem Tod des Vaters eine Halbwaisenrente, die der Beklagte auf sich übergeleitet hat.
Aus dem Nachlassverzeichnis vom 26. Juli 2010 ergibt sich ein Nachlasswert in Höhe von 180.532,59 €. Insoweit waren bzw. sind weitere Verfahren des Klägers gegen die Alleinerbin vordem Zivilgericht (Landgericht W) anhängig.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2012 bewilligte der Beklagte für die Zeit ab dem 5. Mai 2012 bis zum 4. August 2012 Sozialhilfe für die Kosten der Unterbringung des Klägers im Wohnheim des katholischen Jugendsozialwerks. Im Tenor dieses Bescheides wurde unter Ziffer 3 verfügt, dass das Vermögen des Klägers derzeit nicht einzusetzen ist. In den Gründen führte der Beklagte aus, der Kläger verfüge nach Aktenlage derzeit über kein Vermögen. Daher sei ein Vermögenseinsatz nicht zu verlangen. Mit Bescheid vom 7. Januar 2013 wurde die Kostenübernahme bis zum 31. August 2013 in der gleichen Form verlängert. Diese Bescheide sind nach Aktenlage bestandskräftig geworden.
Am 20. Dezember 2012 leitete der Beklagte in einem weiteren Bescheid den Pflichtteilsanspruch des Klägers am Nachlass des verstorbenen Vaters gegen die Beigeladene für die Zeit ab dem 5. Mai 2012 bis maximal in Höhe der Aufwendungen und bis zu einem Freibetrag von 2600 € auf sich über. Eine Anhörung des Klägers hierzu war nicht erfolgt. Der Überleitungsbescheid erging gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen.
Am 25. Januar 2012 legte der Kläger Widerspruch gegen den Überleitungsbescheid ein. Er sei nicht angehört worden, so dass bereits deshalb die im Rahmen der Überleitung zu treffende Ermessensentscheidung fehlerhaft sei. Darüber hinaus sei der Überleitungsbescheid unbestimmt, weil nicht erkannt werden könne, in weicher Höhe und für welche Sozialhilfeleistungen der Pflichtteilsanspruch übergeleitet werde, Im Übrigen gehe die Überleitung auch ins Leere, weil in den Bescheiden vom 20. Dezember 2012 und vom 7. Januar 2012 bestandskräftig festgestellt wurde, dass der Kläger sein Vermögen nicht einsetzen müsse.
Am 6. Februar 2013 stellte der Kläger beim Sozialgericht Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25. Januar 2013 (S 52 SO 80/13 ER) dem durch Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG) vom 13. Juni 2013 (L 8 SO 91/13 BER) entsprochen wurde.
Nach einer Untätigkeitsklage (S 22 SO 292/13) wurde der Widerspruch von der Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2013 als unbegründet zurückgewiesen. In einem sich anschließenden Eilverfahren (S 22 SO 326/13 ER), in den es um die aufschiebende Wirkung für die Zeit bis zum Abschluss des Klageverfahrens ging, erklärte der Beklagte, er werde bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anerkenne. Das Gericht hat daraufhin den zuletzt gestellten Eilantrag abgelehnt. Die Beschwerde hiergegen (L 8 SO 163/13 B ER) sowie eine Beschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Vf. 110A/I/13) blieb erfolglos.
Am 13. August 2013 hatte der Beklagte zum Überleitungsbescheid vom 20. Dezember 2012 einen weiteren Bescheid erlassen. In diesem Bescheid ergänzte der Beklagte die Begründung des Bescheides vom 20. Dezember 2012 dahingehend, dass im Zeitraum vom 5. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2013 Sozialhilfe-Nettoaufwendungen in Höhe von 43.702,24 € entstanden seien und ab dem 1. August 2013 in Höhe von ca. monatlich 3000 € anfallen werden. Die Ergänzung erfolge, um dem Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Hierzu nimmt der Beklagte auf eine Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2012 – L 9 SO 22/09 Bezug. Mit der am 2. Juli 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger das Ziel, die Aufhebung des Überleitungsbescheides vom 20. Dezember 2012 zu erreichen und zusätzlich die Beklagte zu verpflichten, den übergeleiteten Pflichtteilsanspruch auf den Kläger wieder zurück zu übertragen. Weiterhin sei die Nichtigkeit des Ergänzungsbescheides vom 13. August 2013 festzustellen.
Der Prozessbevollmächtigte argumentiert, der Überleitungsbescheid vom 20. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2013 sei rechtswidrig. Aus ihm gehe nicht hervor, wofür und in welcher Höhe der Pflichtteilsanspruch übergeleitet werde. Diese mangelnde Bestimmtheit sei ein materieller Fehler und könne nicht mehr im Nachhinein geheilt werden. Im Übrigen könne hierzu auch auf die Entscheidung des BayLSG vom 13. Juni 2013 (L 8 SO 91/13 B ER) verwiesen werden. Dort habe das BayLSG die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 20. Dezember 2012 bereits dargelegt.
Die Unbestimmtheit der Überleitung habe zu Problemen bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht W geführt. Darüber hinaus habe der Beklagte in seinem Leistungsbescheid vom 20. Dezember 2012 und in der Folge auch im Verlängerungsbescheid vom 7, Januar 2013 ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger für die bewilligten Leistungen sein Vermögen nicht einzusetzen brauche. Ohnehin handele es sich bei dem Pflichtteilsanspruch um kein verwertbares Vermögen, weil dessen Berechtigung von der Alleinerbin bestritten werde und daher aus dem Pflichtteilsanspruch keine bereiten Mittel zur Verfügung stünden. Im Übrigen sei das Verhalten des Beklagten auch widersprüchlich und treuwidrig. Er habe im Jahr 2009 erklärt, er werde den Pflichtteilsanspruch des Klägers nicht erstreiten. Der Kläger war daher gezwungen, das Klageverfahren vor dem Zivilgericht durchzuführen, anderenfalls der Pflichtteilsanspruch verjährt wäre. Die Überleitung stehe daher in Widerspruch zu dieser in Bescheidform getroffenen Entscheidung, den Pflichtteil nicht im eigenen Namen klageweise geltend zu machen. Die Überleitung hätte erst erfolgen dürfen, nachdem der Bescheid des Jahres 2009 aufgehoben worden war. Der Ergänzungsbescheid vom 13. August 2013 sei schließlich nichtig, weil er offensichtlich rechtswidrig sei. Er enthalte keine Regelung sondern beabsichtige, die Begründung eines vorangegangenen Bescheides in Bescheidform zu ergänzen. Dies sei nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs nicht vorgesehen.
Der Kläger beantragt,
1. den Überleitungsbescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2012 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 13. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 27. Juni 2013 aufzuheben,
2. den Beklagten zu verpflichten, den übergeleiteten. Pflichtteilsanspruch des Klägers auf den Pflichtteil aus dem Nachlass des am 20. Juni 2009 verstorbenen Vaters gegen die Beigeladene an den Kläger zurückzuübertragen und dies der Beigeladenen schriftlich anzuzeigen,
3. die Nichtigkeit des Bescheides des Beklagten vom 13. August 2013 festzustellen,
4. die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren festzustellen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Überleitung des Pflichtteilsanspruchs sei dem Grunde nach erfolgt, weil der endgültige Nachlass noch nicht feststeht und daher der Pflichtteilsanspruch des Klägers in seiner Höhe nicht beziffert werden konnte. Der Ergänzungsbescheid habe jedoch die Sozialhilfe-Nettoaufwendungen in der zwischen dem 5. Mai 2012 bis zum 31. Juli 2013 angefallenen Höhe von 43.702,24 € beziffert. Im Übrigen sei der Ergänzungsbescheid vom 13. August 2013 lediglich höchst vorsorglich ergangen, weil bereits der Bescheid vom 20. Dezember 2013 als ausreichend bestimmt angesehen werde.
Das Gericht hat die Mutter des Klägers und Alleinerbin des Nachlasses zum Verfahren beigeladen (Beschluss vom 13. Februar 2014). Im Verfahren hat sich die Beigeladene nicht geäußert.
Das Gericht hat weiterhin die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
Der Überleitungsbescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2012 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 13. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 27. Juni 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1, 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
Richtige Klageart im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen den Überleitungsbescheid ist die isolierte Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG. Bei Maßnahmen nach § 93 SGB XII handelt es sich um Verwaltungsakte (vgl. etwa § 93 Abs. 3 SGB XII). Die Beschwer des Klägers ist beseitigt, wenn die Anfechtung Erfolg hat und durch eine Aufhebung die Regelung des Beklagten ihre Wirkung verliert (BayLSG vom 25.11.201 – L8 SO 136/10).
Klagegegenstand (§ 95 SGG) ist der Überleitungsbescheid vom 20. Dezember 2012 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 13. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 27. Juni 2013, 1. Rechtsgrundlage für die Überleitungsanzeige des Beklagten ist § 93 SGB XII. Die Vorschrift regelt in Abs. 1 Satz 1, dass der Sozialhilfeträger einen Anspruch des desjenigen, der vom ihm Sozialhilfeleistungen erhält, gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches (SGB I) ist, durch schriftliche Anzeige an den anderen auf sich überleiten kann. Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bewirkt die schriftliche Anzeige den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Sozialhilfeleistung ohne Unterbrechung erbracht wird.
Die Überleitungsanzeige ist ein (privatrechtsgestaltender) Verwaltungsakt i.S. des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X), der den Übergang des Anspruchs vom bisherigen Gläubiger auf den Sozialhilfeträger bewirkt (BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 – B 8 SO 17/08 R – juris -; Armbruster in jurisPK-SGB XII, § 93 Rdnr. 127; Münder in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 93 Rdnr. 45). Eine Überleitungsanzeige muss daher inhaltlich hinreichend bestimmt sein (BSG, a.a.O. Rdnr. 13; Armbruster, a.a.O. Rdnr. 137; Münder, a.a.O. Rdnr. 40; Pattar in jurisPK-SGB X, § 33 Rdnr. 59).
Weil im vorliegenden Fall, die Kammer dieses Bestimmtheitserfordernis bereits als nicht gegeben ansieht, können weitere Rechtsfragen, etwa das Problem, ob eine rechtmäßige Überleitung eine rechtmäßige Leistungsgewährung voraussetzt (erweiterte Sozialhilfe gem. § 92 SGB XII bzw. 19 Abs. 5 SGB XII – vgl dazu den Beschluss des BayLSG vom 13. Juni 2013 – L 8 SO 91/13 B ER) offen bleiben.
Das Bestimmtheitserfordernis des § 33 SGB X verlangt allgemein, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalfen daran auszurichten (z.B. BSG, Urteile vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R – juris Rdnr. 15). Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (BSG, Urteil vom 14. August 1996 – 13 RJ 9/95 – juris Rdnr. 38).
Bezogen auf die Bestimmtheit einer Überleitungsanzeige ist erforderlich, dass der Wille des Sozialhilfeträgers zur Überleitung zum Ausdruck kommt und dass der Hilfeempfänger, die Art der Hilfe sowie der überzuleitende Anspruch nebst Angabe von Gläubiger und Schuldner bezeichnet werden (vgl. Armbruster a.a.O Rdnr. 127; Münder, a.a.O. Rdnr. 40;). Diesen Anforderungen genügt die Überleitungsanzeige des Beklagten vom 20. Dezember 2012 jedenfalls insoweit nicht, als der Beklagte dort nicht die Art der gewährten Leistungen bezeichnet hat.
Der Beklagte hat im Bescheid vom 20. Dezember 2012 lediglich mitgeteilt, er trage die Kosten des Aufenthalts des Klägers in der Einrichtung der katholischen Jugendfürsorge. Damit ist jedoch nicht bezeichnet worden, weiche Leistungen der Beklagte an den Kläger erbringt. Tatsächlich ist die Frage, welche Leistungen wirklich bewilligt worden sind, diffus. Der Bewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2012 tenoriert als bewilligte Leistungen, Grundsicherung, Barbetrag, Bekleidungshilfe und Eingliederungshilfe. Aus dem Berechnungsbogen und der Begründung des Bescheides geht jedoch hervor, dass (jedenfalls bis einschließlich Juli 2012) keine Grundsicherungsleistungen gewährt werden. Ähnlich verhält es sich mit der Folgebewilligung vom Januar 2013. Die Tenorierung umfasst dort, neben Grundsicherung und Eingliederungshilfe auch den Barbetrag zur persönlichen Verfügung sowie Bekleidungshilfe. Das Berechnungsblatt weist jedoch eine Leistungsberechnung aus, nach der keine Hilfe zum Lebensunterhalt, wozu jedoch der Barbetrag und Bekleidungshilfe gemäß § 27b Abs. 2 SGB II gehören, bewilligt wurde.
Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bestimmtheitsproblem der streitgegenständlichen Überleitungsanzeige muss die Frage, was für Leistungen im vorliegenden Fall tatsächlich bewilligt und erbracht worden sind, nicht weiter vertieft werden. Für eine rechtmäßige, d.h. hinreichend bestimmte Überleitung ist es jedenfalls erforderlich, dass im Bescheid die Art der gewährten Leistungen (vgl. hierzu § 8 SGB XII) bezeichnet wird (vgl. auch SHR.93.03). Es reicht also nicht aus, wenn nur mitgeteilt wird, dass überhaupt Leistungen erbracht werden. Dies gilt jedenfalls im Verhältnis zum Leistungsempfänger. Dieser muss die Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit der Überleitung zu prüfen. Jedenfalls im Verhältnis zu ihm gehört dazu, dass auch die Kausalität zwischen der Nichterfüllung des übergeleiteten Anspruchs und der Leistungserbringung nachvollzogen werden kann. Diese Prüfung der Kausalität ist weitestgehend unproblematisch, soweit es sich um die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt/Grundsicherung nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII handelt. Bei diesen Hilfen wirkt sich grundsätzlich jedes Einkommen im Sinn der §§ 82 bis 84 SGB XII leistungsmindernd aus. Bei Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XI! stellt sich jedoch auch die Frage, in weichem Umfang ein Einkommenseinsatz zuzumuten ist (§§ 19 Abs. 3, 82 bis 89 SGB XII). Eine Überleitung ist insoweit nur in dem Umfang zulässig, in dem Ansprüche gegen Dritte, wären sie zum Zeitpunkt der Leistungserbringung realisiert gewesen, Einfluss auf die Höhe der Hilfe gehabt hätten bzw. einen Kostenersatz beeinflussen können. Unter diesem Gesichtspunkt muss daher eine fiktive Berechnung angestellt werden, die aber nur möglich ist, wenn die Art der gewährten Leistungen im Einzelnen mitgeteilt wird. Dies gilt jedenfalls im Verhältnis zum Leistungsberechtigten. Ob ebenso zu entscheiden wäre, wenn die Überleitungsanzeige vom Dritten angefochten wird, kann dahinstehen. Insoweit ließe sich der Standpunkt vertreten, dass die vorgenannten Gesichtspunkte in diesem Verhältnis keinen Drittschutzcharakter haben, weil der Dritte, wenn der Anspruch besteht und fällig ist, ohnehin zahlen oder hinterlegen muss, sei es an den Leistungsberechtigten, sei es an den Sozialhilfeträger und es ihn wegen des Sozialgeheimnisses (§ 35 SGB I) möglicherweise auch gar nichts angeht, was für Leistungen sein Gläubiger vom Sozialhilfeträger erhalten hat.
Die fehlende Angabe der Art der erbrachten Leistungen ist im vorliegenden Fall weder im Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern noch im Ergänzungsbescheid vom 13. August 2013 nachgeholt worden. Im Widerspruchsbescheid heißt es hierzu lediglich, dass aus dem Bescheid vom 20. Dezember 2012 hervorgehe, „wegen welcher Leistungen .der Sozialhilfe und für welche leistungsberechtigte Person“ Ansprüche nunmehr übergeleitet werden. Dies trifft jedoch wie oben gezeigt nicht zu. Auch der Ergänzungsbescheid vom 13. August 2013 präzisiert die Überleitung nur insoweit, als die Höhe der der bisher (5. Mai 2012 bis 31. Juli 2013) erbrachten „Nettosozialhilfeaufwendungen“ beziffert wird. Die Art der erbrachten Leistungen (§ 8 SGB XII) bleibt weiterhin offen.
Aus diesem Grund braucht die Kammer nicht darüber zu befinden, ob ein Bestimmtheitsmangel überhaupt nach der Bekanntgabe des Bescheides noch beseitigt werden kann, und wenn ja, bis zu weichem Zeitpunkt dies spätestens geschehen muss. Die Ansichten hierzu sind ausgesprochen uneinheitlich (vgl. Pattar in: jurisPK-SGB X, § 33 SGB X Rnr. 25 ff).
Insgesamt ist festzustellen, dass der Überleitungsbescheid vom 20. Dezember 2012 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 13. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 27. Juni 2013 wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig und daher aufzuheben ist.
2. Neben dieser aufhebenden Entscheidung bedarf es keiner Verpflichtung des Beklagten, zur Rückübertragung des Pflichtteilanspruchs an den Kläger. Der Erfolg der Anfechtungsklage hat Insoweit rechtsgestaltende Wirkung und stellt den Zustand vor Erlass des Überleitungsbescheides wieder her. Im Verhältnis zur Schuldnerin des Pflichtteilsanspruchs besteht ebenfalls Rechtsklarheit, denn sie wurde vom Gericht zum Verfahren notwendig beigeladen (§ 75 Abs. 2 SGG), so dass das Urteil auch im Verhältnis zu ihr Bindungswirkung entfaltet (§§ 141 Abs. 1, § 69 Nr. 3, 75 Abs. 2 SGG). Die Klage war daher insoweit, dh. hinsichtlich des Leistungsantrags (Klageantrag Nr. 2), abzuweisen.
3. Neben der aufhebenden Entscheidung bedarf es auch keiner Feststellung der Nichtigkeit des Ergänzungsbescheides vom 13. August 2013 (Klageantrag Nr. 3). Feststellungsanträge sind im Verhältnis zu Gestaltungsanträgen subsidiär (Meyer-Ladewig Sozialgerichtsgesetz SGG, 11. Auflage, § 55 Rnr. 19 ff) und daher nicht zulässig, soweit das Rechtsschutzziel, wie hier, bereits mit der Anfechtung erreicht wird. Von der kassatorischen Entscheidung der Kammer wird der Überleitungsbescheid in all seinen Modifikationen (Widerspruchsbescheid, Ergänzungsbescheid) erfasst. Für den Ergänzungsbescheid folgt dies aus § 96 SGG. Daher ist für eine gesonderte Feststellung der Nichtigkeit neben der Anfechtung kein Raum (Meyer-Ladewig a.a.O. § 55 Rnr. 14a).
4. Im gerichtlichen Verfahren, das sich an ein Widerspruchsverfahren anschließt, entscheidet das Gericht bei Beendigung des Klageverfahrens nach dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung über die gesamten erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits. Kosten sind dabei die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten (§§ 193 Abs. 2,197a SGG i.V. m. § 162 Abs. 1 VwGO). Dazu zählen die zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen eines Vorverfahrens nach § 78 SGG, das dem Gerichtsverfahren vorausgegangen ist.
Ausgehend vom Wortlaut des § 193 Abs. 3 SGG ist die Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts im Vorverfahren im Gegensatz zur Regelung des § 162 Abs. 2 VwGO nicht an weitere Voraussetzungen geknüpft. Auch hier ist jedoch Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten für das Vorverfahren, dass dessen Heranziehung notwendig war (Meyer-Ladewig a.a.O. § 193 Rn. 5b mit Wiedergabe des Meinungsstandes). Allerdings vertritt die soweit ersichtlich herrschende Meinung in der Sozialgerichtsbarkeit die Auffassung, dass die Frage, ob die Heranziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig gewesen ist, eine Frage der Kostenfestsetzung ist. Dementsprechend ist hier die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu beachten. Anders als in der VwGO (und der FGO) erfolgt die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren daher im Verfahren nach § 197 SGG. Dort ist zunächst der Urkundsbeamte zuständig und erst im Nachgang (§ 197 Abs. 2 SGG), d.h. im Erinnerungsverfahren der Richter.
Diese Fallgestaltung darf nicht verwechselt werden mit einer Klage auf Kostenerstattung nach § 63 Abs. 1 S. 2 SGB X. Dort ist (ebenfalls) neben den in § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X geregelten Tatbestandsmerkmalen auch Voraussetzung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nach § 63 Abs. 1 S. Abs. 2 SGB X notwendig war. Wenn die Ausgangsbehörde (im Falle der Abhilfe) oder die Widerspruchsbehörde diese Entscheidung nicht getroffen hat, muss die Notwendigkeit im „isolierten Kosten verfahren“ erst noch durch das Gericht festgestellt werden, damit die Voraussetzungen des „isoliert“ eingeklagten Kostenerstattungsanspruchs aus § 63 SGB X überhaupt vorliegen. Dies geschieht ausdrücklich oder jedenfalls Inzident im Urteil. So liegen die Verhältnisse im vorliegenden Fall aber nicht, so dass über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG zu entscheiden ist und der Klageantrag in Ziffer 3) daher abzuweisen war.
5. Die Kostenentscheidung für das vorliegende Klageverfahren ergibt sich aus § 193 SGG und trägt dem Umstand des Obsiegens Rechnung.
6. Gegen dieses Urteil besteht die Möglichkeit der Berufung nach Maßgabe der unten aufgeführten Rechtsbehelfsbelehrung (§§ 143, 144 SGG).