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Verwertungspflicht selbstgenutztes Hausgrundstück bei Bewilligung Grundsicherung

Komplexe Rechtsfragen um Grundsicherung und Vermögenswerte: Ein Blick auf das Landessozialgericht NRW

In einem komplexen Fall hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen über die Übernahme der Kosten für Heizöl und die Berechtigung zu Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II entschieden. Der Kläger, der in einem Einfamilienhaus wohnt, das er 1996 erworben hatte, stritt mit dem Beklagten, einer Behörde, über die Frage, ob er trotz vorhandener Vermögenswerte Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat. Das Hauptproblem lag in der rechtlichen Einordnung von Darlehen und Kontoguthaben, die der Kläger besaß oder verwaltete.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: L 19 AS 94/18 >>>

Darlehen und Wohnrechte: Ein komplexes Geflecht

Verwertungspflicht selbstgenutztes Hausgrundstück bei Bewilligung Grundsicherung
Landessozialgericht NRW klärt komplexen Fall: Vermögenswerte und Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Eine Entscheidung, die die Herausforderungen und Nuancen solcher Fälle verdeutlicht. (Symbolfoto: Atstock Productions /Shutterstock.com)

Der Kläger hatte in der Vergangenheit zwei Darlehensverträge abgeschlossen, eines mit seinen Eltern und eines mit seinem Bruder. Während das Darlehen von den Eltern zinsfrei und gegen Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts gewährt wurde, war das Darlehen vom Bruder zinspflichtig. Beide Darlehen waren langfristig und nicht vor dem 31.12.2020 kündbar. Rückzahlungen waren bis zum Zeitpunkt des Urteils nicht erfolgt.

Verborgenes Vermögen und Grundsicherungsleistungen

Der Kläger bezog seit Januar 2005 Grundsicherungsleistungen. Im Jahr 2012 stellte der Beklagte durch einen Datenabgleich fest, dass der Kläger ein Depotkonto mit einem Guthaben von etwa 49.505,92 Euro besaß. Der Kläger argumentierte, dass dieses Geld treuhänderisch für seinen Vater verwaltet werde. Daraufhin wurden die Grundsicherungsleistungen vorläufig eingestellt, was zu weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen führte.

Revision des Beschlusses und neue Probleme

Nachdem der Kläger das Guthaben an seinen Vater überwiesen hatte, wurde die vorläufige Einstellung der Grundsicherungsleistungen teilweise aufgehoben. Allerdings hob der Beklagte später die Bewilligungsbescheide für die Grundsicherungsleistungen komplett auf, da der Kläger über Vermögen verfüge, das die Freibeträge übersteige. Dies führte zur Ablehnung der Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Heizöl durch den Beklagten.

Endgültige Entscheidung und Ablehnung der Revision

Das Landessozialgericht entschied letztlich, dass die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf zurückgewiesen wird. Außerdem wurden ihm keine außergerichtlichen Kosten erstattet, und die Möglichkeit einer Revision wurde nicht zugelassen. Damit bleibt die Frage der Vermögensanrechnung und der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen in diesem speziellen Fall geklärt, aber die grundsätzliche Problematik bleibt weiterhin ein Thema für zukünftige Fälle.

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Das vorliegende Urteil

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 19 AS 94/18 – Urteil vom 20.08.2020

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.12.2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Heizöl im November 2013.

Der am 00.00.1950 geborene Kläger bewohnt ein 219 qm großes Einfamilienhaus (Grundstücksgröße 1815 qm), welches er im Jahr 1996 von seiner damaligen Lebensgefährtin im Rahmen einer gerichtlichen Räumungsklage gegen ihn zu einem Kaufpreis von 450.000,00 DM erwarb.

Der Kläger schloss mit seinen Eltern am 08.08.1996 einen als „Darlehnsvertrag“ überschriebene Vereinbarung, wonach diese ihm einen Betrag i.H.v. 175.000,00 DM zinsfrei und gegen Einräumung eines lebenslangen, unentgeltlichen Wohnrechts als Darlehen gewähren. Vereinbarungen zu Tilgungsmodalitäten sah der Vertrag nicht vor. Das Darlehen  war nicht vor dem 31.12.2020 kündbar. Am 26.12.1997 schlossen der Kläger und seine Eltern einen Mietvertrag über die 1. Etage des Hauses mit einer Größe von 104 qm. Das Mietverhältnis begann am 01.01.1998 und lief auf unbestimmte Zeit. Tatsächlich ausgeübt wurde das Wohn- und Mietrecht nicht.

Mit seinem Bruder, dem Zeugen E K, schloss der Kläger am 08.08.1996 ebenfalls einen als „Darlehnsvertrag“ überschriebene Vereinbarung, wonach der Kläger sich seinem Bruder gegenüber verpflichtete, auf das gewährte Darlehen von 275.000,00 DM Zinsen in Höhe von 5% p.a. zu zahlen. Bezüglich einer Tilgung wurde vereinbart, dass diese nicht zu festen Terminen oder in festgelegten Raten erfolge, sondern sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers richten solle. Das Darlehen war nicht vor dem 31.12.2020 kündbar. Beide Darlehen sind über eine Grundschuld gesichert, das den Eltern eingeräumte Wohnrecht ist nicht im Grundbuch eingetragen. Rückzahlungen auf die Darlehen sind bis zum heutigen Tage nicht erfolgt.

Der Kläger bezog vom 31.01.1991 bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Die Bundesagentur für Arbeit hob die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum 31.01.1991 bis zum 01.04.1995 wegen fehlender Bedürftigkeit mit Bescheid vom 13.04.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1995 auf und forderte vom Kläger einen Betrag von 94.690,00 Euro zurück. Ein vom Kläger eingeleitetes Klageverfahren blieb ohne Erfolg (BSG, Urteil vom 17.12.2002 – B 7 AL 126/01 R).

Der Kläger erhielt ab Januar 2005 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vom  Beklagten. Bei Antragstellung und den Folgeanträgen gab er ein Konto bei der T Bank. (K-Nr. 00 BLZ 00) an. Der Kläger gab den Wert seines Grundstücks mit 250.000,00 Euro an und legte ein Schreiben der Städtischen Bewertungsstelle T1 vom 29.06.2004 vor, wonach der Verkehrswert für das Grundstück nebst Immobilie ohne Berücksichtigung der auf dem Grundstück lastenden Nutzungsbeschränkungen mit überschläglich 300.000,00 Euro angegeben wurde.

Im Oktober 2012 erfuhr der Beklagte aufgrund eines Datenabgleichs von einem auf den Namen des Klägers eingerichteten Depotkonto bei der Bank T2, welches im Oktober 2010 eröffnet worden war. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens übersandte der Kläger Steuerbescheinigungen der Bank T2 vom 03.01.2011 mit Kapitalerträgen i.H.v. 55,00 Euro, vom 03.01.2012 mit Kapitalerträgen i.H.v. 921,51 Euro und vom 02.01.2013 mit Kapitalerträgen i.H.v. 1.044,82 Euro. Er teilte unter Vorlage einer „Vertraglichen Abmachung zur Errichtung eines Tagesgeldkontos bei der Bank T2“ vom 26.09.2010 mit, dass es sich bei den Einlagen auf dem Konto um Guthaben seines Vaters handele, damit dieser nach dem Tod der Mutter des Klägers im August 2010 aus steuerlichen Gründen seinen Sparerfreibetrag in Anspruch nehmen könne. Ein Erbe zu seinen Gunsten aus dem Nachlass der Mutter sei nicht angefallen, da nach Mitteilung des Nachlassgerichts ein Erbvertrag zu Gunsten des Vaters (sog. Berliner Testament) bestanden habe.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger auf den Folgeantrag vom 19.02.2013 mit Bescheid vom 20.03.2013 und 22.04.2013 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2013 bis zum 31.03.2014. Nachdem eine Umsatzabfrage des Beklagten vom 01.03.2013 ein Guthaben bei der Bank T2 i.H.v. 49.505,92 Euro auswies, stellte der Beklagte mit Schreiben vom 16.05.2013 ab Mai 2013 die laufende Leistungsgewährung an den Kläger vorläufig gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II i.V.m. § 331 SGB III ein. Daraufhin suchte der Kläger um die Zahlung der Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht (S 40 AS 1713/13 ER) nach. Er könne über das Guthaben bei der Bank T2 nicht verfügen, da er dies nur treuhänderisch für seinen Vater verwalte. Es handele sich um ein Online-Konto, wonach Verfügungen nur mittels persönlichem Zugangswort und PIN-Nummer vorgenommen werden könnten. Diese Daten stünden nur dem Vater zur Verfügung. Mit Beschluss vom 05.06.2013 lehnte das Sozialgericht Düsseldorf den Antrag ab. Auf die Beschwerde des Klägers änderte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 07.08.2013 – L 7 AS 1203/13 B ER – den Beschluss und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit an, als dem Kläger die mit Bescheid vom 22.04.2013 für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 31.03.2014 bewilligten Leistungen ab dem 15.06.2013 wieder zu gewähren seien. Zwar sei die vorläufige Zahlungseinstellung am 16.05.2013 nicht zu beanstanden. Auf dem Konto des Klägers habe sich nach dem Tagesgeldkontoauszug vom 01.03.2013 ein Guthaben von 49.505,92 Euro befunden. Es sei durchaus gerechtfertigt gewesen, das Guthaben als Vermögen des Klägers anzusehen. Ab dem 15.06.2013 habe das Guthaben dem Kläger jedoch nicht mehr zur Verfügung gestanden. Er habe das Tagesgeldkonto gekündigt und das Geld an seinen Vater überwiesen. Sollte er hierdurch seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt haben, komme eine Sanktion oder ein Ersatzanspruch in Betracht. Sollten weitere Ermittlungen ergeben, dass das Vermögen dem Kläger zuzuordnen sein sollte, bliebe es dem Beklagten unbenommen, die Bewilligungsentscheidung vom 22.04.2013 nach den §§ 45 ff. SGB X aufzuheben.

Der Kläger teilte im Verwaltungsverfahren mit, dass er anlässlich des Beschlusses des Sozialgerichts das Tagesgeldkonto am 10.06.2013 gekündigt und das Guthaben an den Vater zurücküberwiesen habe. Er habe niemals Kenntnis von dem Guthaben auf dem Konto bei der Bank T2 gehabt. Das Erbe der Mutter habe 41.000,00 Euro betragen. Einem Pflichtteilsanspruch von 5.137,50 Euro stünden Forderungen von mehr als 50.000,00 Euro gegenüber.

Nach Anhörung des Klägers vom 26.09.2013 hob der Beklagte mit Bescheid vom 28.10.2013 die Bewilligungsbescheide vom 20.03.2013 und 22.04.2013 mit Wirkung ab dem 01.11.2013 nach § 45 Abs. 1 SGB X auf. Der Kläger verfüge über die Vermögensfreibeträge übersteigendes Vermögen, das sich nach dem Stand Mitte Juni 2013 nicht nur auf 49.505,92 Euro, sondern auf ca. 97.000,00 Euro belaufe. Dieses Vermögen sei ihm trotz der Überweisung an seinen Vater zuzuordnen. Die Weiterleitung des Geldes führe nicht dazu, dass es sich um „nicht bereite Mittel“ handele, da ein zeitnaher Zugriff weiterhin möglich sei. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 04.11.2013 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2013 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde durch Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom  20.08.2020, L 19 AS 85/18, aufgehoben.

Der Kläger beantragte am 04.11.2013 die Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Heizöl für den Zeitraum 01.04.2013 bis 31.03.2014 unter Vorlage eine Auftragsbestätigung der F GmbH & Co. KG vom 05.11.2013 i.H.v. 1.635,54 Euro. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 07.11.2013 ab. Mit Bescheid vom 28.10.2013 sei die Bewilligung von Arbeitslosengeld II mit Wirkung vom 01.11.2013 zurückgenommen worden. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit am 05.11.2013 liege somit keine Hilfebedürftigkeit vor.

Den vom Kläger am 20.11.2013 eingelegten Widerspruch, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2014 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 12.03.2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat der Kläger Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren genommen.

Der Kläger hat  beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2014 zu verpflichten, Kosten für Heizöl i.H.v. 1635,54 Euro zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Gerichtsbescheid vom 12.12.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Gegen den am 19.12.2017 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15.01.2018 Berufung eingelegt. Er habe alles Mögliche getan, um seine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen. Das Konto bei der Bank T2 habe er nur treuhänderisch für seinen Vater eröffnet. Zudem sei das Konto im Juni 2013 geschlossen worden und das Geld zurück auf ein Konto des Vaters überwiesen worden. Eine Verwertung seines Grundstücks komme nicht in Betracht, zumal auf dem Grundstück Grundschulden i.H.v. 250.000,00 Euro lasteten. Seine Mutter habe im Jahr 1996 sicherstellen wollen, dass sie seine finanziellen Verhältnisse kenne, deshalb und aus steuerlichen Gründen sei das unentgeltliche Wohnrecht vereinbart worden. Zudem existiere eine notarielle Vereinbarung, wonach er das Erbe seiner Eltern bezogen auf das Haus in T3 ausschlage und sein Bruder nach dem Versterben des Längstlebenden Elternteils als Eigentümer des Hauses in T3 eingetragen werde. Der Wert der Häuser in T1 und T3 sei gleichgesetzt worden. Das Darlehen seines Bruders werde damit gegenstandslos. Das Darlehen der Eltern solle in die Erbmasse fallen. Zum Erwerb und Wohnbarmachung seiner Immobilie habe er über die Jahre Darlehen von seinen Eltern i.H.v. insgesamt 107.782,30 Euro (Zusammenfassung im Schuldschein vom 24.10.2004) sowie weitere 15.000,00 Euro aus einem Vertrag vom 11.06.2007 erhalten. Er habe wegen nicht geleisteter Zinszahlung bei seinem Bruder weitere Schulden (bis 2004 i.H.v. 15.487,00; für die Zeit vom 01.11.2004 bis 31.10.2013 i.H.v. 5.158,80 EUR, für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.12.2015 i.H.v. 15.232,88 Euro). Es sei vereinbart worden, dass Zinszahlungen nur bis Ende 2015 zu erfolgen haben

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.12.2017 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.02.2014 zu verpflichten, Kosten für Heizöl i.H.v. 1635,54 Euro  zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,  die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Auf Veranlassung des Senats hat der Beklagte im Parallelverfahren L 19 AS 85/18 ein Kontenabrufverfahren nach §§ 93 AO durchgeführt.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen B K und E K. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.06.2019 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Akten S 40 AS 1713/13 ER, S 40 AS 3836/13 ER, S 40 AS 4068/13, S 40 AS 4271/13, S 40 AS 2818/14 ER, S 40 AS 3695/14 ER, S 40 AS 4038/14 ER, S 40 AS 4918/14 ER, S 40 AS 1764/15, S 40 AS 2847/15, S 40 AS 4187/13S 40 AS 4252/15 und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Streitgegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 07.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2014, mit welchem der Beklagte die Erstattung von Kosten für Heizöl i.H.v. 1635,54 Euro ablehnte.

Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren auf Gewährung der abgelehnten Leistungen zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage, § 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG.Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Der Kläger ist nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 SGG.

Der Bescheid vom 07.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2014 ist rechtmäßig. Der Kläger hat für November 2013 keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und somit auf Erstattung von Heizölkosten.

In dem streitbefangenen Zeitraum hat der Kläger zwar die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2, und 4 SGB II für den Leistungsbezug erfüllt, da er das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hatte, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt hat und erwerbsfähig i.S.v. § 8 Abs. 2 SGB II gewesen ist.

Jedoch ist der Kläger im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig i.S.v. §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II gewesen ist. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere nicht von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der Kläger hat über ein die Hilfebedürftigkeit ausschließendes Vermögen i.S.v. § 12 SGB II (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl. I 850) verfügt.

Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen, soweit das Vermögen die Vermögensfreibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II übersteigt. Vermögensgegenstände, die einen Ausnahmetatbestand nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 6 SGB II erfüllen, sind als Schonvermögen nicht zu berücksichtigen.

Der Senat lässt offen, ob das Guthaben aus dem Konto bei der Bank T2, dass im November 2013 auf einem Konto des Vaters überwiesen war, dem Kläger als tatsächlich bereite Mittel zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten zur Verfügung gestanden hat. Jedenfalls hat der Kläger über ein verwertbares Hausgrundstück verfügt. Bei seinem selbstgenutzten Hausgrundstück handelt es sich um einen Vermögensgegenstand (1). Der Verkehrswert des Hausgrundstückes übersteigt den Vermögensfreibetrag des Klägers (2) und ist verwertbar (3). Die Ausnahmetatbestände des § 12 Abs. 3. S. 1 SGB II greifen nicht ein (4).

1. Der Kläger ist Alleineigentümer eines Grundstücks nebst Immobilie. Bei dem Hausgrundstück handelt es sich um einen Vermögensgegenstand i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II Vermögensgenstand ist alles, was Objekt von Rechten sein kann (vgl. zum Gegenstandsbegriff Ellenberger in Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, Überbl. v. § 90 Rn. 2), verfüg-bar und geldwert ist (vgl. zum Begriff Vermögensgegenstand: Staudinger/Stieper, BGB, 2017, Vorbem. zu §§ 90-103, Rn. 5). Dazu gehören bewegliche und unbewegliche Sachen, Forderungen, Immaterialgüter und sonstige Vermögensrechte (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 – B 14 AS 42/07 R; Ellenberger, a.a.O., Überbl. v. § 90 Rn. 2).

2. Der Verkehrswert des Hausgrundstücks übersteigt die Vermögensfreibeträge des Klägers.

Dem Klägers hat im November 2013 ein Freibetrag i.H.v. 10.200,00 Euro ([63 x 150,00 Euro] + 750,00) nach § 12 Abs. 2 S.1 Nr. 1, 4 SGB II zugestanden. Der Verkehrswert des Grundstücks liegt deutlich darüber. Der Senat legt für die Festlegung des Verkehrswertes die Ein-schätzung der Städtischen Bewertungsstelle der Stadt T1 vom 29.06.2004 zugrunde, die einen Verkehrswert von 300.000,00 Euro ermittelt hat. Der Senat sieht keinen Anlass, an der Einschätzung der Städtischen Bewertungsstelle der Stadt T1 zu zweifeln. Einwände gegen die Schätzung werden auch nicht vom Kläger geltend gemacht. Soweit der Kläger im Rahmen seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Verkehrswert für das Grundstück von 186.000,00 Euro angegeben, liegt auch dieser auch deutlich über dem o.g. Freibetrag.

Von dem Verkehrswert des Grundstücks sind – entgegen der Auffassung des Klägers – die über Grundschulden dinglich gesicherten Forderungen des B K (Vater) und des E K (Bruder) sowie das mit seinen Eltern schuldrechtlich vereinbarte Wohnrecht nicht abzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind vom zu berücksichtigenden Vermögen Schulden grundsätzlich nicht abzuziehen. Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte nach § 12 SGB II ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 20.02.2014 – B 14 AS 10/13 R – m.w.N.).

Zwar sind im Grundbuch für das Grundstück des Klägers zwei Grundschulden zugunsten der Eheleute B K und T4 K i.H.v. 175.000,00 DM sowie des E K i.H.v. 275.000,00 DM eingetragen. Diese Grundschuldbestellungen und die zugrundeliegenden Vereinbarungen sind jedoch als Scheingeschäfte gemäß § 117 BGB nichtig. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, aber die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1980 – III ZR 169/7 -; Ellenberger in Palandt, 79. Aufl., § 117 BGB Rn. 3). Ein solcher Sachverhalt liegt hier für die „Darlehnsverträge“ zwischen dem Kläger und seinen Eltern vom 08.08.1996 und dem Kläger und seinem Bruder vom 08.08.1996 sowie für die entsprechenden Grundschuldbestellungen vor.

Dies ergibt sich bereits aus der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2020, dass er mit seinen Eltern und seinem Bruder notariell eine Vereinbarung hinsichtlich der Erbfolge bezüglich des Grundstücks der Eltern in T3 und der „Darlehen“ aus dem Jahr 1996 getroffen habe und insoweit eine vorweggenommene Erbfolge erfolgt sei. Legt man diesen Willen der Vertragsbeteiligten – vorweggenommene Erbfolge – zugrunde, ist es nicht erforderlich, Darlehnsverträge abzuschließen und die vermeintlichen Forderungen über eine Grundschuld abzusichern. Für die Vereinbarung mit den Eltern kommt hinzu, dass als Gegenleistung für das ausgezahlte „Darlehen“ ein lebenslanges, aber nicht ausgeübtes Wohnrecht, keine Tilgungsbestimmungen sowie eine Laufzeit von mindestens 14 Jahren vereinbart wurden. Der fehlende ernsthafte Rechtsbindungswille hinsichtlich der im Jahr 1996 abgeschlossenen Vereinbarungen wird auch daran erkennbar, dass bis zum heutigen Tag keine Tilgungsleistungen auf die Darlehnsschuld erbracht worden sind, die Verpflichtung zu Zinszahlungen ab Ende 2015 einvernehmlich – nach Angaben des Klägers schon im Jahr 2007/08 – aufgehoben worden ist und seitens des Darlehnsgebers, dem Bruder, die rückständigen Zinszahlungen weder gegenüber dem Kläger geltend gemacht bzw. gesichert worden sind. Auch das gegenüber seinen Eltern eingeräumte lebenslange Wohnrecht wurde ausweislich der Aussage des Vaters des Klägers tatsächlich nicht vollzogen. Es entsprach daher nicht dem tatsächlichen Willen der Vertragsbeteiligten, Rückzahlungs- und Zinszahlungsverpflichtungen des Klägers aus den „Darlehnsvereinbarungen“ zu vereinbaren. Vielmehr sind diese Verpflichtungen nur zum Schein in der Absicht abgeschlossen und über Grundschulden abgesichert worden, um das Grundstück des Klägers mit Grund-schulden zu belasten, so dass es als verwertbarer Vermögensgegenstand für den zu dieser Zeit be reits Arbeitslosenhilfe beziehenden Kläger ausschied. Hierfür spricht zudem, dass zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Kläger eine Forderung der Bundesagentur für Arbeit auf Rückerstattung von gezahlter Arbeitslosenhilfe i.H.v. 94.690,00 DM anhängig war (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2002 – B 7 AL 126/01 R).

Da das vereinbarte lebenslange Wohnrecht nur schuldrechtlich vereinbart und nicht grundbuchlich gesichert worden ist, lastete es nicht auf dem Grundstück. Der Verkehrswert des Grundstücks wird daher nicht gemindert. Zumal auch hier von einem nichtigen Scheingeschäft gemäß § 117 Abs. 1 BGB auszugehen ist, um den Wert des Grundstückes im Rahmen der Bedarfsprüfung der Arbeitslosenhilfe zu mindern.

3. Bei dem Hausgrundstück handelt es sich um verwertbares Vermögen i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB II. Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff der Verwertbarkeit ist rein wirtschaftlich und beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, sei es, dass Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder dass sie, wie z.B. ein Grundstück infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind. Rechtlich nicht verwertbar ist ein Vermögensgegenstand, für den Verfügungsbeschränkungen bestehen, deren Aufhebung der Inhaber nicht erreichen kann (vgl. hierzu BSG Urteil vom 18.09.2014 – B 14 AS 58/13 R m.w.N.). Tatsächliche oder rechtliche Hindernisse, die eine Verwertbarkeit des Hausgrundstückes des Klägers schlechterdings unmöglich machen, liegen nicht vor und werden auch von dem Kläger nicht geltend gemacht.

Ein Aspekt der tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf. eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeit-raum abzustellen ist (BSG, Urteil vom 30.08.2017 – B 14 AS 30/16 R m.w.N.). Dem Kläger ist die Verwertung seines Hauses durch sachgerechte Verkaufsbemühungen innerhalb von sechs Monaten – dem im streitbefangenen Zeitraum nach § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II (i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl. I 850) maßgeblichen Bewilligungszeitraum – möglich gewesen. Es handelt sich bei dem Haus des Klägers um eine marktgängige Immobilie. Im Falle gewöhnlicher Wohnimmobilien, die sich in Wohngebieten befinden, im Alleineigentum von Leistungsempfängern sind und auch hinsichtlich der Raumaufteilung keine Besonderheiten aufweisen, die den Bedürfnissen eines großen potentiellen Interessentenkreises zuwiderlaufen, geht der Senat grundsätzlich von einer Verwertbarkeit innerhalb von sechs Monaten aus (vgl. Urteil des Senats vom 28.03.2019 – L 19 AS 587/18; LSG NRW, Urteil vom 22.02.2018 – L 6 AS 1411/17). Das Haus weist keine Besonderheiten auf, die eine Vermarktung besonders schwierig erscheinen lassen würden. Prognostisch war daher im April 2014 von einer Verwertbarkeit innerhalb von sechs Monaten auszugehen. Allein der Umstand, dass aus den angefochtenen Bescheiden nicht hervorgeht, dass der Beklagte eine solche Prognose angestellt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Denn bei der Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes handelt es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens (auch) vom Gericht geprüft werden kann und nicht etwa um eine Verfahrenshandlung, die zwingend vom Beklagten durchgeführt werden müsste (vgl. Urteil des Senats vom 28.03.2019 – L 19 AS 587/18; LSG NRW, Urteil vom 22.02.2018 – L 6 AS 1411/17). Die Tatsache, dass der Kläger das Hausgrundstück über einen Zeitraum von mehreren Jahren – ausgehend von Januar 2005 – nicht verkauft hat, steht der Annahme der grundsätzlichen Verwertbarkeit binnen sechs Monaten nicht entgegen. Denn der Kläger hat seit dem 01.01.2005 keine Verwertungsbemühungen unternommen.

4. Das Hausgrundstück stellt kein Schonvermögen i.S.v. § 12 Abs. 3 SGB II. dar. Es hat ei-ne unangemessene Wohnfläche i.S.v. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II (a.). Die Ausnahme-vorschrift des § 12 Abs. 3. S. 1 Nr. 6 SGB II greift nicht ein. Die Verwertung des Hauses ist weder offensichtlich unwirtschaftlich (b), noch würde sie für den Kläger eine besondere Härte bedeuten (c).

a) Das Hausgrundstück, das im Alleineigentum des Klägers steht, ist unangemessen i.S.v. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II. Danach ist nur ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen; maßgebend für die Angemessenheit sind nach § 12 Abs. 3 S. 2 SGB II die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist durch die Rechtsprechung des BSG dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks mit Blick auf die Gesamtwohnfläche des darauf errichteten Hauses und insoweit bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1.1.2002 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG), nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (Urteil vom 12.10.2016 – B 4 AS 4/16 R m.w.N.). Ausgehend vom Sinn und Zweck des Schutzes eines selbstgenutzten Hauses – die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen (grundlegend BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 2/05 R) – hält das Bundesozialgericht die Reduzierung der Prüfung der Angemessenheit allein auf die Größe eines Hauses für nicht sachgerecht, sondern hält eine Differenzierung nach der Anzahl der Personen orientiert an den Wohnflächengrenzen des 2. WoBauG für geboten. Dabei entfalten die Regelungen des II. WoBauG keine unmittelbare Wirkung, sondern stellen lediglich Auslegungshilfen dar, die den Besonderheiten des Systems existenzsichernder Leistungen anzupassen sind (grundlegend BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 2/05 R). Anknüpfend an die Regelung des § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 II. WoBauG, der für Familienheime mit nur einer Wohnung, die von bis zu vier Personen bewohnt werden, eine Wohnflächengrenze von 130 qm vorsah, ist nach gefestigter Rechtsprechung des BSG bei der Nutzung eines Hauses durch vier Personen eine Wohnfläche von 130qm angemessen. Diese Wohnflächengrenze ist bei einer Belegung mit weniger als vier Personen anknüpfend an die Regelung des § 82 Abs. 3 S.1 II. WoBauG um jeweils 20 qm pro Person zu reduzieren, typisierend begrenzt auf ei-ne Belegung mit bis zu zwei Personen (Urteile vom 30.08.2017 – B 14 AS 30/16 R und vom 12.10.2016 – B 4 AS 4/16 R m.w.N.). Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts.

Die danach hier maßgebliche Wohnflächengrenze von 90 qm für den Ein-Personen-Haushalt des Klägers wird bei einer Gesamtwohnfläche des Hauses von mehr als 219 qm deutlich überschritten. Die vom Bundesozialgericht verwandten Wohnflächengrenzen nach dem II. WoBauG können nicht als quasi normative Größen herangezogen wer-den, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss (BSG, Urteil vom 12.10.2016 – B 4 AS 4/16 R). Besondere Umstände solcher Art liegen aber hier nicht vor.

b) Die Verwertung der Hausgrundstückes durch einen Verkauf ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich i.S.v. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6  Alt. 1 SGB II. Von der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung ist auszugehen, wenn der auf dem Markt erzielbare Wert in einem deutlichen Missverhältnis zum „wirklichen Wert“ oder Substanzwert eines Vermögensgegenstandes steht. Bei einer Immobilie kommt eine solche Unwirtschaftlichkeit in Betracht, wenn bei einer Veräußerung nach Abzug der verkaufsbedingten Aufwendungen vom erzielten Verkaufspreis wesentlich weniger als der zum Erwerb und zur Herstellung der Immobilie aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden könnte; gewisse Verluste – insbesondere unter dem Aspekt veränderter Marktpreise und des bisher in An-spruch genommenen Wohnwerts – können jedoch als zumutbar angesehen werden, ei-ne absolute Grenze lässt sich nicht ziehen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.08.2017 – B 14 AS 30/16 R, m.w.N.). Die Verneinung einer absoluten Grenze folgt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Charakter der unbestimmten Rechtsbegriffe „offensichtlich“ und „unwirtschaftlich“, die trotz ihrer Auslegung und Konkretisierung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung letztlich unbestimmt bleiben und der Anwendung auf den jeweiligen Einzelfall bedürfen. Anhaltspunkte, die für ein deutliches Miss-verhältnis zwischen diesem Marktwert und den für die Immobilie aufgebrachten Aufwendungen sprechen könnten, hat der Kläger nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

c) Die Verwertung des Hausgrundstückes durch Verkauf stellt für den Kläger keine besondere Härte i.S.v. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6. Alt. 2 SGB II dar. Nach gefestigter Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.09.2014 – B 14 AS 58/13 R m.w.N.) handelt es sich bei dem Begriff „besondere Härte“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ob von einer besonderen Härte i.S.d. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 2. Alt SGB II . auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgebend sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 S. 1 SGB II) und die Absetzungs-beträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden. Demnach setzt § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II  voraus, dass die Umstände dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Es sind nur besondere, bei anderen Leistungsberechtigten regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen (BSG Urteile vom 15.04.2008 – B 14/7b AS 52/06 R und – B 14 AS 27/07 B). Das Vorliegen solcher besonderen Umstände ist weder aus den Akten ersichtlich noch ergeben sich solche aus dem Vortrag der Kläger (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30.08.2017 – B 14 AS 30/16 R). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich und ergeben sich insbesondere nicht aus dem vertraglich mit seinen Eltern vereinbarten Wohnrecht, da dieses tatsächlich nicht vollzogen wurde.

Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und 5 SGB II liegen gleichfalls nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Revisionszulassung (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht.

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