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Voraussetzungen der Bewilligung einer vollen Erwerbsminderungsrente

Verweigerung der Erwerbsminderungsrente: Das Landessozialgericht Hamburg nimmt Stellung

Im Zentrum eines kontroversen Falles, der bis vor das Landessozialgericht Hamburg (Az.: L 3 R 75/19) ging, stand eine Frau, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragte. Die 1971 geborene, zuletzt als Küchenhilfe tätige Klägerin führte eine Reihe von gesundheitlichen Beeinträchtigungen an, die sie ihrer Ansicht nach arbeitsunfähig machten. Trotz operativer Versteifung mehrerer Wirbelsäulenabschnitte und eines chronifizierten Schmerzsyndroms wurde ihr Antrag auf Rente abgewiesen. Die zentralen Konfliktlinien dieses Falls kreisten um die Frage, inwiefern ihre gesundheitlichen Probleme tatsächlich ihre Arbeitsfähigkeit einschränken und ob sie trotz dieser Beschwerden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch einsatzfähig ist.

Direkt zum Urteil Az: L 3 R 75/19 springen.

Kontroverse Bewertung der Arbeitsfähigkeit

Die Klägerin nahm an einer stationären medizinischen Rehabilitation teil, bei der lumbale und andere Bandscheibenschäden mit Radikulopathie diagnostiziert wurden. Trotzdem wurde sie als arbeitsfähig entlassen, mit der Bemerkung, dass sie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben könne, sofern sie auf bestimmte körperliche Aktivitäten verzichtet. Ein von der Beklagtenseite hinzugezogener Facharzt für Radiologie bestätigte diese Beurteilung.

Widerspruch und weitere Gutachten

Trotz der Ablehnung ihres Rentenantrags gab die Klägerin nicht auf. Sie hob hervor, dass die schmerzhaften Bewegungseinschränkungen so stark seien, dass sie bis ins linke Bein ausstrahlten, was auch Bewegungseinschränkungen des linken Beins zur Folge habe. Nur starke Schmerzmittel würden ihr helfen, die Schmerzen zu ertragen. In der Folge wurden weitere Gutachten eingeholt. Ein Chirurg und Unfallchirurg diagnostizierte eine Reihe von Beschwerden, äußerte jedoch auch Zweifel an der Darstellung der Klägerin, insbesondere was den Umfang der Bewegungseinschränkungen und Funktionseinbußen betrifft.

Ablehnung der Berufung und endgültige Entscheidung

Die endgültige Entscheidung des Landessozialgerichts Hamburg war eindeutig. Die Berufung der Beklagten wurde angenommen, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Mai 2019 aufgehoben und die Klage der Frau in vollem Umfang abgewiesen. Das Gericht entschied, dass trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin keine vollständige Erwerbsminderung vorlag und die Klägerin somit keinen Anspruch auf die beantragte Rente hatte. Eine Revision des Urteils wurde nicht zugelassen.


Das vorliegende Urteil

Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 3 R 75/19 – Urteil vom 15.03.2021

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Mai 2019 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1971 in der T. geborene Klägerin verfügt über keine Berufsausbildung und war zuletzt als Küchenhilfe beschäftigt. Seit August 2015 ist sie krankgeschrieben. Das Versorgungsamt hat bei ihr mit Bescheid vom 4. März 2021 wegen der operativen Versteifung von Wirbelsäulenabschnitten und eines chronifizierten Schmerzsyndroms einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 sowie das Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) anerkannt.

Am 11. Januar 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zur Begründung gab sie an, sie halte sich seit 1986 für erwerbsgemindert wegen einer Operation des Rückens, ihrer Beine und des Kopfes.

Vom 16. Februar bis 8. März 2016 nahm die Klägerin an einer Maßnahme der stationären medizinischen Rehabilitation im Klinikum B. teil. Im Entlassungsbericht werden als Diagnosen lumbale und sonstige Bandscheibenschäden mit Radikulopathie sowie das Vorhandensein von anderen funktionellen Implantaten genannt. Die Entlassung erfolgte als arbeitsunfähig, aber leistungsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für sechs Stunden und mehr arbeitstäglich für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zeitweise im Gehen und Stehen, überwiegend im Sitzen, in allen Schichtdienstformen. Verzichtet werden solle auf bückende, kniende Tätigkeiten sowie auf das Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten oder andauernde Überkopfarbeiten.

Im Rahmen des Rentenverfahrens schloss sich der von der Beklagten beauftragte Facharzt für Radiologie Dr. L. dieser Leistungseinschätzung an. Nach Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente mit Bescheid vom 25. Mai 2016 ab. Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, die schmerzhaften Einschränkungen der Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule seien so stark, dass sie bis ins linke Bein ausstrahlten, was auch zu Bewegungseinschränkungen des linken Beins führe. Die Schmerzen ertrage sie nur durch die Einnahme starker schmerzlindernder Medikamente.

Nach Einholung weiterer Befundberichte beauftragte die Beklagte den Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. M. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser diagnostizierte eine absolute Spinalkanalstenose L4/5 mit erkennbarem muskulären Defizit und funktioneller Einschränkung, keine sensomotorischen Defizite, einen Zustand nach Versteifungsoperation BWK12 bis LWK2 in der Folge von Wirbelbrüchen vor 20 Jahren sowie eine chronische Schmerzstörung. Die gutachterliche Situation sei durch die fehlende Mitarbeit der Klägerin gekennzeichnet gewesen. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob die gezeigten Bewegungsausmaße und Funktionseinbußen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen. Es sei nicht vorstellbar, dass sich die Klägerin um ihren Haushalt und die Kinder nicht kümmere. Die von der behandelnden Psychiaterin angegebene schwere depressive Episode könne in keiner Weise nachvollzogen werden. Die zumutbare Gehstrecke sei nicht beeinträchtigt. Die Klägerin sei leistungsfähig für leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten wechselrhythmisch im Gehen, Stehen und vorwiegend im Sitzen unter Vermeidung von wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste für sechs Stunden und mehr täglich. Mehr als 500 Meter könne die Klägerin mindestens viermal täglich zu Fuß innerhalb von 20 Minuten zurücklegen.

Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2017 zurück.

Mit ihrer am 26. Januar 2017 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, sie leide unter chronischen Schmerzen und starken Depressionen, die von einer hochgradigen Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung begleitet würden, sodass sie ihren Alltag nur mithilfe von Familie und Freunden bewältigen könne.

Das Sozialgericht hat aktuelle Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und sodann den Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Innere Medizin H. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser ist nach Untersuchung der Klägerin in seinem Gutachten vom 18. Januar 2018 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin im Wesentlichen durch zwei Krankheitskomplexe mit entsprechenden Funktionseinschränkungen beeinträchtigt sei. Zum einen bestehe ein komplexes Wirbelsäulenleiden mit lumbaler und thorakolumbaler Spinalkanalstenose bei Zustand nach Spondylodese im unteren BWK/LWK-Übergangsbereich mit mehrfachen operativen Revisionen und bleibender Instabilität der Lendenwirbelsäule im Abschnitt L4/5 mit Zeichen eines Bandscheibenprolaps auf gleicher Höhe und entsprechender Spinalkanalstenose mit rezidivierenden nervlichen Einschränkungen, jedoch vor allem mit einem insgesamt deutlichen massiven Schmerzsyndrom. Mit dieser somatischen Erkrankung in Verbindung stehe ein seit vielen Jahren betriebener, auch iatrogen, d.h. von Ärzten durch ihre Verschreibungen aufrechterhaltener Schmerzmittelabusus, der das Schmerzsyndrom als solches konstant halte und zusätzlich zu einer Abhängigkeit von opiathaltigen Schmerzmitteln führe bzw. bereits geführt habe mit der entsprechenden psychischen Alteration. Des Weiteren bestehe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit den Kriterien kontinuierlicher schwerer und belastender Schmerzen, die jedoch in ihrer Ausprägung, in ihrer anhaltenden Wahrnehmung und Einschränkung nicht adäquat durch den Nachweis eines physiologischen Prozesses oder einer körperlichen Störung erklärt werden könne. Eine eigenständige depressive Erkrankung könne er dagegen nicht sehen. Einigermaßen regelmäßige Arbeitsleistungen könne die Klägerin lediglich in einem zeitlichen Umfang von weniger als drei Stunden erbringen. Auch die Wegefähigkeit sei nicht gegeben. Die Klägerin sei trotz zumutbarer Willensanspannung unfähig, Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Diese Einschränkungen bestünden ab September 2015 und es gebe keine Aussichten, dass sie wieder behoben werden könnten. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 11. April 2018 hat der Sachverständige an seiner Einschätzung festgehalten.

Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 29. Mai 2019 verurteilt, der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2021 zu gewähren. Es ist in den Entscheidungsgründen dem Sachverständigen H. darin gefolgt, dass die Klägerin aufgrund ihrer im Vordergrund stehenden Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet nicht mehr in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden werktäglich zumindest leichte körperliche Arbeiten zu verrichten. Nicht überzeugen könnten allerdings die Ausführungen des Sachverständigen zum Zeitpunkt des Leistungsfalles, denn derart erhebliche Beeinträchtigungen hätten sich weder anlässlich der Begutachtung durch Dr. M. noch während des stationären Aufenthalts im Klinikum B. gezeigt. Ein entsprechender Nachweis liege daher erst im Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen H. vor.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 25. Juli 2019 zugestellte Urteil am 15. August 2019 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass es erhebliche Zweifel an den Angaben und dem Verhalten der Versicherten gebe, auf die bereits Dr. M. hingewiesen habe. Auch der Sachverständige H. habe beschrieben, dass beim An- und Auskleiden und der neurologischen Untersuchung ein demonstrativer Eindruck entstanden sei. In keiner Weise könne man ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild ableiten. Es erschließe sich auch nicht, wie der Sachverständige auf eine aufgehobene Wegefähigkeit komme.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. Mai 2019 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Das Berufungsgericht hat die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil mit Beschluss vom 5. September 2019 ausgesetzt.

Es hat aktuelle Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und sodann den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Psychotherapie Dr. H1 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 1. April 2020 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin dargelegt, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigt sei durch eine Formveränderung der Grundplatte des fünften Halswirbelkörpers, eine strukturelle Fehlstatik von Brust- und Lendenwirbelsäule, die operativ behandelt worden sei, eine altersunübliche Verschleißumformung der Zwischenwirbelgelenke des Lendensattels mit mehrsegmentaler Spinalkanalstenose, eine unvollständige Bewegungsausführung an beiden Hüftgelenken sowie einen beiderseitigen, angeborenen Klumpfuß. Der Klägerin seien damit körperlich leichte Arbeiten bei allenfalls durchschnittlichen Anforderungen an das nervlich-seelische Leistungsvermögen möglich, wobei sie sich allenfalls gelegentlich einmal bücken oder eine sonstige Zwangshaltung ihres Rumpfes einnehmen dürfe. An einem leidensgerechten Arbeitsplatz könne die Klägerin mehr als sechs Stunden täglich am Erwerbsleben teilnehmen. Dass die Wegefähigkeit erhalten sei, sei sowohl am Muskelmantel ihrer unteren Gliedmaßen als auch an der Beschwielung ihrer Fußsohlen abzulesen. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei zumutbar. Derart gravierende Schmerzen, die ihr Umstellungs- und Anpassungsvermögen maßgeblich beeinträchtigen würden, ließen sich nicht begründen.

Das Berufungsgericht hat sodann den Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie L. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser ist seinem Gutachten vom 18. November 2020 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie einer Dysthymie leide. Darüber hinaus sei sie an der der Lendenwirbelsäule und an der Spinalkanalstenosierung operiert worden und es liege eine ältere operative Versorgung der Brustwirbelsäule vor. Sie sei damit in der Lage, leichte körperliche Arbeit einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung zu übernehmen. Die Arbeiten sollten in wechselnder Körperhaltung, in geschlossenen Räumen und zu ebener Erde erfolgen, ausschließliches Tragen, Heben oder Bücken sowie Akkord- oder Nachtarbeiten sollten vermieden werden. Schichtarbeit sei möglich. Die leidensgerechten Tätigkeiten könnten regelmäßig vollschichtig erbracht werden. Die Wegefähigkeit sei erhalten, öffentliche Verkehrsmittel könnten genutzt werden. Es sei ihr zumutbar, eine Willensanspannung aufzubringen, um Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden.

Die Klägerin hält dieses Gutachten für nicht überzeugend und verweist auf die abweichenden Feststellungen des Sachverständigen H.. Sie erhalte Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach dem Pflegegrad 2.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ist im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 124 Abs. 2, § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ergangen.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verurteilt, denn die Klägerin hat hierauf keinen Anspruch.

Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn es konnte nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das Leistungsvermögen der Klägerin aufgehoben oder zeitlich beschränkt ist.

Die Klägerin leidet sowohl unter orthopädischen als auch unter psychischen Gesundheitsstörungen. Für den orthopädischen Bereich hat der Sachverständige Dr. H1 in seinem Gutachten vom 1. April 2020 dargelegt, dass bei ihr zwar verschiedene gesundheitliche Störungen vorliegen, die jedoch lediglich zu qualitativen Einschränkungen, nicht aber zu einer zeitlichen Limitierung des Leistungsvermögens führen. Er hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass die von ihr angegebenen Schmerzen nicht hinreichend durch objektivierbare körperliche Befunde zu erklären seien. Dies gelte zunächst für die geklagten Nackenschmerzen und damit verbundene Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule, denn es bestünden weder lokale Muskelspannungsstörungen noch neuroorthopädische Unregelmäßigkeiten im Bereich der oberen Gliedmaßen. Die aufgrund der strukturellen Fehlstatik der Brust- und Lendenwirbelsäule (Skoliose) durchgeführten Versteifungsoperationen seien zwar zulasten der Beweglichkeit gegangen, mit maßgeblichen Schmerzen gehe dieses Leiden jedoch nicht einher. Weiterhin bestünden altersunübliche Verschleißumformungen der Zwischenwirbelgelenke des Lendensattels sowie eine mehrsegmentale Spinalkanalstenose. Ein hieraus resultierendes neurogenes Hinken werde jedoch nicht deutlich und sei angesichts der Fußsohlenbeschwielung und des Muskelmantels beider Beine auch nicht zu belegen. Aufgrund der Minderbeweglichkeit des Rumpfes und der bestehenden Fußfehlstatik sei eine überwiegend sitzende Tätigkeit erforderlich. Allerdings könne die Klägerin durchaus in die Hocke gehen oder knien, sodass Arbeiten in Bodennähe, beispielsweise ein Aufheben von Gegenständen, nicht vollkommen unmöglich seien. Der Sachverständige hat weiter darauf hingewiesen, dass der von der Klägerin geschilderte Medikamentencocktail Zweifeln unterliege, da die Mittel zum Teil nicht parallel einzunehmen seien und ihr behandelnder Arzt Dr. W. in seinem Befundbericht vom 21. Oktober 2019 angegeben habe, Medikamente würden nicht helfen. Auch die Aussage der Klägerin, die Schmerzen betrügen auf einer zehnstufigen Skala mehr als zehn, sei als Inkonsistenzmerkmal zu werten. Er sei daher nicht davon überzeugt, dass die Klägerin tatsächlich Schmerzen im von ihr vorgetragenen Umfang wahrnehme.

Der Sachverständige hat seine Beurteilung nachvollziehbar anhand der erhobenen Befunde und der aufgezeigten Inkonsistenzen begründet. Ähnliche Zweifel am tatsächlichen Ausmaß der geklagten Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen hatte auch schon Dr. M. in seinem im Auftrag der Beklagten erstellten Gutachten vom 22. Dezember 2016 geäußert. Das Berufungsgericht schließt sich den Ausführungen von Dr. H1 daher nach eigener Sachprüfung an.

Es konnte ebenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass die bei der Klägerin bestehenden psychischen Erkrankungen zu einer zeitlichen Einschränkung ihres Leistungsvermögens führen. Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen L. in seinem Gutachten vom 18. November 2020, der bei der Klägerin auf seinem Fachgebiet eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine Dysthymie festgestellt hat. Er ist jedoch ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Gesundheitsstörungen nur zu qualitativen Einschränkungen, nicht aber zu einer zeitlichen Beschränkung des Leistungsvermögens führen und hat dies nachvollziehbar mit den von ihm erhobenen Befunden begründet. Er hat insoweit dargelegt, dass die Klägerin aufmerksam und konzentriert sei, für die von ihr angegebene Konzentrationsschwäche habe es daher trotz längerer Exploration keine Anzeichen gegeben. Sie habe auch nicht zunehmend erschöpft oder müde gewirkt, sondern vielmehr eine gute Durchhaltefähigkeit gehabt. Es hätten sich keine Störungen des Lang- oder Kurzzeitgedächtnisses oder andere kognitive Defizite gezeigt. Die Psychomotorik sei während der gesamten Exploration ruhig gewesen. Die Verlagerung des Körpergewichts im Sessel sei ihr nur anfänglich schwergefallen, im Verlauf sei die Klage deutlich verschwunden. Zu Beginn des Gesprächs habe sie wiederholt verschiedenste Schmerzzustände beklagt und dabei das Gesicht verzogen. Je länger das Gespräch gedauert habe, desto weniger Schmerzen seien aber präsentiert worden. Der Antrieb sei leicht reduziert, die affektive Schwingungsfähigkeit eingeschränkt. Die Stimmung sei in der Untersuchungssituation herabgesetzt gewesen, aber bei der Schilderung der Kinder deutlich aufgelockerter. Der Sachverständige hat weiter berichtet, die Fähigkeit der Klägerin zur emotionalen Kontaktfähigkeit und ihre psychische Stabilität seien nicht eingeschränkt, die Affekt- und Impulskontrolle sei situationsadäquat, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen zeige sich nicht beeinträchtigt. In der Gutachtensituation habe sich auch keine eingeschränkte Flexibilität und Umstellfähigkeit gezeigt, die Anpassung an die unvertraute Situation sei ihr vielmehr gut gelungen. Das Krankheitserleben sei auf das Körperliche und das Seelische konzentriert, der Leidensdruck sei hoch, der soziale Rückhalt sei vorhanden (Familie). In der Begutachtung habe sich zwar eine Dysthymie gezeigt, aber keine eigenständige depressive Erkrankung. Die Klägerin habe auch in seiner Begutachtung sehr hohe Schmerzwerte angegeben, sei aber in Sitzhaltung und Verlagerung des Körpergewichts nicht sichtlich beeinträchtigt gewesen. Sie habe auch ohne Schmerzäußerung aufstehen und leicht humpelnd in einen anderen Untersuchungsbereich folgen können. Hinsichtlich der von ihr vorgelegten Medikamentenliste mit verschiedensten Analgetika habe es den Eindruck deutlicher Inkonsistenzen gegeben und es sei unklar geblieben, inwieweit die Klägerin wirklich die Medikamente in diesem Ausmaß einnehme. Die Klägerin habe in der Begutachtung ihre Symptome verdeutlicht, das Ausmaß der geklagten Schmerzsymptomatik sei nicht nachvollziehbar. Es habe auch Widersprüche in der Schilderung der Tagesstruktur gegeben. Zwar habe sie angegeben, sich um nichts mehr kümmern zu können, bei konkreter Nachfrage aber mitgeteilt, die Kinder jeden Morgen zu verabschieden und ihnen auch Frühstück zu machen. Zusätzlich habe der durchgeführte psychometrische Rey-Memory-Test einen Hinweis darauf gegeben, dass die Klägerin absichtlich Einschränkungen der Kognition wiedergegeben habe. Es spreche daher mehr dafür als dagegen, dass die Klägerin ein vollsichtiges Leistungsbild erbringen könne und dass es sich mehr um ein motivationales Problem mit einem deutlich hohen sekundären Krankheitsgewinn handele. Trotz allem sei es ihr zumutbar, sich in entsprechende Behandlungen zu begeben.

Demgegenüber vermag das Gutachten des Sachverständigen H. vom 18. Januar 2018 nicht zu überzeugen. Die von ihm vertretene Auffassung, das Leistungsvermögen der Klägerin sei aufgehoben, lässt sich mit den von ihm geschilderten Befunden nicht nachvollziehbar und zweifelsfrei begründen. So hat die Klägerin ihm einen einigermaßen geregelten Tagesablauf geschildert und angegeben, im Haushalt alles machen zu können, wenn auch nur ganz langsam. Sie bereite auch das Mittagessen für die Kinder, könne es aber nicht immer gewährleisten. Der Sachverständige hat die Klägerin weiter als moros verstimmt, etwas trotzig, ungehalten und gelangweilt beschrieben. Eine eigenständige depressive Erkrankung konnte er jedoch ausdrücklich nicht feststellen. Er hat weiter ausgeführt, dass sich Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen angedeutet hätten, da sie bisweilen offensichtlich nicht richtig zugehört habe. Schwere und dauerhafte Konzentrationsstörungen lassen sich hieraus nicht ableiten. Für das von dem Sachverständigen gefundene Ergebnis eines aufgehobenen Leistungsvermögens fehlt es somit an einer tragfähigen Begründung. Hinzu kommt, dass auch er ausdrücklich eine demonstrative Haltung der Klägerin beim An- und Auskleiden und bei der neurologischen Untersuchung festgestellt hat. Er hat des Weiteren eine trotzige Abwehrhaltung der Klägerin beschrieben, die sich als Anklage gegen den subjektiv von ihr als ungerecht empfundenen Lebenslauf verstehen lasse. Abschließend hat er ausgeführt, die Klägerin habe gewissermaßen beschlossen, nicht mehr arbeiten zu können und möchte kränker erscheinen als sie tatsächlich sei. Dieses Verhalten sei natürlich gesteuert und insofern absichtsvoll. Diese Feststellungen stimmen überein mit den Aussagen der Sachverständigen Dr. M., Dr. H1 und L. und stehen der Feststellung eines aufgehobenen Leistungsvermögens entgegen. Wieso der Sachverständige H. dennoch zu der gegenteiligen Beurteilung gelangt ist, erschließt sich nicht. Er hat sich inhaltlich weder in seinem Gutachten noch in der ergänzenden Stellungnahme mit den Zweifeln an der Schwere der geklagten Beschwerden auseinandergesetzt, die sich aus dem demonstrativen Verhalten der Klägerin ergeben. Soweit er lediglich ausgeführt hat, eine „Bewusstheit“ über das „absichtsvolle Verhalten“ sei nicht gegeben, ist dies bereits in sich widersprüchlich. Auch mit den Angaben der Klägerin zu den eingenommenen Medikamenten hat er sich in keiner Weise kritisch auseinandergesetzt. Für seine Annahme, die Klägerin könne weder zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeit benutzen noch viermal täglich Wegstrecken von mehr als 500 m zu Fuß zurücklegen, fehlt jede Begründung.

Da derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die objektive Feststellungslast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt, gehen die Zweifel am Ausmaß der geklagten Funktionseinschränkungen, die sich aufgrund des demonstrativen Verhaltens und der dargelegten Inkonsistenzen ergeben, zulasten der Klägerin. Das Vorliegen einer rentenrechtlich relevanten Erwerbsminderung konnte damit nicht festgestellt werden. Die Feststellungen des Versorgungsamtes haben keinen Einfluss auf die rentenrechtliche Bewertung, da ihnen andere rechtliche Voraussetzungen zugrunde liegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

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