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Zuerkennung des Merkzeichens „G“ bei Bewegungseinschränkungen

SG Hamburg – Az.: S 54 SB 661/14 – Urteil vom 07.06.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung des Merkzeichens „G“.

Er stellte am 25.09.2008 einen Erstantrag nach dem Schwerbehindertenrecht. Nach der Einholung von Befundberichten seiner behandelnden Ärzte und deren Auswertung durch den versorgungsärztlichen Dienst stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12.02.2009 einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 fest. Hierbei berücksichtigte sie eine psychische Störung mit einem Teil-GdB von 40 und ein Fibromyalgiesyndrom mit einem Teil-GdB von 10.

Im nachfolgenden Neufeststellungsverfahren stellte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2010 einen Grad der Behinderung von 50 fest. Die Erhöhung beruhte darauf, dass die psychische Störung nunmehr mit einem Teil-GdB von 50 und das Fibromyalgiesyndrom mit einem Teil-GdB von 20 bewertet wurde. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen G lehnte die Beklagte ab, da der Kläger nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre.

Am 14.03.2014 beantragte der Kläger die Neufeststellung seines GdB und die Feststellung des Merkzeichens „G“.

Die Beklagte holte aktuelle Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers ein. Nach der Auswertung dieser Befunde durch Dr. K. erließ die Beklagte am 19.06.2014 einen Neufeststellungsbescheid, in dem ein GdB von 60 anerkannt wurde. Im Einzelnen wurden folgende Gesundheitsstörungen berücksichtigt: 1. Psychische Störung (Teil-GdB 50) 2. Entzündlich-rheumatische Gelenkerkrankung, Fibromyalgiesyndrom (Teil-GdB 30) 3. Funktionsstörung der Wirbelsäule (Teil-GdB 10) 4. Bluthochdruck (Teil-GdB 10).

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und merkte an, dass aus seiner Sicht die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms falsch sei. Vielmehr liege eine seronegative rheumatoide Arthritis vor. Auch müsse das Merkzeichen G festgestellt werden, da er nicht mehr in der Lage sei, eine Strecke von zwei Kilometern in etwa einer halben Stunde zu gehen. Dies hänge vor allem mit seiner Depression und den Erschöpfungszuständen zusammen.

Die Beklagte holte weitere Befundberichte von Frau S. und Dr. L. ein und wies den Widerspruch im Anschluss daran mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2014 zurück. Die Gesundheitsstörungen bezeichnete sie nunmehr wie folgt: 1. Psychische Störung (Teil-GdB 50) 2. Entzündlich-rheumatische Gelenkerkrankung (Teil-GdB 20) 3. Funktionsstörung der Wirbelsäule (Teil-GdB 10) 4. Bluthochdruck (Teil-GdB 10).

Mit seiner am 30.10.2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zunächst hat er die Feststellung eines GdB von 80 sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G beantragt. Er hält vor allem die rheumatoide Arthritis für zu gering bewertet, da er seit Jahren einen TNF Blocker nehmen müsse. Aufgrund dessen sei er oft erkältet, könne schlecht durch die Nase atmen, fühle sich schwach und schlafe nur selten richtig durch. Zusätzlich habe er noch zwei Bandscheibenvorfälle und immer wieder starke Schmerzen an den Lendenwirbeln.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Einholung eines rheumatologischen Gutachtens von Amts wegen beantragt. Einen Antrag nach § 109 SGG hat er ausdrücklich nicht gestellt. Außerdem hat er seinen Klagantrag auf die Feststellung des Merkzeichens G beschränkt.

Er beantragt nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 19.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2014 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, bei ihm ab dem 14.03.2014 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ festzustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie auf den Akteninhalt und die in den angefochtenen Bescheiden dargelegten Gründe Bezug. Das Klagvorbringen führe zu keiner günstigeren Beurteilung.

Das Gericht hat zunächst Befundberichte von Dr. L. und Frau S. angefordert und im Anschluss daran ein fachärztliches Gutachten von Herrn W. eingeholt. Herr W. hat den Kläger am 07.09.2015 untersucht. Der Kläger hat die 14 Treppenstufen zur Praxis auf- und abwärts im Wechselschritt mit Festhalten zurückgelegt und sich innerhalb der Praxisräume mit einem gleichmäßigen, flüssigen und unbeeinträchtigtem Gangbild bewegt. Auch auf dem Weg zur S-Bahn nach Ende der Untersuchung konnte der Sachverständige ein normales Gangbild beobachten. Das Bewegungsausmaß der großen und kleinen Gelenke war unbeeinträchtigt, das Muskelprofil an Armen und Beinen gleichmäßig und kräftig. Auch das Bewegungsausmaß des Achsenskeletts war in allen Richtungen unbeeinträchtigt. Zu der Beurteilung der rheumatologischen Erkrankung führt der Sachverständige aus, dass die Einschätzung der Beklagten mit einem GdB von 30 aus allgemeinärztlicher Sicht zutreffend und angemessen sei. Das Bewegungsausmaß sämtlicher großer und kleiner Gelenke sei vollkommen unbeeinträchtigt gewesen. Unter der seit über zwei Jahren durchgeführten Therapie mit Enbrel finde sich in den Laborwerten auch keine entzündliche Aktivität. Bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Bandscheibenvorfälle weist der Sachverständige darauf hin, dass sich bei seiner Untersuchung eine erstaunlich gute Beweglichkeit fand, so dass die bisherige versorgungsärztliche Einschätzung eines Teil-GdB von 10 aus allgemeinärztlicher Sicht angemessen sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die wiederkehrenden Schmerzen eine erhebliche Überlagerung mit dem psychiatrischen Krankheitsbild aufweisen, welches mit einem GdB von 50 ausreichend hoch bewertet sei. Damit liegen keine Erkrankungen vor, die zur Zuerkennung des Merkzeichens G führen würden. Dies decke sich im Übrigen mit den Beobachtungen während der Untersuchung. Der Kläger zeigte ein vollkommen unbeeinträchtigtes, gleichmäßiges und flüssiges Gangbild, machte auf einer Strecke von 400 Metern keine Pausen und gelangte in normaler Zeit zur nächsten Straßenkreuzung.

Nach der Übersendung des Gutachtens an den Kläger hat dieser darauf hingewiesen, dass er möglicherweise unter einer Schmerzverarbeitungsstörung leide und beantragt, ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie einzuholen. Das Gericht hat daher zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Frau Dr. L1 beauftragt, den Kläger zu untersuchen und ein Gutachten zu erstatten.

Frau Dr. L1 hat den Kläger am 06.04.2016 untersucht und insbesondere ein annähernd symmetrisches Gangbild festgestellt. Auch die Gangprovokationen waren unauffällig. Intermittierend fand sich eine leichte Schonung des rechten Beins. Die Füße waren seitengleich beschwielt, das Muskelrelief war nach Form und Umfang an Armen, Beinen und am Stamm symmetrisch ausgebildet und erhalten. Hinsichtlich der seit Dezember 2015 festgestellten ausgeprägten Sehnenscheidenentzündung am rechten Fuß geht die Sachverständige davon aus, dass diese Teil der rheumatoiden Arthritis ist. Diesbezügliche äußere Krankheitszeichen, insbesondere eine daraus resultierende Bewegungs-einschränkung, hat sie im Rahmen ihrer Untersuchung jedoch nicht festgestellt. Eine belastungsabhängige Schmersymptomatik sei nachvollziehbar, ohne dass nach ihrem Verständnis eine Symptomatik vorläge, die einem der in der Versorgungsmedizinverordnung benannten Krankheitsbild, welches zur Feststellung des Merkzeichens G führen kann, gleichzusetzen wäre. Zudem sei eine Besserung durch Anpassung der antirheumatischen Behandlung zu erwarten.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang, der dem Gericht vorgelegen hat und der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass bei ihm das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „G“ festgestellt wird.

Nach § 69 Abs. 4 i.V.m. § 69 Abs. 1 S. 1 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Stellen den Grad der Behinderung fest und treffen die erforderlichen Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Nach § 159 Abs. 7 SGB IX gelten für diese Feststellungen die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend, da bislang keine Verordnung nach § 70 Abs. 2 SGB IX erlassen ist.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ ergeben sich aus den §§ 145, 146 SGB IX. Nach § 145 Abs. 1 SGB IX sind Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises unentgeltlich zu befördern. Nach § 146 Abs. 1 SGB IX ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Weg-strecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Diese Voraussetzungen sind nach Teil D Nr. 1 der Anlage zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundes-versorgungsgesetzes (AnlVersMedV), die, wie oben ausgeführt, entsprechend für die Feststellungen im Schwerbehindertenrecht gilt, erfüllt, wenn Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen oder bei Behinderungen der unteren Gliedmaßen mit einem GdB von unter 50, die sich besonders ungünstig auf die Gehfähigkeit auswirken, z.B. bei Versteifung des Hüftgelenkes, Versteifung des Knie- oder Fußgelenkes in ungünstiger Stellung sowie arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch innere Leiden, die schwere Beeinträchtigungen zur Folge haben, können die Voraussetzungen erfüllen, ferner hirnorganische Anfälle mit einer mittleren Anfallshäufigkeit, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten sowie Störungen der Orientierungsfähigkeit bei schweren Seh- oder Hörbehinderungen oder aufgrund geistiger Behinderung.

Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Insbesondere liegt bei ihm keine Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule vor, die zu einem GdB von 50 führt. Bei ihm wurde zwar eine entzündlich-rheumatische Erkrankung festgestellt, die sich auch auf die unteren Gliedmaßen auswirken kann. Allerdings ist diese mit einem GdB von 30 zutreffend und ausreichend bewertet, auch wenn eine aggressive Therapie durchgeführt werden muss. Es handelt sich um eine Erkrankung mit geringen Auswirkungen, die nach Teil B Nr. 18.2.1 Anl VersMedV zu einem GdB von 20-40 führt. Ein GdB von 50 käme nur in Betracht, wenn eine entzündlich-rheumatische Erkrankung mit mittelgradigen Auswirkungen vorläge. Dies erfordert jedoch dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden und eine therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität. Eine solche ist den vorliegenden Befunden jedoch nicht zu entnehmen. Insbesondere konnte, wie sich aus dem Befundbericht von Dr. Walter vom 21.03.2016 ergibt, klinisch, sonographisch und serologisch keine Aktivität der Erkrankung festgestellt werden. Dies deckt sich mit dem Untersuchungsbefund von Herrn W., der keinerlei Funktionseinschränkung der kleinen und großen Gelenke feststellen konnte. Auch eine Schwellung, Überwärmung, Verdickung oder Rötung von Gelenken lag nicht vor. Ebensowenig konnte Frau Dr. L1, die den Kläger am 06.04.2016 untersucht hat, äußere Krankheitszeichen der rheumatoiden Arthritis erheben. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Anhaltspunkte für nunmehr vorliegende dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden sowie eine therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität. Daher hält die Kammer auch die Einholung eines zusätzlichen rheumatologischen Gutachtens nicht für erforderlich. Dies gilt umso mehr, als allein die Feststellung eines GdB von 50 für die rheumatische Erkrankung das Vorliegen des Merkzeichens G nicht begründen könnte. Zu berücksichtigen wäre nämlich nur der Teil der Erkrankung, der sich auf die Gehfähigkeit auswirkt, d.h. die Betroffenheit der unteren Extremitäten und der Lendenwirbelsäule. Hier kommen allein die Schmerzen des Klägers an den Füßen und in den Kniegelenken in Betracht, die jedoch, auch im Vergleich zu den in Nr. 18.14 aufgeführten Funktions-einschränkungen der unteren Gliedmaßen, jedenfalls keinen höheren GdB als den für die rheumatische Erkrankung bereits festgestellten GdB von 30 rechtfertigen.

Auch auf internistischem Fachgebiet ist keine Erkrankung nachgewiesen, die zur Feststellung des Merkzeichens G führen könnte.

Schließlich führt die beim Kläger bestehende psychische Erkrankung mit chronischer Schmerzstörung nicht zum Vorliegen des Merkzeichens G. In Anbetracht des von Herrn W. festgestellten unbeeinträchtigten, gleichmäßigen und flüssigen Gangbildes bzw. des von Frau Dr. L1 festgestellten annährend symmetrischen Gangbildes und des Umstandes, dass beide Gutachter ein erhaltenes Muskelrelief an den Beinen feststellen konnten, so dass eine anhaltende schmerzbedingte Schonung nicht nachweisbar ist, ist die Kammer mit den Gutachtern der Auffassung, dass der Kläger auch insoweit ortsübliche Strecken noch zumutbar zu Fuß zurücklegen kann. Dies wird im Übrigen auch dadurch gestützt, dass der Kläger gegenüber Herrn W. angab, er gehe zum Einkaufen meist zu Lidl oder Kaufland. Beide Geschäfte sind mehr als einen Kilometer von seiner Wohnung entfernt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Mangels Erfolg der Klage in der Hauptsache kommt eine Kostenerstattung durch die Beklagte nicht in Betracht.

 

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