Skip to content
Menü

Arbeitsunfall – Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Ein Postzusteller aus Spanien stürzte während seiner Arbeit und verletzte sich am Knie und an der Schulter. Doch die Berufsgenossenschaft verweigerte ihm weitere Leistungen, da seine Beschwerden laut Gericht hauptsächlich auf Verschleißerscheinungen und nicht auf den Unfall zurückzuführen seien. Nun scheiterte der Zusteller auch vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit seinem Anliegen auf weitere Zahlungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 30.04.2024
  • Aktenzeichen: L 15 U 437/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Sozialrecht, Unfallversicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Postzusteller, der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines Arbeitsunfalls beansprucht. Er argumentiert, dass sowohl die Schäden im linken Knie als auch in der rechten Schulter auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind.
  • Beklagte: Die gesetzliche Unfallversicherung, die nur eine Prellung des linken Kniegelenkes als Unfallfolge anerkannte und weitere Ansprüche des Klägers auf Verletztengeld und Verletztenrente ablehnte. Sie argumentiert, dass die Beschwerden jenseits der Prellung des linken Knies weder durch den Unfall verursacht wurden noch einen Anspruch begründen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger erlitt am 10.11.2021 einen Arbeitsunfall, bei dem er auf nassem Laub ausrutschte und sich am linken Knie verletzte. Später behauptete er auch Beschwerden in der rechten Schulter. Die Unfallversicherung anerkannte eine Knieprellung, lehnte jedoch die Übernahme weiterer Kosten für die Schulter ab, da keine unfallbedingte Ursache nachgewiesen werden konnte.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt ist, ob die vom Kläger geltend gemachten Knie- und Schulterbeschwerden kausal durch den Arbeitsunfall verursacht wurden und somit Ansprüche auf Verletztengeld und Verletztenrente begründen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen über die Anerkennung einer Knieprellung hinaus hat.
  • Begründung: Das Gericht befand, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen jenseits der Knieprellung nicht wesentlich durch den Arbeitsunfall verursacht wurden. Die nach dem Unfall aufgetretenen Knie- und Schulterprobleme sind degenerativer Natur und nicht unfallbedingt. Ein Anspruch auf Verletztengeld erlischt, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr unfallbedingt ist.
  • Folgen: Der Kläger erhält keine weiteren Leistungen von der Unfallversicherung. Das Urteil ist rechtskräftig, da keine Revision zugelassen wurde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Arbeitsunfall: Gericht klärt Ansprüche auf Versicherungsschutz und Entschädigung

Arbeitsunfälle gehören zu den häufigsten beruflichen Risiken und stellen für Arbeitnehmer eine ernsthafte Herausforderung dar. Die gesetzliche Unfallversicherung bietet dabei einen umfassenden Versicherungsschutz, der Beschäftigte im Fall eines Tätigkeitsunfalls absichert und finanzielle sowie medizinische Unterstützung gewährleistet.

Rehabilitationsleistungen, Heilbehandlungen und mögliche Verletztenrenten sind zentrale Ansprüche, die Betroffene nach einem Arbeitsunfall geltend machen können. Die Unfallversicherung schützt Arbeitnehmer dabei nicht nur während der direkten Arbeitsausübung, sondern auch auf dem Arbeitsweg und sorgt für eine umfassende Entschädigung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch berufliche Unfälle.

Die folgenden Ausführungen beleuchten einen konkreten Gerichtsfall, der die komplexen Ansprüche und Leistungen bei einem Arbeitsunfall näher betrachtet.

Der Fall vor Gericht


Keine Unfallversicherungsleistungen für Postzusteller nach Ausrutschen auf Laub

Postzusteller in gelber DHL-Uniform kniet nach Sturz auf nassem Bürgersteig, stützt sich auf dem Boden ab, Schmerzen sichtbar.
Leistungen bei Arbeitsunfall – Gerichtsfall | Symbolfoto: Flux gen.

Ein am 10. November 2021 verunfallter Postzusteller erhält keine weiteren Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen und wies damit die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold zurück.

Sturz beim Aussteigen aus Fahrzeug

Der in Spanien geborene Kläger rutschte während seiner Tätigkeit als Postzusteller beim Aussteigen aus seinem Fahrzeug auf nassem Laub aus und fiel nach eigenen Angaben auf das linke Knie. Bei der Vorstellung beim Durchgangsarzt am 15. November 2021 wurde eine Prellung des linken Kniegelenks diagnostiziert.

Medizinische Befunde und Behandlung

Eine MRT-Untersuchung des linken Knies am 23. November 2021 zeigte eine mögliche initiale Rissbildung am Innenmeniskus sowie eine drittgradige Chondropathie. Da der behandelnde Orthopäde keine traumatische Läsion feststellte, erfolgte die weitere Behandlung zu Lasten der Krankenkasse.

Erst am 1. März 2022 berichtete der Kläger erstmals von Beschwerden in der rechten Schulter. Er gab an, bei dem Sturz auch auf diese gefallen zu sein. Eine MRT-Untersuchung bestätigte eine partiale Ruptur der Supraspinatussehne. Bei einer diagnostischen Arthroskopie am 5. Mai 2022 zeigten sich jedoch keine Unfallfolgen.

Rechtliche Bewertung und Urteil

Das Gericht folgte der Einschätzung des medizinischen Sachverständigen, wonach durch den Unfall lediglich eine Prellung des linken Kniegelenks entstanden sei, die eine Arbeitsunfähigkeit von maximal 8 bis 10 Tagen nach sich gezogen habe. Die in der MRT sichtbaren Schäden im Knie seien auf einen fortgeschrittenen Verschleiß zurückzuführen.

Bezüglich der Schulterbeschwerden bestehen erhebliche Zweifel am Unfallzusammenhang, da der Kläger diese erst fünf Monate nach dem Ereignis erstmals erwähnte. Zudem zeigten sowohl bildgebende Verfahren als auch die Arthroskopie ausschließlich verschleißbedingte Schäden ohne Hinweise auf Verletzungsfolgen.

Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung der Berufsgenossenschaft, die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nur bis zum 8. Dezember 2021 zu gewähren. Weder ein Anspruch auf Verletztengeld noch auf Verletztenrente bestehe über diesen Zeitpunkt hinaus, da die andauernden Beschwerden nicht rechtlich wesentlich durch den Arbeitsunfall verursacht worden seien.


Die Schlüsselerkenntnisse

„Das Urteil verdeutlicht, dass für die Anerkennung von Unfallfolgen ein eindeutiger zeitlicher und medizinischer Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Verletzungen nachgewiesen werden muss. Beschwerden, die erst Monate nach dem Unfall auftreten oder bei denen degenerative Veränderungen festgestellt werden, werden in der Regel nicht als Unfallfolgen anerkannt. Die Dokumentation der Verletzungen zum Unfallzeitpunkt ist entscheidend für spätere Leistungsansprüche.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Arbeitsunfall erleiden, müssen Sie alle Verletzungen unmittelbar beim Durchgangsarzt angeben und dokumentieren lassen – auch wenn diese zunächst als weniger schwerwiegend erscheinen. Spätere Beschwerden, die Sie erst Monate nach dem Unfall melden, werden meist nicht mehr als Unfallfolgen anerkannt. Bei der ärztlichen Erstuntersuchung sollten Sie daher besonders sorgfältig alle Sturz- oder Unfallfolgen schildern. Lassen Sie sich auch kleinere Verletzungen attestieren, da diese später relevant werden könnten. Die Unfallversicherung übernimmt in der Regel nur die Behandlungskosten für Verletzungen, die unmittelbar nach dem Unfall diagnostiziert wurden.

Benötigen Sie Hilfe?

Vermeiden Sie finanzielle Nachteile nach einem Arbeitsunfall.

Das Urteil zeigt, wie wichtig eine lückenlose Dokumentation und frühzeitige Meldung aller Verletzungen nach einem Arbeitsunfall sind. Gerade bei Spätfolgen oder unklaren Beschwerdebildern ist eine rechtliche Beratung essentiell, um Ihre Ansprüche gegenüber der Unfallversicherung zu wahren.

Wir unterstützen Sie dabei, die komplexen Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu verstehen und Ihre Rechte optimal durchzusetzen. Sprechen Sie mit uns und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Situation analysieren.

Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Fristen muss ich nach einem Arbeitsunfall einhalten?

Bei einem Arbeitsunfall müssen unterschiedliche Fristen beachtet werden, die sich nach der Schwere des Unfalls richten.

Sofortige Meldepflicht

Unverzüglich und ohne Verzögerung muss ein Arbeitsunfall gemeldet werden bei:

  • Tödlichen Unfällen
  • Massenunfällen mit mehr als drei Verletzten
  • Unfällen mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden

Reguläre Meldefrist

Bei allen anderen Arbeitsunfällen gilt eine Meldefrist von drei Tagen. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Unfall. Samstage, Sonn- und Feiertage werden bei der Fristberechnung mitgezählt.

Voraussetzungen für die Meldepflicht

Eine Unfallmeldung ist grundsätzlich dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer länger als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist. Der Unfalltag selbst wird bei dieser Berechnung nicht mitgezählt.

Nachträgliche Meldung

Wird ein Arbeitsunfall nicht fristgerecht gemeldet, können Sie den Vorfall zwar auch später noch anzeigen. Dies kann jedoch problematisch sein, da:

  • Die Beweisführung für den Zusammenhang zwischen Unfall und Arbeitstätigkeit schwieriger wird
  • Teilansprüche möglicherweise verfallen können
  • Der fehlende Nachweis im Verbandbuch oder beim Durchgangsarzt die Anerkennung erschwert

Durchgangsärztliche Vorstellung

Nach einem Arbeitsunfall müssen Sie einen Durchgangsarzt aufsuchen, wenn:

  • Die Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus andauert
  • Die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert
  • Heil- und Hilfsmittel verordnet werden müssen
  • Eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen vorliegt

Die Einhaltung dieser Fristen ist entscheidend für die spätere Anerkennung des Arbeitsunfalls und die Gewährung von Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung.


zurück

Welche medizinischen Nachweise benötige ich für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls?

Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls müssen Sie zeitnah und lückenlos medizinische Nachweise erbringen.

Erstversorgung und Dokumentation

Bei einem Arbeitsunfall müssen Sie umgehend einen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen. Der D-Arzt ist verpflichtend aufzusuchen, wenn:

  • die Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus besteht
  • die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert
  • Heil- und Hilfsmittel verordnet werden müssen
  • eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen vorliegt

Erforderliche Dokumentation

Jede Verletzung muss im Verbandbuch des Betriebs dokumentiert werden. Folgende Angaben sind zwingend erforderlich:

  • Name der verletzten Person
  • Datum und Uhrzeit des Unfalls
  • Ort und genauer Unfallhergang
  • Art und Schwere der Verletzung
  • durchgeführte Erste-Hilfe-Maßnahmen
  • Namen der Ersthelfer und Zeugen

Medizinische Gutachten

Der D-Arzt erstellt einen ausführlichen Bericht für die Berufsgenossenschaft, der als zentraler Beweis dient. Der Bericht muss:

  • unfallbedingte Befunde klar von unfallunabhängigen Befunden trennen
  • den Gesundheitserstschaden zweifelsfrei dokumentieren
  • die Diagnose eindeutig als Verletzungsdiagnose beschreiben

Bei der Begutachtung gilt der Grundsatz des Vollbeweises. Dies bedeutet, dass der Gesundheitserstschaden aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht zweifelsfrei feststehen muss.


zurück

Wie unterscheidet die Unfallversicherung zwischen unfallbedingten und altersbedingten Schäden?

Bei der Beurteilung von Unfallschäden unterscheidet die Unfallversicherung grundsätzlich zwischen altersbedingten Verschleißerscheinungen und unfallbedingten Gesundheitsschäden.

Grundsätzliche Unterscheidung

Ein dem Alter entsprechender Verschleiß gilt als Degeneration und ist kein regelwidriger Körperzustand. Solche altersbedingten Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen dürfen von der Versicherung nicht als Grund für eine Leistungsminderung herangezogen werden.

Bewertung von Vorschäden

Die Unfallversicherung unterscheidet zwischen zwei Arten von Vorschäden:

  • Eine Schadensanlage ist eine klinisch stumme Krankheitsdisposition, die erst durch einen äußeren Anstoß krankhaft wird
  • Eine Vorerkrankung ist eine bereits symptomatische Erkrankung, die schon behandlungsbedürftig war

Rechtliche Bewertung

Wenn eine Schadensanlage vorliegt, prüft die Versicherung, ob das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden rechtlich wesentlich war. Dabei gilt das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“:

War das Unfallereignis die wesentliche Ursache, besteht für den gesamten Gesundheitsschaden Anspruch auf Leistungen. Die Versicherung darf die Leistung nur dann kürzen, wenn die Mitwirkung der Vorerkrankung mehr als 25 Prozent beträgt.

Nachweis und Beweislast

Die Beweislast für das Vorliegen einer Vorschädigung liegt bei der Versicherung. Sie muss nachweisen:

  • Dass eine Vorschädigung über das altersübliche Maß hinausgeht
  • Welchen konkreten Anteil die Vorschädigung am Gesundheitsschaden hat
  • Dass die Vorschädigung bereits vor dem Unfall behandlungsbedürftig war

zurück

Was sind die Voraussetzungen für den Erhalt von Verletztengeld?

Grundvoraussetzungen

Sie haben Anspruch auf Verletztengeld, wenn Sie infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig sind oder wegen einer Heilbehandlungsmaßnahme keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

Unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit müssen Sie einen der folgenden Ansprüche gehabt haben:

  • Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
  • Krankengeld oder Pflegeunterstützungsgeld
  • Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld
  • Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld

Beginn und Dauer der Leistung

Das Verletztengeld wird ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Da Arbeitgeber in den ersten sechs Wochen zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind, beginnt die tatsächliche Zahlung des Verletztengeldes in der Regel erst ab der 7. Woche.

Die Zahlung endet:

  • Mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit
  • Mit Beginn der Zahlung von Übergangsgeld
  • Spätestens nach 78 Wochen, wenn keine Aussicht auf Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit besteht

Höhe der Leistung

Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts vor der Arbeitsunfähigkeit. Es darf jedoch das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Von diesem Betrag werden noch die Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.

Besondere Regelungen

Wenn Sie ein verletztes Kind unter 12 Jahren betreuen müssen, können Sie Kinderpflege-Verletztengeld erhalten. In diesem Fall beträgt die Leistung 100 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.

Für Selbstständige und Unternehmer wird das Verletztengeld aus dem 450. Teil des Jahresarbeitsverdienstes berechnet. Der Anspruch entsteht hier nach Ablauf der dritten Woche nach Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, bei stationärer Behandlung jedoch bereits mit deren Beginn.

Ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft die Ansprüche von Amts wegen und veranlasst die Auszahlung, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind.


zurück

Welche Rechtsmittel habe ich bei Ablehnung von Leistungen der Unfallversicherung?

Bei einer Ablehnung von Leistungen der Unfallversicherung steht Ihnen ein mehrstufiges Rechtsmittelsystem zur Verfügung.

Widerspruchsverfahren

Wenn Sie mit der Entscheidung der Unfallversicherung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheids Widerspruch einlegen. Bei Bescheiden, die im Ausland zugestellt werden, verlängert sich diese Frist auf drei Monate. Das Widerspruchsverfahren ist für Sie kostenfrei und führt zu einer erneuten Prüfung des Sachverhalts durch die Versicherung.

Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen oder zur Niederschrift bei der Versicherung eingelegt werden. Eine einfache E-Mail genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Widerspruch muss eigenhändig unterschrieben sein.

Klage vor dem Sozialgericht

Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Sozialgericht erheben. Das Sozialgerichtsverfahren ist gerichtskostenfrei. Statistisch ist etwa jede vierte Klage zumindest teilweise erfolgreich.

Weitere Rechtsmittel

Nach einem ablehnenden Urteil des Sozialgerichts haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils
  • Revision zum Bundessozialgericht, wenn diese zugelassen wurde, ebenfalls innerhalb eines Monats

Beachten Sie, dass die Unfallversicherung über einen Antrag innerhalb von sechs Monaten und über einen Widerspruch innerhalb von drei Monaten entscheiden soll. Wenn die Versicherung diese Fristen nicht einhält, können Sie nach Ablauf der Frist Untätigkeitsklage erheben.

Ein besonderes Merkmal des Unfallversicherungsrechts ist das Überprüfungsverfahren: Selbst wenn ein ablehnender Bescheid bestandskräftig geworden ist, können Sie einen Überprüfungsantrag stellen. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn Gerichte die Entscheidung bereits rechtskräftig bestätigt haben.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Berufsgenossenschaft

Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zuständig ist. Sie wird durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert und gewährt Versicherten nach Arbeitsunfällen medizinische Behandlung, Rehabilitation und finanzielle Leistungen. Geregelt im Siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII). Beispiel: Ein Handwerker verletzt sich bei der Arbeit – die Berufsgenossenschaft übernimmt die Heilbehandlung und zahlt während der Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld.


Zurück

Verletztengeld

Eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Unfallversicherung, die gezahlt wird, wenn der Versicherte aufgrund eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig ist. Es beträgt in der Regel 80% des letzten Bruttoarbeitsentgelts und wird nach § 45 SGB VII gewährt. Die Zahlung erfolgt ab dem Tag nach dem Unfall bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit oder bis zum Beginn einer Rente. Beispiel: Ein verunfallter Mitarbeiter erhält während seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld als Lohnersatz.


Zurück

Verletztenrente

Eine dauerhafte finanzielle Leistung der Unfallversicherung bei bleibenden Gesundheitsschäden nach einem Arbeitsunfall. Sie wird gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus um mindestens 20% gemindert ist (§ 56 SGB VII). Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Erwerbsminderung und dem bisherigen Verdienst. Beispiel: Nach einem schweren Arbeitsunfall mit bleibenden Funktionseinschränkungen erhält ein Arbeitnehmer eine monatliche Verletztenrente.


Zurück

Durchgangsarzt

Ein speziell von der Berufsgenossenschaft zugelassener Facharzt für die Behandlung von Arbeitsunfällen. Er entscheidet über Art und Umfang der Heilbehandlung und koordiniert den gesamten Heilungsprozess nach einem Arbeitsunfall. Die Vorstellung beim Durchgangsarzt ist nach einem Arbeitsunfall verpflichtend, wenn die Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus besteht oder die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert.


Zurück

Arthroskopie

Ein minimal-invasives chirurgisches Verfahren zur Untersuchung und Behandlung von Gelenken mittels einer kleinen Kamera (Arthroskop). Der Eingriff ermöglicht die direkte Beurteilung von Gelenkstrukturen und kann sowohl diagnostisch als auch therapeutisch eingesetzt werden. Rechtlich relevant ist die Arthroskopie besonders bei der Beurteilung von unfallbedingten Schäden versus Verschleißerscheinungen, wie im vorliegenden Fall bei der Schulteruntersuchung.


Zurück

Chondropathie

Eine degenerative Erkrankung des Gelenkknorpels, die in verschiedene Schweregrade (1-4) eingeteilt wird. Bei einer drittgradigen Chondropathie liegt bereits eine fortgeschrittene Schädigung der Knorpelsubstanz vor. Im Unfallversicherungsrecht ist die Unterscheidung zwischen unfallbedingten und verschleißbedingten Knorpelschäden wichtig für die Leistungsgewährung. Typischerweise deutet ein höhergradiger Befund auf einen längerfristigen Verschleißprozess hin.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) § 1 – Versicherungsgegenstand: Dieser Paragraph definiert, welche Ereignisse als Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten gelten und somit den Versicherungsschutz auslösen. Ein Arbeitsunfall liegt demnach vor, wenn eine versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet.
    Im vorliegenden Fall ist der Arbeitsunfall des Klägers am 10.11.2021 als Einsturz aus dem Fahrzeug beim Aussteigen als versicherter Arbeitsunfall gemäß SGB VII § 1 anzusehen, was die Grundlage für seine Ansprüche bildet.
  • Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) § 9 – Leistungen bei Arbeitsunfällen: Dieser Abschnitt regelt die verschiedenen Leistungen, die bei einem anerkannten Arbeitsunfall erbracht werden, darunter Heilbehandlungen, Verletztengeld und Unfallrente. Die Leistungen sollen die Folgen des Unfalls für die Gesundheit und das Erwerbsleben des Versicherten abmildern.
    Der Kläger beantragt Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund seines Unfalls, wodurch SGB VII § 9 die rechtliche Grundlage für die zu prüfenden Ansprüche bildet.
  • Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) § 20 – Ablaufverfahren: Dieser Paragraph beschreibt das Verfahren zur Feststellung des Versicherungsfalls, einschließlich der Einleitung von Untersuchungen und Gutachten durch den Träger der Unfallversicherung. Es wird festgelegt, wie und wann Leistungen gewährt oder abgelehnt werden können.
    Im Fall des Klägers wurden durch den Durchgangsarzt und weitere medizinische Untersuchungen die Anerkennung und Umfang der Unfallfolgen bewertet, was gemäß SGB VII § 20 erfolgte.
  • Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) § 46 – Nachweispflicht: Dieser Paragraph legt fest, dass der Versicherte die Pflicht hat, den Unfall und die daraus resultierenden gesundheitlichen Schäden nachzuweisen. Ebenso obliegt die Nachweisführung dem Träger der Unfallversicherung, die Zweifel auszuräumen versucht.
    Der Streit im vorliegenden Urteil dreht sich um die Anerkennung der Schulterverletzung als Unfallfolge, was eine Anwendung von § 46 SGB VII hinsichtlich der Nachweispflicht und Beweisführung im konkreten Fall erfordert.
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 63 – Anzeigepflicht des Versicherers: Dieser Paragraph regelt die Pflichten des Versicherers bei der Ermittlung des Versicherungsfalls, insbesondere das Einholen aller notwendigen Informationen und Gutachten. Der Versicherer muss objektiv prüfen, ob ein Versicherungsfall vorliegt.
    Die Beklagte prüfte die Ansprüche des Klägers anhand ärztlicher Gutachten und kam zu der Auffassung, dass bestimmte Verletzungen nicht unfallbedingt sind, was gemäß VVG § 63 ihre Pflichten bei der Feststellung des Versicherungsfalles widerspiegelt.

Das vorliegende Urteil


Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: L 15 U 437/23 – Urteil vom 30.04.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Sozialrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Sozialrecht. Wir beraten uns vertreten Sie in sozialrechtlichen Fragen. Jetzt Ersteinschätzung anfragen.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Beiträge aus dem Sozialrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!