Ein Produktdesigner erfüllte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente und zahlte seine Pflichtbeiträge fristgerecht bis Mitte 2019. Trotz später nachgewiesener voller Erwerbsminderung wegen schwerer Depression reichte dieser zeitliche Abstand für einen Anspruch auf Rentenzahlung nicht aus.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Warum lehnt die Rentenversicherung meine EM-Rente ab, obwohl ich ein positives Gutachten habe?
- Wann verliere ich den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn ich nicht mehr einzahle?
- Wie kann ich den rückwirkenden Eintritt der Erwerbsminderung zeitlich beweisen?
- Was mache ich, wenn meine EM-Rente wegen abgelaufenem Versicherungsschutz abgelehnt wurde?
- Welche ärztlichen Unterlagen brauche ich, um die zeitliche Lücke im Anspruch zu vermeiden?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: L 7 R 88/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landessozialgericht Mecklenburg‑Vorpommern
- Datum: 09.10.2024
- Aktenzeichen: L 7 R 88/20
- Verfahren: Berufungsverfahren zur Rente wegen Erwerbsminderung
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Rente, Erwerbsminderung
- Das Problem: Ein Kläger beantragte Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund seiner schweren psychischen und körperlichen Leiden. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab, da sie die Leistungsfähigkeit des Klägers für ausreichend hielt.
- Die Rechtsfrage: Hatte die gesundheitliche Einschränkung (der „Versicherungsfall“) bereits zu dem Zeitpunkt begonnen, als der Kläger noch die notwendigen Pflichtbeitragszeiten in die Rentenversicherung erfüllt hatte?
- Die Antwort: Nein. Das Landessozialgericht wies die Klage vollständig ab und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Die medizinische Erwerbsminderung war nicht sicher in dem engen Zeitraum nachweisbar, in dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch galten.
- Die Bedeutung: Für einen Rentenanspruch ist nicht nur die aktuelle Krankheit entscheidend, sondern es muss bewiesen werden, wann genau die Minderung erstmals eintrat. Der Nachweis dieses Eintrittszeitpunkts muss zeitlich zwingend mit den Fristen der notwendigen Beitragszahlungen in die Rentenversicherung übereinstimmen.
Der Fall vor Gericht
Worum ging es in diesem Fall?
Um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, muss ein Versicherter quasi zwei Schlösser aufschließen. Das erste ist medizinischer Natur: Ein Gutachter muss bestätigen, dass die Arbeitskraft auf unter drei Stunden pro Tag gesunken ist.

Das zweite ist versicherungsrechtlich: Man muss in den Jahren zuvor lange genug Pflichtbeiträge eingezahlt haben. Einem Mann gelang es nach langem Kampf, den medizinischen Schlüssel zu bekommen. Sein Problem: Als er ihn endlich in Händen hielt, hatte die Rentenversicherung das zweite Schloss bereits ausgetauscht.
Wie verlief der jahrelange Kampf des Mannes?
Der 1965 geborene Mann, ein gelernter Polsterer und späterer technischer Produktdesigner, war seit Anfang 2013 nicht mehr beschäftigt. Er fühlte sich krank, litt unter Depressionen, einer Schmerzstörung, den Folgen einer Bandscheiben-OP und weiteren Gebrechen. Bereits 2014 stellte er einen ersten Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Die Rentenversicherung lehnte ab. Die von ihr beauftragten Gutachter kamen zum Ergebnis, er könne noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Ein erstes Gerichtsverfahren scheiterte – auch die dort bestellten Sachverständigen sahen keine volle Erwerbsminderung.
Anfang 2017 startete der Mann einen neuen Versuch. Wieder ein Rentenantrag, wieder die Ablehnung. Die Begründung der Rentenversicherung stützte sich auf einen frischen Reha-Bericht. Dieser beschrieb zwar die Krankheiten, aber auch einen strukturierten Alltag mit Freizeitaktivitäten wie Radfahren oder Spaziergängen. Das Fazit der Reha-Klinik: arbeitsfähig für sechs Stunden und mehr. Der Mann klagte erneut vor dem Sozialgericht.
In diesem zweiten Verfahren zündete der Kläger eine neue Stufe. Er beantragte ein Gutachten bei einem Sachverständigen seiner Wahl, wie es das Gesetz nach § 109 SGG ermöglicht. Ein Diplom-Psychologe untersuchte ihn 2019 gründlich und kam zu einem völlig anderen Ergebnis als alle Gutachter zuvor. Er diagnostizierte unter anderem eine schwere posttraumatische Verbitterungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode. Seine Einschätzung war eindeutig: Der Mann könne nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten. Das war der medizinische Schlüssel. Das Sozialgericht Schwerin folgte diesem Gutachten und sprach dem Mann eine befristete Rente zu – allerdings erst ab Februar 2020.
Warum legte die Rentenversicherung Berufung ein?
Die Rentenversicherung akzeptierte das Urteil nicht und ging vor das Landessozialgericht. Ihre Argumentation hatte zwei Stoßrichtungen. Einerseits griff sie das neue psychologische Gutachten an. Die Diagnose einer „Verbitterungsstörung“ sei zweifelhaft, da sie von keinem der vielen früheren Gutachter gestellt wurde und das typische auslösende Ereignis fehle.
Ihr entscheidendes Argument war aber ein Blick auf den Kalender. Um eine Rente zu bekommen, muss der Versicherungsfall – also das Absinken der Arbeitsfähigkeit – zu einem Zeitpunkt eintreten, an dem auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gesetz verlangt hierfür in § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, dass ein Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt hat. Die Rentenversicherung rechnete nach. Der letzte Zeitpunkt, an dem der Kläger diese Bedingung erfüllte, war der Juni 2019. Die Untersuchung des Psychologen, die erstmals eine volle Erwerbsminderung feststellte, fand aber erst am 29. Juli 2019 statt. Aus Sicht der Rentenversicherung war der Kläger einen Monat zu spät dran.
Wie entschied das Landessozialgericht über den Fall?
Das Landessozialgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage des Mannes endgültig ab. Die Richter folgten der kalten Logik der Rentenversicherung. Sie machten klar, dass die medizinische und die versicherungsrechtliche Voraussetzung wie zwei Zahnräder ineinandergreifen müssen. Liegen sie zeitlich auseinander, läuft der Mechanismus leer.
Zuerst prüfte das Gericht, ob das Gutachten des Diplom-Psychologen überhaupt verwertbar war. Obwohl § 109 SGG formal nur die Benennung eines Arztes vorsieht, sahen die Richter hier kein Problem. Ein Gericht kann im Rahmen seiner Amtsermittlung auch nicht-ärztliche Experten wie Psychologen hinzuziehen. Das Gutachten war also im Spiel.
Seine Überzeugungskraft litt aber. Die Richter fanden die Diagnose der „Verbitterungsstörung“ nicht stichhaltig, weil sie aus dem Nichts aufgetaucht war und schlecht zur Krankengeschichte passte.
Der K.o.-Schlag für den Kläger war aber die Zeitachse. Das Gericht stellte die entscheidende Frage: Selbst wenn wir annehmen, der Mann war am 29. Juli 2019 tatsächlich nur noch unter drei Stunden leistungsfähig – wann genau ist dieser Zustand eingetreten? Der Kläger hätte beweisen müssen, dass seine Gesundheit schon vor Juni 2019 so schlecht war, als sein Versicherungsschutz noch intakt war. Diesen Beweis konnte er nicht erbringen. Alle medizinischen Unterlagen aus der Zeit davor – Gutachten über Gutachten, der Reha-Bericht, ärztliche Stellungnahmen – zeichneten ein anderes Bild. Sie sprachen von einer Leistungsfähigkeit von mindestens sechs Stunden. Dokumentierte Aktivitäten wie eine 52-Kilometer-Radtour im Jahr 2019 passten ebenfalls nicht ins Bild einer schon lange bestehenden, schweren Leistungsminderung.
Die Schlussfolgerung des Gerichts war unerbittlich. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass der medizinische Leistungsfall zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt waren. Der medizinische Schlüssel passte vielleicht, aber das versicherungsrechtliche Schloss war bereits zu. Der Anspruch auf Rente bestand nicht.
Die Urteilslogik
Der Rentenanspruch besteht nur, wenn Antragsteller den Eintritt der vollen Leistungsminderung exakt zu jenem Zeitpunkt nachweisen, an dem der notwendige Versicherungsschutz durch Pflichtbeiträge noch aktiv war.
- Beweislast des zeitlichen Eintritts: Ein Versicherter muss beweisen, dass die Leistungseinschränkung von unter drei Stunden täglich bereits zu dem Zeitpunkt vorlag, als die Drei-Jahres-Frist der Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre noch erfüllt war.
- Widerlegung früherer Dokumentationen: Wer eine lange zurückliegende Erwerbsminderung geltend macht, muss schlüssige Beweise erbringen, die frühere ärztliche Gutachten, Reha-Berichte oder dokumentierte Alltagsaktivitäten (wie Sport) klar widerlegen.
- Verwertbarkeit von Sachverständigenberichten: Gerichte dürfen nicht-ärztliche Experten, wie Psychologen, zur Feststellung der Erwerbsminderung heranziehen, doch gewinnt das Gutachten nur dann Überzeugungskraft, wenn die Diagnosen konsistent zur gesamten medizinischen Vorgeschichte passen und nicht unvermittelt auftauchen.
Die Rentenversicherung prüft medizinische und versicherungsrechtliche Kriterien nicht isoliert, sondern verlangt deren strikte, zeitlich abgestimmte Koinzidenz für die Gewährung einer Leistung.
Benötigen Sie Hilfe?
Wurde Ihre Erwerbsminderungsrente wegen fehlendem Nachweis des Eintrittszeitpunkts abgelehnt? Nutzen Sie die Gelegenheit für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Experten Kommentar
Es reicht nicht aus, heute nur noch krank zu sein – man muss beweisen, dass die schwere Krankheit auch schon da war, als der Versicherungsschutz noch perfekt passte. Dieser Fall zeigt knallhart: Die Rentenversicherung verlangt, dass medizinischer Leistungsfall und versicherungsrechtliche Beitragszeiten synchron laufen, oft bis auf den Tag genau. Wird die volle Erwerbsminderung erst festgestellt, nachdem die Frist für die Pflichtbeiträge abgelaufen ist, zählt jede frühere Aktivität – selbst eine 52-Kilometer-Radtour – als Beweis gegen den rückwirkenden Anspruch. Das ist die kalte, aber konsequente Logik, die man im Kampf um die Rente niemals unterschätzen darf: Die Uhr tickt nicht nur medizinisch, sondern vor allem versicherungsrechtlich.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum lehnt die Rentenversicherung meine EM-Rente ab, obwohl ich ein positives Gutachten habe?
Die Rentenversicherung lehnt Ihren Antrag ab, weil ein positives Gutachten nur das erste von zwei unabhängigen Kriterien erfüllt. Ihr Gutachten nach § 109 SGG beweist die medizinische Minderung, öffnet also das erste Schloss. Die DRV prüft aber zusätzlich die versicherungsrechtliche Bedingung. Diese Frist, die sogenannte 3/5-Regel, war zum Zeitpunkt der Begutachtung wahrscheinlich bereits abgelaufen.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) trennt strikt zwischen der gesundheitlichen Einschränkung und der Einzahlungshistorie. Um Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente zu haben, müssen Sie gemäß Sozialgesetzbuch in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Minderung mindestens drei Jahre Beiträge geleistet haben. Diesen Zeitraum nennt man Schutzfrist. Hatten Sie lange Zeit keine Pflichtbeiträge mehr, rutscht diese 5-Jahres-Frist täglich weiter.
Ein medizinisches Gutachten, das erst nach Ablauf dieses kritischen Stichtages erstellt wird, beweist nur Ihren aktuellen Zustand. Es liefert keinen Nachweis dafür, dass der „Versicherungsfall“ – das Absinken der Leistungsfähigkeit auf unter drei Stunden – bereits vor Fristende eingetreten war. Die DRV legt Wert auf die kalte Logik der Zeitachse: Der medizinische Leistungsfall und der Versicherungsschutz müssen zeitlich ineinandergreifen, ansonsten läuft der Anspruchsmechanismus leer.
Suchen Sie sofort in Ihrem Ablehnungsbescheid den genauen „letzten Stichtag“, an dem Ihre versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (3/5-Regel) erfüllt waren.
Wann verliere ich den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn ich nicht mehr einzahle?
Der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente geht verloren, sobald die versicherungsrechtliche Voraussetzung der 3/5-Regel nicht mehr erfüllt ist. Das Gesetz verlangt (§ 43 SGB VI), dass Sie in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge eingezahlt haben. Sobald Sie nicht mehr einzahlen, schrumpft dieses Zeitfenster täglich. Der Verlust des Anspruchs ist ein schleichender Prozess, da der notwendige Versicherungsschutz langsam aufgezehrt wird.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) prüft den sogenannten Regelzeitraum strikt rückwirkend. Die Fünf-Jahres-Frist beginnt exakt an dem Tag, an dem Ihre medizinische Leistungsminderung theoretisch eintritt. Wer keine laufenden Beiträge mehr in die Rentenkasse einzahlt, nutzt das angesparte Versicherungspolster Tag für Tag auf. Sobald die drei Jahre an erforderlichen Pflichtbeiträgen aus diesem Fünf-Jahres-Fenster herausfallen, ist der gesamte Anspruch auf Erwerbsminderungsrente endgültig erloschen.
Dieser genaue letztmögliche Stichtag stellt die unerbittliche Deadline dar. Im Fallbeispiel des Landessozialgerichts rechnete die Rentenversicherung nach, dass der letzte mögliche Tag zur Erfüllung der Frist im Juni 2019 lag. Konkret: Die medizinische Feststellung der Erwerbsminderung hätte nachweislich vor diesem Datum erfolgen müssen. Wurde das positive Gutachten, welches die volle Minderung belegt, erst einen Monat später erstellt, reichte es nicht mehr aus, um den rückwirkenden Anspruch zu sichern.
Kontaktieren Sie sofort die Deutsche Rentenversicherung, um eine schriftliche Auskunft über den genauen Tag zu erhalten, an dem Ihre Pflichtbeitragszeit letztmalig erfüllt ist.
Wie kann ich den rückwirkenden Eintritt der Erwerbsminderung zeitlich beweisen?
Der Beweis des rückwirkenden Eintritts der vollen Erwerbsminderung ist die größte juristische Herausforderung im Sozialrecht. Sozialgerichte verlangen eine lückenlose medizinische Dokumentation aus der Zeit vor dem entscheidenden Stichtag. Sie müssen objektiv nachweisen, dass Ihre Leistungsfähigkeit bereits vor dem Ablauf der versicherungsrechtlichen Frist auf unter drei Stunden täglich abgesunken war. Ein später erstelltes positives Gutachten allein reicht für diesen wichtigen zeitlichen Nachweis in der Regel nicht aus.
Die Deutsche Rentenversicherung lehnt Diagnosen, die rückblickend erstellt wurden, konsequent ab. Sie müssen belegen, dass die schwere Leistungseinschränkung ein kontinuierlicher Prozess war, der nicht plötzlich eintrat. Alle vorliegenden älteren ärztlichen Unterlagen, Reha-Berichte oder Gutachten, die der vollen Erwerbsminderung widersprechen, müssen juristisch widerlegt werden. Nur zeitgenössische Befunde, welche die Leistungsminderung kontinuierlich und objektiv belegen, sind vor Gericht verwertbar.
Konkret: Prüfen Sie alle Dokumente, die in der Zeit vor Ihrer K.o.-Deadline entstanden sind. Ein Fachanwalt muss nach Formulierungen suchen, welche die Leistungseinschränkung von unter drei Stunden bereits andeuten, auch wenn der Antrag damals abgelehnt wurde. Alle dokumentierten Aktivitäten, die dem Nachweis einer schweren, lang bestehenden Minderung widersprechen – beispielsweise Sport oder Spaziergänge – müssen widerlegt oder erklärt werden. Andernfalls kann das Gericht schlussfolgern, dass der medizinische Leistungsfall nicht rechtzeitig eingetreten ist.
Erstellen Sie eine detaillierte Chronologie aller Befunde aus dem Jahr vor Ihrer kritischen Stichtags-Deadline und identifizieren Sie gezielt, welche dieser Dokumente die minimale Restleistungsfähigkeit belegen.
Was mache ich, wenn meine EM-Rente wegen abgelaufenem Versicherungsschutz abgelehnt wurde?
Wenn Ihre Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) abgelehnt wurde, weil Ihr Versicherungsschutz abgelaufen war, müssen Sie sofort Widerspruch einlegen. Diese Ablehnung beruht auf einer starren juristischen Frist, doch der Fall ist nicht zwingend verloren. Ihre gesamte juristische Strategie muss sich auf einen einzigen Punkt konzentrieren: den genauen Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung, den sogenannten Leistungsfall. Sie müssen juristisch beweisen, dass der Leistungsfall vor dem von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) genannten Stichtag lag.
Die Ablehnung folgt der kalten Logik der Rentenversicherung, die die medizinische Minderung und die versicherungsrechtliche Voraussetzung streng zeitlich abgleicht. Läuft die Frist der 3/5-Regel (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) ab, verfällt der Anspruch, selbst wenn Sie aktuell voll erwerbsgemindert sind. Diese gesetzlich fixierten Fristen können Sie nicht nachverhandeln. Nur ein rückwirkender medizinischer Beweis kann diese zeitliche Lücke schließen und die beiden entscheidenden Zahnräder wieder ineinandergreifen lassen.
Beauftragen Sie umgehend einen Fachanwalt für Sozialrecht. Er muss die gesamte medizinische Dokumentation ausschließlich nach Hinweisen durchforsten, die eine Leistungsfähigkeit unter drei Stunden bereits vor dem Fristende belegen. Auch wenn Sie ein positives Gutachten nach § 109 SGG nutzen, muss dieses Gutachten explizit und überzeugend den Beginn der Minderung vor dem Fristende darlegen. Es genügt nicht, nur den aktuellen Gesundheitszustand festzustellen.
Legen Sie alle Ablehnungsbescheide und alten medizinischen Gutachten dem Fachanwalt vor und weisen Sie ihn an, die gesamte Dokumentation ausschließlich nach Beweisen zu durchsuchen, die eine Leistungsfähigkeit unter drei Stunden vor dem Fristende belegen.
Welche ärztlichen Unterlagen brauche ich, um die zeitliche Lücke im Anspruch zu vermeiden?
Die Deutsche Rentenversicherung prüft nicht nur Ihre Diagnose, sondern vor allem die konkrete Funktionseinschränkung zum relevanten Stichtag. Um die kritische zeitliche Lücke im Anspruch zu schließen, müssen Ihre ärztlichen Unterlagen die Leistungsminderung lückenlos und kontinuierlich beweisen. Konzentrieren Sie sich darauf, die Restleistungsfähigkeit explizit auf unter drei Stunden täglich festlegen zu lassen.
Ärzte sollten in ihren Berichten präzise formulieren, seit wann Ihre Leistungsfähigkeit dauerhaft auf dieses Maß gesunken ist. Eine einfache Krankschreibung oder der Hinweis auf „Arbeitsunfähigkeit“ reicht dafür nicht aus. Ein Fachanwalt für Sozialrecht empfiehlt, dass jede Stellungnahme eine klare Prognose zur täglichen Arbeitszeit enthält. Sorgen Sie dafür, dass ältere Reha-Berichte oder Gutachten, die eine Leistungsfähigkeit von mindestens sechs Stunden attestiert haben, durch zeitnahe Akutbefunde klar widerlegt werden.
Präventiv sollten Sie alle ärztlichen Unterlagen kritisch auf potenziell widersprüchliche Angaben prüfen. Gerichte werten harmlose Erwähnungen von Freizeitaktivitäten oder einem strukturierten Alltag als Beweis gegen eine schwere Leistungsminderung. Dokumentierte Aktivitäten wie eine 52-Kilometer-Radtour können als Indizien dienen, dass der Zustand vor dem Fristende nicht so gravierend war, dass die Leistungsfähigkeit auf unter drei Stunden beschränkt war. Vermeiden Sie daher die Erwähnung von Ausnahmen, die Ihren chronischen Zustand in Gutachten infrage stellen könnten.
Bitten Sie Ihren behandelnden Arzt bei der nächsten Ausstellung einer ärztlichen Stellungnahme, genau festzuhalten, seit welchem Datum die Leistungsfähigkeit auf unter drei Stunden pro Tag gesunken ist.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
3/5-Regel
Die 3/5-Regel ist die versicherungsrechtliche Voraussetzung (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI), die vorschreibt, dass ein Anspruchsteller in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsfall mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet haben muss.
Das Sozialgesetzbuch etabliert diese Frist, um sicherzustellen, dass die Rentenversicherung keine Leistungen an Personen zahlt, die bereits lange aus dem System ausgeschieden sind und keinen aktuellen Versicherungsschutz mehr besitzen.
Beispiel: Da der Kläger nach Ablauf der 3/5-Regel keine Pflichtbeiträge mehr zahlte, lief der notwendige Versicherungsschutz täglich weiter und war im Juli 2019 endgültig aufgezehrt.
Leistungsfall
Der Leistungsfall definiert im Sozialrecht den genauen zeitlichen Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf unter drei Stunden täglich und markiert damit den Startpunkt für den Rentenanspruch.
Das Gesetz legt diesen Zeitpunkt fest, weil die medizinische Einschränkung zeitgleich mit einem bestehenden Versicherungsschutz in der Rentenversicherung eintreten muss.
Beispiel: Im vorliegenden Fall musste der Kläger beweisen, dass der Leistungsfall bereits vor dem Stichtag im Juni 2019 eingetreten war, als sein Versicherungsschutz noch intakt war.
Regelzeitraum
Der Regelzeitraum ist das vom Gesetz festgelegte Fünf-Jahres-Fenster, das rückwirkend vom Eintritt des Leistungsfalls an berechnet wird, um zu prüfen, ob die Beitragsfristen der 3/5-Regel erfüllt wurden.
Juristen nutzen diesen definierten Zeitraum, um sicherzustellen, dass nur diejenigen Versicherten Leistungen erhalten, die in der jüngeren Vergangenheit ausreichend Pflichtbeiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben.
Beispiel: Die Rentenversicherung prüfte den Regelzeitraum des Klägers ab dem 29. Juli 2019 rückwirkend und stellte fest, dass die notwendigen drei Jahre Pflichtbeiträge nicht mehr abgedeckt waren.
§ 109 SGG
Paragraf 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gibt Klägern das Recht, auf eigene Kosten einen Sachverständigen ihrer Wahl zu benennen, dessen Gutachten das Gericht im Rahmen der Amtsermittlung als Beweismittel berücksichtigen muss.
Diese Regelung soll dem Kläger eine faire Chance geben, behördlich bestellte Gutachter zu widerlegen, und dient der umfassenden und neutralen Aufklärung des medizinischen Sachverhalts durch das Gericht.
Beispiel: Der Kläger konnte in seinem zweiten Verfahren den medizinischen Schlüssel nur durch die Beauftragung des Diplom-Psychologen nach § 109 SGG erlangen, welcher eine schwere Leistungsminderung feststellte.
Das vorliegende Urteil
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: L 7 R 88/20 – Urteil vom 09.10.2024
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Ich bin Dr. Christian Gerd Kotz, Rechtsanwalt und Notar in Kreuztal. Als Fachanwalt für Verkehrs- und Versicherungsrecht vertrete ich Mandant*innen bundesweit. Besondere Leidenschaft gilt dem Sozialrecht: Dort analysiere ich aktuelle Urteile und erkläre praxisnah, wie Betroffene ihre Ansprüche durchsetzen können. Seit 2003 leite ich die Kanzlei Kotz und engagiere mich in mehreren Arbeitsgemeinschaften des Deutschen Anwaltvereins.


